Newsletter 2018/16

Ausgabe:2018/16
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Wie lange besteht der Anspruch auf Zahlung der Mietkaution?

Der Vermieter hat auch nach Beendigung des Mietvertrages einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution und zwar solange, bis er für alle ihm aus dem beendeten Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im konkreten Fall hatten Mieter und Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen. Im Nachgang forderte der Vermieter u.a. die Zahlung der noch ausstehenden Mietsicherheit, was der Mieter jedoch wegen der Aufhebung verweigerte. Ohne Erfolg! Denn der Anspruch erlischt erst, wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen. Dis war hier nicht der Fall, so dass das Sicherungsinteresse des Vermieters nach wie vor bestand.

Kommentar

Wer einen Aufhebungsvertrag zu einem Mietverhältnis schließt, sollte genau darauf achten, dass sämtliche Ansprüche geregelt werden. Die Vertragsaufhebung erfasst beispielsweise den Anspruch auf Erbringung der Sicherheitsleistung oder den Zahlungsanspruch für noch ausstehenden Mietzins nicht automatisch.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2018, 5 U 1323/17, BeckRS 2018, 12961

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Makler- und Bauträgerrecht: Makler als Gehilfe des Verwalters?

Agiert der Makler erkennbar als Gehilfe des Verwalters der Immobilie, hat er keinen Anspruch auf eine Maklerprovision. Die Tätigkeiten des Maklers werden allerdings nur dann als Verwaltung des Objektes eingeordnet, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgen und die maklertypischen Serviceleistungen maßgeblich übersteigen. Tritt der Makler über Monate als einziger Ansprechpartner auf Vermieterseite auf und organisiert er in dieser Zeit den Umgang mit Mängeln an der Mietsache, handelt er als Gehilfe des Verwalters. Im konkreten Fall hatte die Maklerin aber nur die Objektübergabe beaufsichtigt und das Übergabeprotokoll unterzeichnet; dies reiche, so der Bundesgerichtshof, noch nicht aus, um als Gehilfe des Verwalters zu gelten. Der Maklerin stand daher die Provision zu.

Kommentar

Bisher ging der BGH davon aus, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn sein Gehilfe die vermittelte Immobilie verwaltet; mit diesem Urteil wird klargestellt, dass der Makler auch dann keinen Anspruch auf die Provision hat, wenn er als Gehilfe des Verwalters tätig wird. Der Makler muss unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine eigenständige Maklerleistung erbringen, um seine Provision zu erhalten.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 22.02.2018, I ZR 38/17, IBRRS 2018, 2060

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Grundstücksrecht: Alte Bäume sind schützenswert!

Wachsen Bäume auf das Nachbargrundstück hinüber, ist der Nachbar berechtigt, diese zu entfernen. Er darf allerdings mit seinem Eingriff nicht den Bestand der Bäume gefährden. Im konkreten Fall ragten die Äste einer hundertjährigen Lindenallee weit auf das Nachbargrundstück hinüber. Die Linden wurden während ihrer bisherigen Lebenszeit nur vorsichtig zurückgeschnitten und bildeten so ihre typische Silhouette aus. Der Nachbar ließ die überragenden Äste parallel zur Grundstücksgrenze senkrecht kürzen. Dabei wurden auch starke Äste der Linden entfernt. Über die offenen Schnittkanten an diesen Ästen könnte nun Fäule in die Stämme eindringen, die Linden sind somit in Gefahr. Ein solcher – schädigender – Eingriff ist vom Eigentümer nicht zu dulden.

Kommentar

Das grundsätzlich bestehende Recht des Nachbarn, auf sein Grundstück hinüber wachsende Äste zu entfernen, hat Grenzen. Werden Bäume durch den Rückschnitt des Nachbarn in ihrem Bestand gefährdet, muss der Eigentümer das nicht dulden. Gerade bei alten Bäumen, die aufgrund ihrer langsamen Regeneration starke Eingriffe nicht mehr gut verkraften können, ist deshalb Vorsicht geboten.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018, 5 U 109/16, IBRRS 2018, 2125

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Bank- und Kapitalmarktrecht: Permanente Aktualisierungspflicht bei Prospekten für Immobilienfonds

Übermittelt eine Bank oder ein Emissionshaus ihren Kunden einen Prospekt zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, besteht eine „permanente Aktualisierungspflicht“ hinsichtlich der Angaben in dem Prospekt. Im vorliegenden Fall wurde eine Bank als Vermittlerin eines geschlossenen Immobilienfonds wegen unzutreffender Angaben in dem von ihr übersandten Prospekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu Recht, urteilte die Kammer. Die Bank müsse grundsätzlich gewährleisten, dass die im Prospekt gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Dies erfasst auch die Aktualität der Angaben. Ändern sich diese, ist die Bank verpflichtet, ihrem Kunden die Änderungen mitzuteilen, da der Prospekt regelmäßig die wesentliche Entscheidungsgrundlage für eine Investmententscheidung darstelle. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Sie habe ein ihr bekanntes, später erstelltes Bewertungsgutachten bezüglich der Immobilie nicht berücksichtigt und ihrem Kunden nicht mitgeteilt. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch aus Prospekthaftung zu.

