Newsletter 2018/12

Ausgabe:2018/12
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Anpassung an Indexmiete nur schriftlich möglich

Kann laut Mietvertrag eine Vertragspartei die Neufestsetzung des Mietzinses aufgrund einer Indexänderung verlangen, so ist diese Umgestaltung nur schriftlich möglich. Die vertragliche Änderung der Miete stellt eine wesentliche Vertragsänderung dar, die damit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unterliegt, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen wird. Das Schriftformerfordernis müsste nur dann nicht beachtet werden, wenn die Änderung der Miete aufgrund einer automatischen Anpassung erfolgt oder den Parteien vertraglich das Recht eingeräumt wurde, die geschuldete Miete durch eine einseitige Willenserklärung zu verändern. Im vorliegen Fall musste die Neufestsetzung der Miete jedoch durch eine Einigung der Parteien erfolgen und daher schriftformkonform sein.

Praxistipp

Das Schriftformerfordernis soll insbesondere sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in einen auf mehr als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag erkennen kann. Diese Schutz- und Warnfunktion würde untergraben, wenn vertragswesentliche Parteivereinbarungen mündlich geschlossen würden. Der Schriftformverstoß führt dazu, dass das Mietverhältnis ordentlich gekündigt werden kann – anders würde die wichtige Warnfunktion des Schriftformerfordernisses jedoch leerlaufen.

Autor: Kevin Jolly – jolly@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 11.04.2018, XII ZR 43/17, IBRRS 2018, 1511

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Bau- und Architektenrecht: Die Rüge des Auftraggebers muss nachvollziehbar sein!

Die bloße Rüge, eine Schlussrechnung sei nicht prüffähig, reicht nicht aus, um den Eintritt der Fälligkeit zu verhindern. Im vorliegenden Fall klagte die Auftragnehmerin auf restlichen Werklohn für Umbauarbeiten an einem Einfamilienhaus. Die Auftraggeberin hatte die Schlussrechnung als nicht prüffähig zurückgewiesen. Gründe für die fehlende Prüffähigkeit gab sie nicht an. Das Landgericht Brandenburg wies die Klage ab. Eine Abnahme habe nicht stattgefunden und der Restwerklohn sei noch nicht fällig, da die Schlussrechnung nicht prüffähig sei. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte klar: Die bloße Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, reiche nicht aus. Die Einwendungen müssten den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen.

Kommentar

Allein die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit reicht nicht aus, um eine Schussrechnung als nicht prüffähig zurückzuweisen. Der Auftraggeber muss im Einzelnen substantiiert darlegen, inwieweit die Rechnung für ihn nicht prüffähig ist und ob ihm gegebenenfalls Informationen für eine Prüfung fehlen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zu einer fehlenden Prüffähigkeit führen.

Autor: Dorothee Klumpe – klumpe@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018, 12 U 82/17, BeckRS 2018, 4271

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Bau- und Architektenrecht: Keine Ruhe auf dem Land?

Der Schutz vor Lärmimmissionen für Wohnen im Außenbereich ist niedriger als im (unbeplanten) Innenbereich. Im Außenbereich werden die Lärmimmissionswerte generell durch die allgemeine Funktion des Außenbereichs definiert und nicht von den im Einzelfall vorhandenen Nutzungen. In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten, Grundstücks gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn für eine Kfz-Werkstatt. Jedoch blieb seine Klage ohne Erfolg! Denn die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) sehe für Nutzungen im Außenbereich keine verbindlichen Lärmimmissionswerte vor. Daher könnten regelmäßig nur die für Misch- oder Dorfgebiete geltenden Lärmimmissionswerte als Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden.

Kommentar

In dem Urteil wird die unterschiedliche Behandlung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich deutlich. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches dient der Außenbereich keinesfalls primär dem Genuss ungestörter Wohnruhe, sondern vor allem der Realisierung von mit dem Wohnen zumeist unverträglichen Nutzungen. Eigentümer müssen daher im Außenbereich mehr Lärm hinnehmen, als beispielsweise im städtischen Bereich.

