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Newsletter 2018/16

Ausgabe:2018/16
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Wie lange besteht der Anspruch auf Zahlung der Mietkaution?

Der Vermieter hat auch nach Beendigung des Mietvertrages einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution und zwar solange, bis er für alle ihm aus dem beendeten Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im konkreten Fall hatten Mieter und Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen. Im Nachgang forderte der Vermieter u.a. die Zahlung der noch ausstehenden Mietsicherheit, was der Mieter jedoch wegen der Aufhebung verweigerte. Ohne Erfolg! Denn der Anspruch erlischt erst, wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen. Dis war hier nicht der Fall, so dass das Sicherungsinteresse des Vermieters nach wie vor bestand.

Kommentar

Wer einen Aufhebungsvertrag zu einem Mietverhältnis schließt, sollte genau darauf achten, dass sämtliche Ansprüche geregelt werden. Die Vertragsaufhebung erfasst beispielsweise den Anspruch auf Erbringung der Sicherheitsleistung oder den Zahlungsanspruch für noch ausstehenden Mietzins nicht automatisch.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2018, 5 U 1323/17, BeckRS 2018, 12961

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Makler- und Bauträgerrecht: Makler als Gehilfe des Verwalters?

Agiert der Makler erkennbar als Gehilfe des Verwalters der Immobilie, hat er keinen Anspruch auf eine Maklerprovision. Die Tätigkeiten des Maklers werden allerdings nur dann als Verwaltung des Objektes eingeordnet, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgen und die maklertypischen Serviceleistungen maßgeblich übersteigen. Tritt der Makler über Monate als einziger Ansprechpartner auf Vermieterseite auf und organisiert er in dieser Zeit den Umgang mit Mängeln an der Mietsache, handelt er als Gehilfe des Verwalters. Im konkreten Fall hatte die Maklerin aber nur die Objektübergabe beaufsichtigt und das Übergabeprotokoll unterzeichnet; dies reiche, so der Bundesgerichtshof, noch nicht aus, um als Gehilfe des Verwalters zu gelten. Der Maklerin stand daher die Provision zu.

Kommentar

Bisher ging der BGH davon aus, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn sein Gehilfe die vermittelte Immobilie verwaltet; mit diesem Urteil wird klargestellt, dass der Makler auch dann keinen Anspruch auf die Provision hat, wenn er als Gehilfe des Verwalters tätig wird. Der Makler muss unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine eigenständige Maklerleistung erbringen, um seine Provision zu erhalten.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 22.02.2018, I ZR 38/17, IBRRS 2018, 2060

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Grundstücksrecht: Alte Bäume sind schützenswert!

Wachsen Bäume auf das Nachbargrundstück hinüber, ist der Nachbar berechtigt, diese zu entfernen. Er darf allerdings mit seinem Eingriff nicht den Bestand der Bäume gefährden. Im konkreten Fall ragten die Äste einer hundertjährigen Lindenallee weit auf das Nachbargrundstück hinüber. Die Linden wurden während ihrer bisherigen Lebenszeit nur vorsichtig zurückgeschnitten und bildeten so ihre typische Silhouette aus. Der Nachbar ließ die überragenden Äste parallel zur Grundstücksgrenze senkrecht kürzen. Dabei wurden auch starke Äste der Linden entfernt. Über die offenen Schnittkanten an diesen Ästen könnte nun Fäule in die Stämme eindringen, die Linden sind somit in Gefahr. Ein solcher – schädigender – Eingriff ist vom Eigentümer nicht zu dulden.

Kommentar

Das grundsätzlich bestehende Recht des Nachbarn, auf sein Grundstück hinüber wachsende Äste zu entfernen, hat Grenzen. Werden Bäume durch den Rückschnitt des Nachbarn in ihrem Bestand gefährdet, muss der Eigentümer das nicht dulden. Gerade bei alten Bäumen, die aufgrund ihrer langsamen Regeneration starke Eingriffe nicht mehr gut verkraften können, ist deshalb Vorsicht geboten.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018, 5 U 109/16, IBRRS 2018, 2125

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Bank- und Kapitalmarktrecht: Permanente Aktualisierungspflicht bei Prospekten für Immobilienfonds

Übermittelt eine Bank oder ein Emissionshaus ihren Kunden einen Prospekt zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, besteht eine „permanente Aktualisierungspflicht“ hinsichtlich der Angaben in dem Prospekt. Im vorliegenden Fall wurde eine Bank als Vermittlerin eines geschlossenen Immobilienfonds wegen unzutreffender Angaben in dem von ihr übersandten Prospekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Zu Recht, urteilte die Kammer. Die Bank müsse grundsätzlich gewährleisten, dass die im Prospekt gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Dies erfasst auch die Aktualität der Angaben. Ändern sich diese, ist die Bank verpflichtet, ihrem Kunden die Änderungen mitzuteilen, da der Prospekt regelmäßig die wesentliche Entscheidungsgrundlage für eine Investmententscheidung darstelle. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Sie habe ein ihr bekanntes, später erstelltes Bewertungsgutachten bezüglich der Immobilie nicht berücksichtigt und ihrem Kunden nicht mitgeteilt. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch aus Prospekthaftung zu.

Kommentar

Die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Prospekthaftung wird einmal mehr bestätigt. Potentielle Anleger sind in den Augen der Rechtsprechung besonders schutzbedürftig, da sie in der Regel über keine eigenen Informationen hinsichtlich des vermittelten (Immobilien-) Fonds verfügen. Die Vermittler müssen daher nicht nur bei der Erstellung ihrer Prospekte, sondern bis zum Abschluss der Zeichnung durch den Anleger auf die Vollständigkeit und Richtigkeit besonderen Wert legen. Ändern sich wesentliche Umstände zwischen Übermittlung des Prospekts an den Anleger und dem Abschluss der Anlage, müssen diese den zukünftigen Anlegern mitgeteilt werden, um Schadensersatzforderungen vorzubeugen.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Hamburg, Urteil vom 16.03.2018, 330 O 591/15, BeckRS 2018, 12077

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