Kommentar

Die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Prospekthaftung wird einmal mehr bestätigt. Potentielle Anleger sind in den Augen der Rechtsprechung besonders schutzbedürftig, da sie in der Regel über keine eigenen Informationen hinsichtlich des vermittelten (Immobilien-) Fonds verfügen. Die Vermittler müssen daher nicht nur bei der Erstellung ihrer Prospekte, sondern bis zum Abschluss der Zeichnung durch den Anleger auf die Vollständigkeit und Richtigkeit besonderen Wert legen. Ändern sich wesentliche Umstände zwischen Übermittlung des Prospekts an den Anleger und dem Abschluss der Anlage, müssen diese den zukünftigen Anlegern mitgeteilt werden, um Schadensersatzforderungen vorzubeugen.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Hamburg, Urteil vom 16.03.2018, 330 O 591/15, BeckRS 2018, 12077

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Newsletter 2018/15

Ausgabe:2018/15
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Grundstücksrecht: Notar übergangen – direkt an Verkäufer gezahlt

Wird der Kaufpreis für ein Grundstück direkt an den Verkäufer gezahlt und nicht -wie vereinbart- auf das Notaranderkonto, ist trotzdem Erfüllung eingetreten, sofern diese Zahlungsweise nicht zumindest konkludent ausgeschlossen wurde. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der den Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar einen Antrag auf Löschung des im Grundbuch zugunsten des vorherigen Eigentümers eingetragenen Vorkaufsrechts beantragt, was das Grundbuchamt jedoch ablehnte. Dagegen legte er Beschwerde ein. Ohne Erfolg! Denn der fehlende Zahlungseingang auf dem Notaranderkonto bis zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Datum reiche nicht aus, die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes zu belegen. Vielmehr stellte sich heraus, dass der Vorkaufsberechtigte nach Bekanntwerden des Kaufvertragsschlusses sein Recht ausgeübt hatte, indem er das Geld direkt an den Verkäufer zahlte, anstatt es auf das Notaranderkonto zu überweisen. Jedoch sei auch damit Erfüllung eingetreten. Denn die Direktzahlung gebe dem Verkäufer nichts anderes als dasjenige, was ihm zustehe – nur eher als geschuldet.

Kommentar

Der konkrete Fall verdeutlicht die Rolle eines Notars. Er unterstützt bei der Abwicklung von Grundstückskäufen und Eigentumsänderungen. Jedoch ist seine Einbeziehung nicht immer zwingend erforderlich.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2017, 15 W 1859/17, IBRRS 2018, 1895

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Gewerbliches Mietrecht: Nicht zu warm, nicht zu kalt

Ladenräume eines Modegeschäftes müssen ein Raumklima und eine Innentemperatur aufweisen, die für den Betrieb erforderlich und üblich sind. Es muss dabei gewährleistet werden, dass den Angestellten die Beschäftigung im Geschäft möglich ist und Kunden Bekleidungsstücke auswählen und anprobieren können. Das Gericht entschied im vorliegenden Fall, dass dafür eine Raumtemperatur zwischen 20 und 26°C nicht über- oder unterschritten werden darf. Steht fest, dass die Raumtemperatur nicht eingehalten wurde, begründet dies einen Mangel der Mietsache, der zu einem Minderungsanspruch des Mieters führt.

Kommentar

Haben die Parteien im Vertrag keine Abrede über das Raumklima getroffen, ist auf die für den Vertragszweck erforderlichen Umstände, ggf. auf das, was nach der allgemeinen Verkehrsanschauung für die Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist, abzustellen. Ist der Vertragszweck der Betrieb eines Modegeschäftes, müssen die Mieträume ein Raumklima und eine Innentemperatur aufweisen, die für den Betrieb eines solchen Geschäfts erforderlich sind. Hierbei ist richtigerweise auf die Belange der Angestellten vor allem aber auf die des Kunden abzustellen. Dieser kann erwarten, dass übermäßig warme Temperaturen in den Geschäftsräumen während seines Aufenthalts nicht vorherrschen, um ihm ein Anprobieren und die Kaufentscheidung möglichst angenehm zu gestalten.