Autor: Felix Semper – semper@bethge-legal.com

Fundstelle: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2018, 1 ME 21/18, IBRRS 2018, 1437

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Grundstücksrecht: Ist die Digitalisierung schon beim Grundbuchamt angekommen?

Die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments an das Grundbuchamt genügt auch für notarielle Eigenurkunden wie z. B. für einen Beglaubigungsvermerk. In dem zugrunde liegenden Fall war die Eintragung eines Grundstückseigentümerwechsels zurückgewiesen worden, da kein mit Unterschrift und Siegel versehener Beglaubigungsvermerk zu der Bewilligung eingereicht worden war. Stattdessen hatte der Notar den Beglaubigungsvermerk elektronisch an das Grundbuchamt übermittelt. Die vom Notar gegen die ablehnende Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hatte Erfolg! Denn die elektronisch eingereichte Eigenurkunde des Notars genüge den Formerfordernissen gemäß der Grundbuchordnung. Sie sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen und ließe den Aussteller mittels qualifiziertem Zertifikat zweifelsfrei erkennen.

Kommentar

Noch nicht überall hat sich das digitale Arbeiten in den Köpfen durchgesetzt, wie die in Rede stehende Verfügung des Grundbuchamtes gezeigt hat. Jedoch sind bereits in den Vorschriften die Weichen für eine papierlose Korrespondenz der Notare mit den Grundbuchämtern gestellt. Und so kommt die Digitalisierung auch langsam bei den Grundbuchämtern an.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2018, 8 W 437/16, BeckRS 2018, 5762

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Newsletter 2018/11

Ausgabe:2018/11
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Grundstücksrecht: Über die Reichweite der Beurkundungspflicht

Der Bundesgerichtshof wird am 18.05.2018 über eine interessante Rechtsfrage verhandeln: Das OLG Stuttgart hatte sich in einem Urteil vom September letzten Jahres mit rechtlich überzeugenden Argumenten gegen die bisherige ständige Rechtsprechung des BGH gewandt, wonach Änderungen in Kauf- und Bauträgerverträgen nach Erklärung der Auflassung nicht beurkundungspflichtig sein sollen.

Im konkreten Fall wurde im Zeitraum zwischen Beurkundung des Kaufvertrages (mit Auflassungserklärung) und Eigentumsumschreibung klar, dass doch keine Dekontaminationsarbeiten durchgeführt werden mussten. Die Parteien vereinbarten daraufhin privatschriftlich eine Kaufpreisminderung. Über diese kam es zum Streit. Das OLG Stuttgart entschied, dass es sich um eine Änderung des Kaufvertrages handelt, die hätte beurkundet werden müssen. Hintergrund ist, dass die Beurkundungspflicht von Grundstückkaufverträgen sowohl den Erwerber, als auch den Veräußerer des Grundstücks schützt. Eine Änderung des Kaufvertrages (insbesondere die Änderung der wechselseitigen Leistungspflichten in die eine oder die andere Richtung) berührt die Parteien in ihren jeweils durch den Beurkundungszwang geschützten Interessen. Dieser Schutz vor übereiltem Erwerb zu unangemessenen Bedingungen einerseits und übereilter Veräußerung andererseits ist bis zur Eigentumsumschreibung relevant. Eine formlose Änderung wäre deshalb nicht mit dem Schutzzweck des Beurkundungszwanges vereinbar. Weil die Kaufpreisminderung nicht beurkundet wurde, muss der Käufer – so das OLG Stuttgart – den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis zahlen.

Kommentar

In diesem Urteil wendet sich das OLG Stuttgart gegen die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Änderungen von Grundstückskaufverträgen nach Erklärung der Auflassung nicht beurkundet werden müssen. Die Argumente des OLG Stuttgart sind beachtlich und entsprechen der Tendenz des vermehrten Verbraucherschutzes im Grundstücksrecht (auch in der Rechtsprechung des BGH). Sollte sich der BGH in der Revision des hier thematisierten Urteils der Argumentation des OLG Stuttgart anschließen, hätte dies massive Auswirkungen auf die aktuelle Beurkundungspraxis. So wären insbesondere bei Bauträgerverträgen Änderungen der Leistungspflichten nach der ersten Beurkundung (Stichwort: Sonderwünsche des Käufers) – anders als bisher – zu beurkunden. Ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis könnte dazu führen, dass der gesamte Kaufvertrag unwirksam wird.

