Newsletter 2018/20

Ausgabe:2018/20
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Konkurrenzschutz unter Zahnärzten

Wird durch eine Konkurrenzschutzklausel in einem gewerblichen Mietvertrag die Vermietung von Praxisflächen an weitere Zahnärzte oder Kieferchirurgen in einem Ärztehaus ausgeschlossen, so gilt dies auch für Kieferorthopäden oder andere Fachzahnärzte. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte der Vermieter mehrerer Arztpraxen die Feststellung, dass Kieferorthopäden von einer Konkurrenzschutz-Vereinbarung mit einem seiner Mieter nicht umfasst seien. Ohne Erfolg! Denn die Auslegung der Vereinbarung habe sich an den jeweiligen Interessen der Parteien zu orientieren. Dem Mieter, einem Zahnarzt, sei es bei Vertragsschluss wichtig gewesen, in der Liegenschaft des Vermieters keinen wie auch immer gearteten Konkurrenten dulden zu müssen. Es sei ihm darauf angekommen, alle Zahnärzte und zusätzlich auf Kieferchirurgie spezialisierte Ärzte seiner Praxis fernzuhalten, was auch anderweitig höher qualifizierte Fachzahnärzte mit einschließe.

Kommentar

Konkurrenzschutzklauseln im gewerblichen Mietrecht können einen weiten Schutz gegenüber konkurrierenden Nutzungen entfalten, insbesondere auch im Hinblick auf Sortiment und Dienstleistungsangebot. Vermietern ist daher anzuraten, die Klauseln bzw. den Schutzbereich so eng wie möglich zu definieren. Der Konkurrenzschutz kann auch ausgeschlossen werden. So behalten die Vermieter den größtmöglichen Spielraum.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2018, 2 U 111/17, IBRRS 2018, 1704

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Makler- und Bauträgerrecht: Widerrufsbelehrung von ImmobilienScout24 nicht ausreichend

Ein Makler muss die Widerrufsbelehrung eines online geschlossenen Maklervertrages so eindeutig gestalten, dass erkennbar ist, für welchen Vertrag die Widerrufsbelehrung gelten soll. Tut er das nicht, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen. Im konkreten Fall wurde in der Widerrufsbelehrung am Ende der Bestätigungsmail von ImmobilienScout24 nur auf einen nicht näher spezifizierten Vertrag Bezug genommen. In Frage kamen deshalb ein Maklervertrag, ein Kaufvertrag oder ein Vermittlervertrag. Dementsprechend konnte sich der Verbraucher auch fünf Monate nach Abschluss des Maklervertrages und der vollständigen Leistung des Maklers vom Vertrag lösen.

Kommentar

Im Rahmen von Fernabsatzverträgen sind Verbraucher besonders geschützt. Makler, die ihre Kunden über Plattformen wie ImmobilienScout24 akquirieren, sollten vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besonders darauf achten, dass sie eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung – etwa mit dem ersten Exposé – an ihre Kunden übersenden. Ansonsten können sich Verbraucher im Ernstfall auch ein Jahr nach der Beauftragung und der vollständigen Leistung des Maklers von ihrem Vertrag lösen. Der Makler geht dann leer aus.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Naumburg, Urteil vom 01.06.2018, 7 U 13/18, IBRRS 2018, 2130

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Bau- und Architektenrecht: Rückerstattete Umsatzsteuer gebührt dem Bauunternehmer

Fordert ein Bauträger vom Finanzamt Umsatzsteuerzahlungen erfolgreich zurück, hat der Bauunternehmer einen Anspruch auf Nachzahlung dieser Umsatzsteuerzahlung auf den Werklohn. Im streitigen Fall nahmen die Parteien irrig an, dass der Bauträger nach damaliger Verwaltungspraxis verpflichtet sei, eine dem Werklohn entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Aufgrund dieses Irrtums, hatten die Parteien daher eine feste Nettovergütung vereinbart. Das Gericht entschied, dass der Bauunternehmer einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe der Umsatzsteuer habe. Dieser Anspruch resultiere aus dem beiderseitigen Irrtum der Parteien über die Steuerschuldnerschaft. Der Beklagte habe jedoch im Nachhinein nicht auf einen steuerrechtlichen Zufallsgewinn in Form einer umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistung vertrauen dürfen, weshalb der Anspruch des Bauunternehmers bestehe.