Autor: Kevin Jolly – jolly@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Rostock, Urteil vom 17.05.2018, 3 U 78/16, IBRRS 2018, 1756

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Gewerbliches Mietrecht: Widerruf Duldung bei Nutzung nicht vermieteter Flächen

Ein Vermieter kann seine Duldung der unentgeltlichen Nutzung nicht vermieteter Flächen jederzeit widerrufen. In diesem Fall klagte ein Vermieter auf Unterlassung der den vermieteten Gewerbeflächen anliegenden Parkflächen, die sein Mieter unentgeltlich nutzte. Der Mieter hingegen berief sich auf den Umstand, dass der Vermieter diese Nutzung über einen fortwährenden Zeitraum ohne Beanstandung duldete. Der Einwand des Mieters greift nicht durch. Eine Nutzungsberechtigung der Parkflächen ergebe sich nicht aus Mietvertrag, so die Kammer. Selbst eine unentgeltliche Nutzung der Duldung über einen längeren Zeitraum führe nicht zwangsläufig zur Aufnahme in den Mietvertrag oder zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Der Vermieter kann daher seine Duldung jederzeit widerrufen, was er vorliegend auch mit diversen Abmahnungen ergebnislos getan habe. Nutzt der Mieter diese Flächen weiterhin, handle es sich um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache.

Kommentar

Inhalt und Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache ergeben sich in erster Linie aus dem vereinbarten Mietvertrag. Da der Mietvertrag auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung gerichtet ist, kann der Mieter -ohne besondere Umstände- nicht davon ausgehen, dass die bloße Duldung einer unentgeltlichen Nutzung zu einer Erweiterung des Mietvertrages führt. Eine solche Erweiterung des Mietvertrages sollte daher unbedingt in einem Nachtrag zum Mietvertrag geregelt werden.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2017, 33 C 767/17, IBRRS 2018, 1893

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Newsletter 2018/14

Ausgabe:2018/14
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Bau- und Architektenrecht: Wer von „Spitzenklasse“ spricht, muss Spitzenstandard liefern!

Wird in einem Verkaufsprospekt von "Stadtwohnungen der Spitzenklasse" gesprochen, darf ein Käufer davon ausgehen, dass diese u.a. über mehr als nur den Mindestschallschutz verfügen. In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Schallschutzmängeln an den Aufzügen. Mit Erfolg! Denn der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Schallschutz bei Betrieb der Aufzüge bereits nicht die Mindestanforderungen erfüllt. Des Weiteren stellte das Gericht klar: Welcher Schallschutz geschuldet wird, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dafür sind sämtliche Begleitumstände heranzuziehen, auch soweit sich diese aus Unterlagen ergeben, die nicht selbst Vertragsbestandteil sind. Wer einen qualitativ hochwertigen Standard anpreist, schulde daher mehr als nur die Mindestanforderungen.

Kommentar

Insbesondere unter dem Licht der neuen Verbraucherschutzvorschriften im Bauvertragsrecht müssen Bauunternehmen noch stärker darauf achten, was sie in ihre Werbebroschüren für den Privatkäufer über den Objektstandart schreiben. Denn auch Werbung und Anpreisungen definieren das Leistungssoll.

Autor: Felix Semper – semper@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 24.04.2018, 28 U 3042/17, IBRRS 2018, 1728

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Bau- und Architektenrecht: Falschauskunft begründet einen Amtshaftungsanspruch!

Wird das wirtschaftliche Risiko auf den Generalunternehmer verlagert, kann dieser einen Amtshaftungsanspruch geltend machen, so der Bundesgerichtshof. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger gab im vorliegenden Fall grünes Licht für die Errichtung eines Schornsteins und stellte erst nach der Errichtung fest, dass der erforderliche Abstand zum Nachbargebäude nicht eingehalten wurde. Der BGH stellte klar: Der Schornsteinfeger habe seine Amtspflicht zu richtiger Auskunft gegenüber der Generalunternehmerin verletzt. Das Risiko der Falschauskunft habe sich vollständig verlagert. Hier verhalte es sich so, wie in den Fällen der Drittschadensliquidation. Der Generalunternehmerin, nicht der Bauherrin, sei ein Schaden entstanden, denn diese schulde einen genehmigungsfähigen Schornstein.

Kommentar

Es kommt nicht darauf an, ob die Unternehmerin im Auftrag oder im Namen der Bauherrin aufgetreten ist. Die Amtspflicht zu richtiger Auskunft besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag sie erteilt wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Bauherrin wie im vorliegenden Fall gar kein Schaden entsteht. Das Risiko der Falschauskunft verlagert sich vollständig auf die Unternehmerin.