Unser Notariat hat bereits einen gangbaren Weg für den Fall erarbeitet, dass der BGH seine jahrzehntelange Rechtsprechungspraxis ändern sollte. Zunächst ist jedoch die Entscheidung des BGH abzuwarten: Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Autor: André Bethge, LL.M. – a.bethge@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, V ZR 213/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2017, 10 U 140/16, BeckRS 2017, 139536

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Grundstücksrecht: Private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit?

Wer mehrere Immobilien mit insgesamt 20 Wohneinheiten vermietet und verwaltet, handelt gewerblich und somit als Unternehmer. Im konkreten Fall wurden mindestens sieben der 20 Wohneinheiten jeweils nur kurzfristig für längstens zwei Monate am Stück vermietet. Zwar ist die Verwaltung eigenen Vermögens – und damit auch der Erwerb und die Vermietung von Immobilien – grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit; allerdings ist bei einem erheblichen Umfang der mit der Verwaltung verbundenen Geschäfte von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Entscheidend ist dabei nicht die Höhe des verwalteten Vermögens, sondern die Komplexität und die Anzahl der verbundenen Verträge. Wird – wie im konkreten Fall – eine Vielzahl von zügig wechselnden Mietverträgen abgeschlossen, handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit.

Kommentar

In diesem Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, dass es bei der Abgrenzung von privater und gewerblicher, unternehmerischer Vermögensverwaltung nicht auf die Höhe des verwalteten Vermögens, sondern auf den Umfang der zur Verwaltung getätigten Geschäfte ankommt. Angesichts der erheblichen Konsequenzen sowohl im Bereich von Darlehen als auch in steuerlicher Hinsicht, ist diese Abgrenzung in der Praxis von erheblicher Bedeutung.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 20.02.2018, XI ZR 445/17 – www.bundesgerichtshof.de

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Bau- und Architektenrecht: Fiktive Mängelbeseitigungskosten werden nicht ersetzt!

Auftraggeber von Bauunternehmen und Planern können ihren durch Mängel am Werk hervorgerufenen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung berechnen, wenn der Mangel nicht beseitigt wird. Die Formel „Mangelbeseitigungskosten = Vermögensschaden“ hat damit in einem solchen Fall keine Gültigkeit mehr. Diese bisher anerkannte Methode der Schadensberechnung führe im Baurecht regelmäßig zur Überkompensation des Auftraggebers, so der Bundesgerichtshof. Wird der Mangel nicht beseitigt, kann der Schaden nur noch in Anlehnung an die Minderung oder in Höhe des mangelbedingten Mindererlöses berechnet werden.

Kommentar

Der Auftraggeber kann die prognostizierten Mängelbeseitigungskosten weiterhin über den zweck- und fristgebundenen Kostenvorschussanspruch verlangen. Ist die Mängelbeseitigung nicht gewünscht, führt aber auch dieser Weg nicht zum Erfolg. Denn verwendete Mittel sind abzurechnen und ein Überschuss ist zu erstatten. Auch die vorbenannten Möglichkeiten, den Schaden durch die Vermögensbilanz oder in Anlehnung an die Minderung zu bemessen, können im Einzelfall für den Auftraggeber unbefriedigend sein. Denn der Minderungsbetrag, dessen maximaler Wert sich an der Vergütung des Auftragnehmers orientiert, kann den mangelbedingten Nachteil ggf. nicht vollständig abdecken.