Kommentar

Der Bauträger durfte zwar nicht auf den Erhalt eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns vertrauen, aber zumindest auf die damalige Verwaltungspraxis und Erlasslage. Dann hätte er es jedoch bei der Zahlung der Umsatzsteuer belassen müssen.

Autor: Dorothee Klumpe – klumpe@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2017, 29 U 182/16, DStR 2018, 754

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Bau- und Architektenrecht: Streitpunkt: Herausgabe von Bauwerksunterlagen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Mehrfamilienhauses hat gegen den Bauträger einen Anspruch auf Herausgabe von Schließplan und -karte für die von ihm eingebaute Schließanlage. Dies gilt selbst dann, wenn der Einbau der Schließanlage gegenüber den Wohnungseigentümern nicht geschuldet war. Der Bauträger könnte nach der Übergabe des Objekts an die Wohnungseigentümer ohne deren Zustimmung Nachschlüssel fertigen. Diese Möglichkeit dürfe dem Bauträger nicht eröffnet werden. Die Herausgabepflicht besteht.

Praxistipp

Streitigkeiten zwischen WEG und Bauträger bezüglich Planungs- und sonstigen Gebäudeunterlagen, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Objekts notwendig sind, können nach Abnahme vermieden werden, indem bereits im Vorfeld klare vertragliche Absprachen stattfinden. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts, denn die für Verbraucherbauverträge gesetzlich normierte Herausgabepflicht umfasst vornehmlich Unterlagen und Nachweise mit öffentlich-rechtlicher Relevanz. Ausführungsplanung, Fachplanung, Bestandsunterlagen und Wartungsanleitungen, aus denen sich die Einzelheiten der Baukonstruktion ergeben und die für die spätere Nutzung und ggf. Gewährleistungsverfolgung notwendig sind, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Nach überwiegender Auffassung sind diese Unterlagen vom Bauträger nur bei einem besonderen konkret begründeten Interesse vorzulegen.

Autor: Frederik Ulbrich – ulbrich@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2016, 3 U 98/16, IBRRS 2017, 0321

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Newsletter 2018/19

Ausgabe:2018/19
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

André Dietrich-Bethge zum Notar bestellt

Kanzlei bethge I immobilienanwälte stellt mit Uwe Bethge und André Dietrich-Bethge nun zwei Notare

Kanzleigründer und Rechtsanwalt Uwe Bethge ist bereits seit 2000 als Notar tätig, sein Sohn wurde im August 2018 zum Notar bestellt. André Dietrich-Bethge ist seit 2010 als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie als Leiter des Geschäftsbereichs bau solutions bei bethge I immobilienanwälte aktiv. Er begleitet Immobilientransaktionen und Projektentwicklungen. Zusätzlich fungiert er als Partner der bethge tax Steuerberatungsgesellschaft mbh, die transaktionsbegleitende Steuerberatung in Immobilienfragen anbietet.

André Dietrich-Bethge: „Ein modernes Verständnis des Notarberufs schließt die Wirkung als Sparringspartner mit ein. Wir kennen die praktischen Aspekte der Projektentwicklung. Wir setzen uns inhaltlich mit dem Projekt auseinander. So können wir spätere Fallstricke frühzeitig erkennen und mit dem Kunden deren Vermeidung erörtern.“

Uwe Bethge, Rechtsanwalt, Notar und Gründer von bethge I immobilienanwälte sagt: „Wir verstehen uns als umfassender juristischer Dienstleister und zwar insbesondere auch im Notariat. Ich freue mich daher sehr, dass wir mit der Bestellung Andrés auf dieser Position nun doppelt besetzt sind.“

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Newsletter 2018/18

Ausgabe:2018/18
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Grundstücksrecht: Kein Ärger bei verfrühtem Weiterverkauf!