Autor: Dorothee Klumpe – klumpe@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 26.04.2018, III ZR 367/16, BRRS 2018, 1725

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Makler- und Bauträgerrecht: Wann liegt eine ausreichende Nachweistätigkeit vor?

Damit ein Makler für den Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsabschluss eine Provision erhält, muss er den Namen und die Anschrift des anderen (potentiellen) Vertragspartners preisgeben. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es seinem Kunden zunächst offensichtlich nicht auf die Person des zukünftigen Vertragspartners ankommt, weil noch die Geeignetheit des Grundstückes an sich im Mittelpunkt steht. Im konkreten Fall hatte der Makler den Namen des Verkäufers einer Immobilie nie genannt, verlangte aber vom Auftraggeber die Zahlung der Provision. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied. Der Makler konnte nicht beweisen, dass die Person des Verkäufers keine Rolle spielen sollte.

Kommentar

Es gibt nur wenige Ausnahmesituationen, in denen Name und Adresse des potentiellen Vertragspartners nicht durch den Makler preisgegeben werden müssen. Eine solche liegt z. B. auch vor, wenn über die getätigten Angaben des Maklers hinaus keine weiteren Nachforschungen des Maklerkunden nötig sind, um die fehlenden Informationen zu erhalten. Lebt der Verkäufer auf dem fraglichen Grundstück, muss seine Adresse dem Kaufinteressenten nicht noch einmal explizit mitgeteilt werden. Der Makler muss aber im Zweifel auch beweisen, dass es auf diese Angaben nicht ankam.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2018, 19 U 179/17, IBRRS 2018, 1712

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Wohnungseigentumsrecht: Die Zustimmung des Verwalters

Ist die Veräußerung von Wohnungseigentum von der Zustimmung des bestellten Verwalters abhängig, so gilt diese Beschränkung auch für den Fall, dass alle Wohneinheiten einem neuen Eigentümer gehören. Das ändert sich auch dann nicht, wenn in der Teilungserklärung die Erstveräußerung der Wohnungseinheiten nach der Teilung des Grundstückes ausgenommen wurde. Denn das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verfügungsbeschränkung muss jederzeit problemlos erkennbar sein. Das ist jedoch im Falle einer erneuten Veräußerung nicht möglich. Im konkreten Fall hatte ein Einzelner sämtliche Wohnungseinheiten vom teilenden Eigentümer erworben und veräußerte diese weiter. Hierzu gab es keine Zustimmungserklärung des Verwalters. Weil der Verwalter hätte zustimmen müssen, konnte der Eigentumswechsel nicht im Grundbuch vollzogen werden.

Kommentar

Üblicherweise wird als Teil des Wohnungseigentums in der Teilungserklärung bestimmt, dass der Verwalter der Veräußerung der Wohneinheiten zustimmen muss. Diese Regelung dient dem Schutz der anderen Eigentümer vor der Aufnahme unzuverlässiger Miteigentümer und soll dem Verwalter die Kenntnis der konkreten Zusammensetzung der Gemeinschaft erleichtern. Deshalb kann nur in den in der Teilungserklärung bestimmten Fällen von der Zustimmung des Verwalters abgewichen werden.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: KG, Beschluss vom 03.05.2018, 1 W 370/17, IBRRS 2018, 1832

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Newsletter 2018/13

Ausgabe:2018/13
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Mieter darf seine Tür nicht mitnehmen!

Dient die vom Mieter eingebaute Außentür einer wesentlichen Funktion seiner Gewerberäume, kann er den Ausbau nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht verlangen. In diesem Fall klagte ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen seinen Vermieter auf Duldung der Wegnahme der Automatiktür zu seiner Apotheke. Zu Unrecht, befand der Senat. Der Einbau der Außentür sei in diesem Fall nicht als Einrichtung, die der Mieter bei Vertragsende wegnehmen könne, zu qualifizieren. Vom Mieter eingebrachte Sachen sind in der Regel dann keine Einrichtungen, wenn sie erforderlich waren, um die Mietsache überhaupt erst in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, so wie hier. Die eingebaute Tür inklusiver der Trennwand habe essenzielle Bedeutung für die Mieträume und den Betrieb der Apotheke, da ohne diesen Einbau eine Abtrennung zu anderen Gewerbeflächen nicht möglich gewesen wäre.