Autor: Frederik Ulbrich – ulbrich@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17 – www.bundesgerichtshof.de

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Gewerbliches Mietrecht: Schriftform bei einseitig unterschriebenem Mietvertrag gewahrt

Der BGH hat entschieden, dass die erforderliche Schriftform eines langfristigen Mietvertrages selbst dann gewahrt ist, wenn die Mietparteien das jeweils nur für den Vertragspartner bestimmte Vertragsexemplar unterschreiben. Ein Mietvertrag muss nicht zwangsweise von beiden Parteien auf demselben Exemplar unterzeichnet sein, so der Senat. Das mietvertragliche Schriftformerfordernis dient in erster Linie dem Erwerberschutz. Dem kann auch durch zwei gleichlautende Urkunden, die in der Summe die erforderlichen Unterschriften tragen, Rechnung getragen werden. Dabei bedarf es eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner nicht.

Kommentar

Grundsätzlich müssen Mietverträge mit einer Mietdauer von mehr als einem Jahr der gesetzlichen Schriftform genügen. Anderenfalls verlängert sich bei einem Schriftformverstoß der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit der Folge, dass der Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist ordentlich kündbar ist. Da auch sog. Schriftformheilungsklauseln nicht mehr wirksam vereinbart werden können, ist umso mehr auf die Einhaltung der Schriftform zu achten.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 07.03.2018, XII ZR 129/16 – www.bundesgerichtshof.de

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Gewerbliches Mietrecht: Mieter müssen gemeinsam kündigen

In einem Mietvertrag mit mehreren Mietern kann – als Allgemeine Geschäftsbedingung – nicht vereinbart werden, dass die Kündigung von einer Mietpartei für alle Mieter erklärt werden kann. Im konkreten Fall hatten zwei Geschäftsleute gemeinsam einen Mietvertrag über ein Restaurant und einen angrenzenden Kiosk abgeschlossen. Darin war eine Vertretungsregelung vorgesehen, die es einer Partei ermöglichen sollte, allein für beide zu kündigen. Das Kammergericht erklärte diese Regelung jedoch für unwirksam. Ein Mieter könne nicht unbeschränkt zu Kündigungen im Namen aller Mieter bevollmächtigt werden.

Kommentar

Sind mehrere Personen Mieter eines Objekts, sind sie gemeinsam durch den Mietvertrag verpflichtet und berechtigt. Deshalb können sie auch nur gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Das Kammergericht Berlin hat mit diesem Urteil klargestellt, dass auch die Mieter voreinander geschützt werden müssen. Deshalb ist eine umfassende, unbeschränkte gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter untereinander im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Denn die Gefahr, dass Erklärungen zu Lasten und gegen den Willen des Vertretenen abgegeben werden könnten, ist zu groß, als dass eine solche umfassende Bevollmächtigung gerechtfertigt sein könnte.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: KG, Urteil vom 15.01.2018, 8 U 169/16, IBRRS 2018, 1429

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Newsletter 2018/10

Ausgabe:2018/10
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Grundstücksrecht: Wie weit darf die Eintragungsbewilligung ausgelegt werden?

Grundsätzlich kann der Inhalt einer Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung durch Auslegung ermittelt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Auslegung zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Auf den Willen des Bewilligenden kommt es dabei nicht an. Im vorliegenden Fall legte ein Notar Beschwerde gegen die Ablehnung des Grundbuchamtes, Grunddienstbarkeiten an einem bestimmten Flurstück einzutragen, ein. Jedoch ohne Erfolg! Denn es fehle an der zur Eintragung der Dienstbarkeit erforderlichen Bewilligung des Betroffenen. Die mit der vorgelegten Urkunde in Bezug genommene Eintragungsbewilligung liege für das Flurstück, über welches verfügt werden sollte, nicht in der grundbuchrechtlich notwendigen Eindeutigkeit vor. Das in der Urkunde erwähnte Flurstück war vor dem Antrag auf Eintragung der Grunddienstbarkeit mehrfach geteilt worden. Aus ihm ging zwar auch das in Rede stehende, neue Flurstück hervor. Eine explizite Eintragungsbewilligung für dieses lag aber nicht vor.

Praxistipp

Auch wenn sich aus dem Kontext einer grundbuchrechtlichen Verfügungserklärung das tatsächlich Gewollte ergeben kann: Wer bei der Eintragungsbewilligung präzise formuliert, hat hinterher weniger Scherereien.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 4.12.2017, 34 Wx 95/17, BeckRS 2017, 134203

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Gewerbliches Mietrecht: Wie weit reicht das Vermieterpfandrecht?