Verkauft die Gemeinde ein Baugrundstück für ein Einfamilienhaus zum Verkehrswert mittels städtebaulichem Vertrag, stellt eine Vertragsklausel, die dem Erwerber eine von einer Verkehrswertsteigerung unabhängige Zuzahlung beim Weiterverkauf innerhalb von acht Jahren nach Errichtung des Eigenheims auferlegt, eine unangemessene Vertragsgestaltung dar. Im konkreten Fall verkaufte das Erwerberpaar aufgrund der Scheidung das Grundstück vor Ablauf der Haltezeit weiter. Daraufhin forderte die Gemeinde die im Vertrag vereinbarte Nachzahlung zum Kaufpreis. Diese wurde zunächst bezahlt. Jedoch verlangte der Mann im Klageweg den von ihm getragenen hälftigen Betrag von der Gemeinde zurück. Mit Erfolg! Denn die Regelung über die Nachzahlungsverpflichtung sei unwirksam. Da die Käufer keinen Preisvorteil bekommen hätten, diene die Klausel nicht der Abschöpfung einer gewährten Subvention, sondern behindere eine Weiterveräußerung vor Ablauf der Haltefrist. Diese Benachteiligung der Käufer könne nicht mit der geltend gemachten Abwehr von Spekulationsgeschäften gerechtfertigt werden.

Kommentar

Regelmäßig nehmen Gemeinden in ihre Grundstückskaufverträge Klauseln auf, die der Abschöpfung von Spekulationsgewinnen bei vergünstigten Grundstücken dienen. Dieses Ziel ist generell anerkannt. Hier lag der Fall jedoch anders, da die Nachzahlung sich nicht an der Wertsteigerung orientierte.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 20.04.2018, V ZR 169/17, IBRRS 2018, 2565

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Grundstücksrecht: Feuchtigkeit im Vorratskeller = Mangel?!

Feuchtigkeit in den im Kaufvertrag als Vorratskeller bezeichneten Kellerräumen ist kein Mangel der Immobilie. Im konkreten Fall des Oberlandesgerichts Schleswig waren die Kelleraußenwände eines in den frühen 60er Jahren gebauten Einfamilienhauses durchfeuchtet, so dass Salzausblühungen und Putzabplatzungen entstanden. Allerdings handelte es sich nicht um Nässe, so dass zumindest feuchtigkeitsunempfindliche Vorräte problemlos gelagert werden konnten und die Nutzung als Vorratsraum (wie vereinbart) möglich war. Für ein Einfamilienhaus aus dieser Zeit ist es, so das OLG, geradezu typisch, dass die beim Bau aufgebrachte Beschichtung zwischenzeitlich nicht mehr intakt ist und daher Feuchtigkeit in die Kellerräume eindringt. Es kann deshalb nicht erwartet werden, dass der Keller vollständig trocken ist. Die Feuchtigkeit ist kein Mangel.

Kommentar

Mangelhaft ist eine Immobilie immer dann, wenn negativ von dem vereinbarten Zustand abgewichen wird. Bei dieser Bewertung spielen das Alter der Immobilie und die daraus folgenden Abweichungen vom Neuzustand eine tragende Rolle. Liegt kein Mangel vor, muss der Verkäufer auch nicht darüber informieren.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 44/17, IBRRS 2018, 0720

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Bau- und Architektenrecht: Widerruf des Architektenvertrags

Verbraucher können Verträge mit Unternehmern, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, grundsätzlich widerrufen. Eine Ausnahme davon galt nach altem Recht für Werkverträge, die erhebliche Baumaßnahmen zum Gegenstand hatten. Nach zutreffender Rechtsaufassung des Gerichts gilt die Ausnahmeregelung allerdings nicht für Architektenverträge. Ein Architekt schuldet in erster Linie die Planung und Überwachung, nicht die Errichtung eines Bauwerks. Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Architektenverträgen zu. Soweit der Widerruf fristgerecht vom Verbraucher erklärt wurde, kann der Architekt seinen Honoraranspruch in der Regel nicht durchsetzen.