Kommentar

Ob eine Tür eine Einrichtung darstellt, die der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen wegnehmen darf, ist anhand der Funktion für die Mieträume und nach dem Willen der Mietparteien zu bewerten. Dies ist letztendlich nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2018, 1 U 108/17, IBRRS 2018, 1762

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Gewerbliches Mietrecht: Mietaufhebungsvertrag und bestehende Untervermietung – Galopp-Rennbahn wird zum Zankapfel

Ein Mietverhältnis kann von den Mietparteien grundsätzlich trotz eines Untermietvertrages wirksam durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden. Sofern dem Hauptmieter gegenüber dem Untermieter ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann, ist eine solche Vertragsaufhebung auch nicht sittenwidrig und damit wirksam. Im vorliegenden Fall klagte die Stadt Frankfurt a. M. als Eigentümerin einer Galopp-Rennbahn gegen einen das Gelände nutzenden Verein auf Räumung und Herausgabe. Der beklagte Verein war lediglich Untermieter einer GmbH. Der BGH gab der Stadt Recht! Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes könne der Mietaufhebungsvertrag nicht als sittenwidrig qualifiziert werden, da dieser Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen (hier in das Untermietverhältnis) nicht als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu bewerten sei. Zudem bestanden vorliegend sowohl für die Stadt als auch für die Mieterin vernünftige Gründe dafür, den Mietvertrag vorzeitig aufzuheben.

Kommentar

Das Urteil bestätigt zurecht die Dispositionsbefugnis von Vertragsparteien über den Vertrag selbst. Zudem wird der Untermieter ausreichend über den Maßstab der Sittenwidrigkeit vor dem Entzug der Mietsache geschützt.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 18.04.2018, XII ZR 76/17, BeckRS 2018, 9986

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Bauträgerrecht: Die unwirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Eine Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den vom Bauträger eingesetzten Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Käufer erfolgt, ist unwirksam. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche wird durch eine derartig durchgeführte Abnahme nicht in Gang gesetzt. Obwohl die Erwerber im entschiedenen Fall die Wohneinheiten nutzten und den Kaufpreis an den Bauträger zahlten, kann von keiner anderweitigen Abnahme ausgegangen werden. Für diese fehlte es den Erwerbern am erforderlichen Erklärungsbewusstsein. Denn diese nahmen ja an, dass der Verwalter die Abnahme bereits durchgeführt hat.

Kommentar

In der hier entschiedenen Konstellation ist die Möglichkeit der Einflussnahme des Bauträgers evident. Die für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums gebotene Neutralität des Erstverwalters darf bezweifelt werden, wenn dieser mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbunden sein könnte. Davon abgesehen besteht, insbesondere bei großen Anlagen mit einer Vielzahl an Erwerbern, ein praktisches Bedürfnis an einer einheitlichen Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums. Angesichts der derzeitigen Rechtsprechung begegnen diesbezügliche Klauseln erheblichen rechtlichen Zweifeln. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Bauvertragsnovelle 2018 dazu enthalten. Auf eine praxistaugliche Lösung der Abnahmeproblematik darf daher weiterhin gehofft werden.

Autor: Frederik Ulbrich – ulbrich@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 24.04.2018, 28 U 3042/17 Bau, IBRRS 2018, 1728

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Bau- und Architektenrecht: Werklohn bei Abnahme unter Mängelvorbehalt fällig!

Der Werklohn ist auch bei Abnahme unter Mängelvorbehalt fällig. In diesem Fall stritten die Parteien über die Fälligkeit der Zahlung des ausstehenden Werklohns trotz bestehender Mängel im Rahmen verschiedener Sanitärarbeiten. In diesem Zusammenhang urteilte der Senat, dass der Werklohn selbst dann fällig sei, wenn sich der Auftraggeber bei Abnahme der Werkleistung die Geltendmachung von gerügten Mängel vorbehalte. Dem Auftraggeber stehe im Gegenzug ein Zurückbehaltungsrecht zu, wonach er einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten könne. Der Auftragnehmer könne daher den Restbetrag erst dann verlangen, wenn er nachweise, dass alle Mängel beseitigt seien.

Kommentar

Die Abnahme ist Dreh- und Angelpunkt in der werkvertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit der Abnahme wird der Werklohn fällig. Daran ändert sich nichts, wenn die Abnahme unter Mängelvorbehalt erfolgt ist. Eine Abnahme kann der Auftraggeber nur dann verweigern, wenn wesentliche Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme bestehen. Ist dies nicht der Fall, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen angemessen Teil der Vergütung einzubehalten. Als angemessen gilt nach Vorgabe des Gesetzes grundsätzlich das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Köln, Urteil vom 21.12.2017, 7 U 49/13, IBRRS 2018, 1452

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