Das Vermieterpfandrecht erfasst auch Kraftfahrzeuge (Kfz) des Mieters, die regelmäßig auf dem gemieteten Grundstück abgestellt werden. Allerdings erlischt das Pfandrecht auch jedes Mal, wenn das Kfz vom Grundstück (vorübergehend) entfernt wird, und entsteht wieder neu, wenn es wieder auf dem Grundstück abgestellt wird. In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter vom Insolvenzverwalter seines Mieters bevorzugte Befriedigung aus dem Vermieterpfandrecht an einem Kfz, welches der Mieter für seinen Geschäftsbetrieb regelmäßig auf dem Grundstück abgestellt hatte. Ohne Erfolg in der Revision vor dem BGH! Die Vorinstanz, so der BGH, habe es versäumt, die Frage zu klären, wo sich das Kfz zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befand. Für das Bestehen des Pfandrechts sei diese Frage aber maßgeblich. Denn falls das Kfz zu diesem Zeitpunkt nicht auf dem Grundstück abgestellt gewesen sei, bestehe auch kein Pfandrecht und somit kein Anspruch auf bevorzugte Befriedigung.

Kommentar

Das Vermieterpfandrecht entsteht automatisch mit Einbringung der Gegenstände in den Mietgegenstand durch den Mieter. Allerdings ist dieses Sicherungsmittel in der Praxis wenig relevant, da viele der verwertbaren Gegenstände gar nicht im Eigentum des Mieters stehen und damit dem Pfandrecht nicht unterliegen. Auch können die Gegenstände oftmals nicht erlösreich verwertet werden.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 06.12.2017, XII ZR 95/16, IBRRS 2018, 0365

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Bau- und Architektenrecht: Architekt haftet nicht für Mängel von Schwarzarbeitern

Ein Architekt haftet nur bei Kenntnis von einer illegalen Beschäftigung von Arbeitern auf einer Baustelle für Mängel oder sonstige Schäden. Im konkreten Fall klagten zwei Bauherren gegen ihren Architekten auf Schadensersatz wegen falscher und übermäßiger Abbrucharbeiten durch Bauarbeiter, die der Architekt ihnen lediglich vermittelt hatte. Ohne Erfolg! Denn den Bauherren, so das Gericht, stehen bereits gegen die Bauarbeiter keinerlei Ansprüche zu. Eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen den gutgläubigen, baubegleitenden Architekten, der von der illegalen Beschäftigung der Bauarbeiter nichts wusste, stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies sei mit dem generalpräventiven Zweck des Schwarzarbeitsverbots nicht vereinbar.

Kommentar

Hat ein Bauherr mit einem Werkunternehmer eine Schwarzgeldabrede getroffen, ist der zwischen ihnen geschlossene Vertrag nichtig. Ohne Vertrag gibt es auch keine Nachbesserungs- und Schadensersatzpflicht. Alleiniger Schuldner des Bauherrn ist damit der Architekt. An seinen Pflichten hat sich durch die Schwarzgeldabrede zwischen Bauherrn und Werkunternehmer nichts geändert. Diese durch die BGH-Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede entstandene Situation ist unglücklich und birgt für den Architekten hohe Haftungsrisiken. Das OLG Schleswig hat den Bauherren nun einen Riegel vorgeschoben.

Autor: Felix Semper – semper@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2018, 7 U 48/16, IBRRS 2018, 1366

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Bau- und Architektenrecht: Vertragsstrafe bei verspäteter Baugenehmigung!

Vereinbaren die Parteien in ihrem Bauvertrag, dass der Bauträger für die Verzögerung des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe zahlen muss, haftet er immer dann, wenn er für die Verzögerung einzustehen hat. Dies gilt nach Auffassung des hiesigen Gerichts auch für eine Baugenehmigung, die später als erwartet erteilt wird. Denn grundsätzlich müsse der Bauträger eine gewisse Bearbeitungszeit der Baubehörde immer mit einkalkulieren. Dies habe der Bauträger vorliegend nicht getan. Die Tatsache, dass die Baugenehmigung später als erwartet erteilt wird, stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Unabhängig davon reiche auch die bloße Behauptung des Bauträgers, dass der Zeitplan sich wegen der verspäteten Baugenehmigung als unverschuldeter Umstand verzögere, nicht aus.

Praxistipp

Den Bauträger trifft nur dann keine Haftung aus der vereinbarten Vertragsstrafe, wenn er sich auf Umstände berufen kann, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen. Für diese Umstände trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Daher reichen bloße Behauptungen bezüglich der Gründe für die Bauverzögerung nicht aus. Vielmehr muss er anhand einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung die jeweilige Behinderung unverzüglich und schriftlich beim Bauherrn anzeigen.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Düsseldorf, Urteil vom 01. Februar 2018, 14e O 193/16, IBRRS 2018, 1159

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Newsletter 2018/09

Ausgabe:2018/09
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Miete nur bei Gewinn?

Wer eine Gewerbefläche in einem Shopping Center mietet, trägt das Risiko dafür, mit seinem Unternehmen dort auch wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Die Höhe der Miete ist weder von dem aktuellen Vermietungsstand des Objekts abhängig, noch davon, dass tatsächlich auch Gewinn erzielt wird. Im Gegenteil: diese typischen Risiken des gewerblichen Mieters können ohne explizite Regelung im Mietvertrag nicht auf den Vermieter verlagert werden. Denn als Unternehmer muss der Mieter das Risiko abschätzen, ob und wie erfolgreich er in einer bestimmten Lage sein kann. Dass auch der Vermieter ein Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg des Shoppings Centers hat, steht dieser Risikoverteilung nicht entgegen.

Kommentar

Das Landgericht Düsseldorf stellt in dem Urteil die grundsätzliche Risikoverteilung zwischen Mieter und Vermieter von Gewerberaum klar. Für den wirtschaftlichen Erfolg ist allein der Mieter verantwortlich, wenn in dem Mietvertrag keine andere Regelung getroffen wurde. Denn es liegt in dem Verantwortungsbereich des Mieters, als Unternehmer die Erfolgsaussichten seines Geschäfts in der gewählten Lage abzuschätzen. Dies umfasst neben der Erwartung, in einem florierenden Einkaufszentrum erhöhte Gewinne zu erzielen, auch das Risiko, negative Entwicklungen des Einkaufszentrums und Einbußen zu erfahren.

Autor: Kevin Jolly – jolly@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2017, 23 O 372/16, IBRRS 2018, 0866

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Bau- und Architektenrecht: Erhöhter Schallschutz ist auch bei Sanierung eines Altbaus einzuhalten!

Ist der Baubeschreibung nicht zu entnehmen, dass der Nutzer Abstriche beim Schallschutz machen muss, so ist der heute übliche Schallschutz geschuldet. Im konkreten Fall verpflichteten sich die Beklagten dazu, einen Altbau aus dem Baujahr 1900 zu sanieren. Vertraglich vereinbart war, dass die Beklagten „den Kaufgegenstand nach den am heutigen Tage anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei vertragsgemäß“ zu errichten haben. Nach Bezug der Wohnung stellte ein Sachverständiger fest, dass die heute üblichen Schallschutzanforderungen nicht eingehalten wurden. Das OLG Köln stellt klar: Der Kläger kann verlangen, dass die Wohnung heute üblichen Schallschutzanforderungen entspricht. Wenn der Baubeschreibung für eine Altbausanierung nicht zu entnehmen sei, dass ein Nutzer Abstriche beim Schallschutz hinnehmen müsse, sei der für Bauwerke heute übliche Schallschutz geschuldet. Üblich sei heutzutage nicht nur ein Mindestschutz, sondern ein „erhöhter“ Schutz.

Kommentar

Der Fall zeigt, welche Auswirkungen fehlende Angaben in der Baubeschreibung haben können. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten daher vor Beginn der Arbeiten klären, welche Art von Schallschutz im konkreten Fall geschuldet sein soll und dies entsprechend in die Baubeschreibung aufnehmen.

Autor: Dorothee Klumpe – klumpe@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018, 18 U 166/15, IBRRS 2018, 0980

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Makler- und Bauträgerrecht: Maklerprovision auch bei Ausübung eines Vorkaufsrechts

Teilen sich Verkäufer und Käufer im notariellen Kaufvertrag die ortsübliche Maklerprovision, so ist der Ausübende eines Vorkaufsrechts verpflichtet, den Käuferanteil zu übernehmen. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht um einen eigenständigen Vertrag handelt, der frei zwischen den Parteien ausgehandelt werden könnte, sondern um einen Vertrag mit den Konditionen des ursprünglichen Kaufvertrags. Die Maklerprovision in ortsüblicher Höhe fällt unter die Kosten des Grundstückserwerbs. Der Vorkaufsberechtigte soll gerade nicht zu günstigeren Konditionen erwerben können, als der Erstkäufer.

Kommentar

Immobilienmakler, die ihre Maklercourtage auf Käufer und Verkäufer verteilen, können auch dann mit der vollen Höhe rechnen, wenn aufgrund eines Vorkaufsrechts an einen Dritten veräußert wird. Denn auch dieser Kaufvertrag konnte nur aufgrund der Vermittlung des Maklers abgeschlossen werden. Es erscheint deshalb nur sachgerecht, dass der Makler auch seine Courtage in voller Höhe erhält.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Frankenthal, Urteil vom 28.12.2017, 8 O 158/17, IBRRS 2018, 0788

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Wohnraummietrecht: Wann ist die Rückzahlung der Mietkaution fällig?

Dem Mieter steht kein Anspruch auf Rückzahlung seiner Mietkaution vor Abrechnung der Betriebskosten zu. Mit Rückgabe der Mietsache ist der Kautionsrückzahlungsanspruch zwar erfüllbar, aber noch nicht fällig, so das Amtsgericht Dortmund. Fällig sei die Rückzahlung der Kaution erst dann, wenn dem Vermieter keine offenen Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Kaution befriedigen darf. Hier stand jedoch noch eine Betriebskostenabrechnung aus. Zudem standen dem Vermieter noch Zahlungsansprüche aus Betriebskostenabrechnungen zu.

Kommentar

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf. Wie lange sich diese Überlegungsfrist bemisst, hängt vom Einzelfall ab. Generell hat sich aber in der Mietrechtspraxis eine Frist von sechs Monaten (die je nach Einzelfall auch länger oder kürzer sein kann) herausgebildet.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: AG Dortmund, Urteil vom 13.03.2018, 425 C 5350/17, IBRRS 2018,1033

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6. Juristischer Jahresgipfel für die Immobilienwirtschaft

Am 15. Mai 2018 treffen sich die Unternehmensanwälte der Immobilienbranche zum 6. Juristische Jahresgipfel für die Immobilienwirtschaft in Berlin, um sich mit den führenden Kanzleianwälten Deutschlands über aktuelle Entwicklungen des Immobilienrechts auszutauschen.

Eines der Top-Themen auch in diesem Jahr ist die Digitalisierung der Rechtsbranche, kurz Legal Tech genannt. Zu diesem Thema können sich die Gäste um 09.30 Uhr mit Markus Hartung, Rechtsanwalt und Direktor, Bucerius CLP sowie anschließend im Gespräch mit Uwe Bethge, Rechtsanwalt und Notar bei bethge | austauschen.

Thema im Plenum um 09.30 Uhr:

Die Vision ist Realität: Legal Tech 2018

  • Legal Tech 2018 – was ist heute „state of the art“?
  • Lohnt der Aufwand oder ist die Implementierung sogar unvermeidbar?
  • Was bringt Legal Tech im Zusammenspiel mit Anwalt und Mandant?
  • Legal Tech 3.0 – was bringt die Zukunft?

Lesen Sie hierzu auch den Artikel von Uwe Bethge „Legal Tech – „The End of Lawyers?“

Das Programm finden Sie hier. Bei Anmeldung mit dem gekennzeichneten Programm erhalten die Teilnehmer/innen 10% Rabatt auf die reguläre Teilnahmegebühr.

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