Kommentar

Mit Neuregelung des Bauvertragsrechts wurde dem Verbraucher mit Wirkung ab 01.01.2018 ein gesetzliches Widerrufsrecht für sog. Verbraucherbauverträge gewährt. Verbraucher ist eine Person, die das Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. In sachlicher Hinsicht ist die Vorschrift begrenzt auf Verträge, die den Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen am Bestandsbau verpflichtet. Beim Verbrauchergeschäft ist dem Unternehmer anzuraten, seinen Vertragspartner ordnungsgemäß – insbesondere schriftlich und nachweisbar – über das Widerrufsrecht zu beraten, damit die 14-tägige Frist in Gang gesetzt wird.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018, 10 U 143/17, IBRRS 2018, 2376

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Gewerbliches Mietrecht: Auf den vertraglich verfolgten Zweck kommt es an

Für die Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung vertragsgemäß verfolgt. Sieht der Mietvertrag die Weitervermietung an einen Dritten zu Wohnzwecken vor, so sind die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse nicht anwendbar. Hier war die Mieterin eine GmbH. Der Mietvertrag sah die Weitervermietung an einen Dritten, hier an den Geschäftsführer der GmbH, vor. Nach erfolgter Kündigung klagte der Vermieter auf Herausgabe der Mieträume. Die GmbH berief sich auf die Mietschutzvorschriften des Wohnraummietvertrages – jedoch ohne Erfolg. Selbst wenn der Mietvertrag eine Weitervermietung zu Wohnzwecken an den Geschäftsführer vorsehe, ändere dies nichts daran, dass der eigentliche Mietvertrag mit der GmbH geschlossen worden sei. Hier wollte die Mieterin nicht in die Wohnung einziehen, sondern diese weitervermieten. Es handelt sich daher um einen Mietvertrag über Geschäftsräume.

Kommentar

Die Entscheidung des Landgerichts steht im Einklang mit der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Letztendlich ist nicht der Geschäftsführer Mieter des Mietvertrages, sondern die GmbH. Selbst wenn der Mietvertrag die Möglichkeit der Weitervermietung vorsieht und Bezüge zum Wohnraummietrecht enthält, rechtfertigt dies nicht zwangsläufig die Anwendung der besonderen Schutzregeln des Wohnraummietrechts. Denn bei einer GmbH handelt es sich nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, die einer derartigen Schutzbedürftigkeit generell nicht bedarf.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Mainz, Urteil vom 06.06.2018, 3 S 103/17, IBRRS 2018, 2406

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Newsletter 2018/17

Ausgabe:2018/17
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Bau- und Architektenrecht: Zur Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung

Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung, deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen. Ein Bauunternehmer verlangte nach der Kündigung des Bauvertrages vom Auftraggeber, dem Grundstückseigentümer, die Leistung einer Sicherheit für seine Vergütungsforderung. Die Sicherheitsleistung sollte in der Höhe der geforderten Vergütungsforderung entsprechen. Das Kammergericht Berlin sprach dem Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheitsleistung zu, aber nicht in Höhe der Vergütungsforderung, sondern nur in geringerer Höhe. Als Grund führte das Gericht aus, dass im Sicherungsprozess die Höhe der Sicherheitsleistung die Vergütungsforderung auch unterschreiten könne.

Kommentar

Der Bauunternehmer muss seine zu sichernde Forderung also schlüssig darlegen, denn im Sicherungsprozess kommt eine Beweisaufnahme grundsätzlich nicht in Betracht.

Autor: Dorothee Klumpe – klumpe@bethge-legal.com

Fundstelle: Kammergericht, Urteil vom 15.06.2018 , 21 U 140/17, IBRRS 2018, 2052

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Bau- und Architektenrecht: Erschließungsbeiträge können erst nach 30 Jahren verjähren

Bei einer fertig gestellten Straße verjährt der Anspruch auf Zahlung von Erschließungsbeiträgen erst nach 30 Jahren, sofern die Beitragserhebung im Einzelfall nicht treuwidrig ist. Im konkreten Fall klagte ein Grundstückeigentümer gegen einen Beitragsbescheid der Kommune. Diese machte erst im Jahr 2011 Erschließungsbeiträge für ein 1986 erbautes und im Jahr 2007 gewidmetes Straßenstück geltend. Das Begehren des Klägers blieb ohne Erfolg. Da das rheinland-pfälzische Landesrecht, ähnlich wie viele weitere Bundesländer, keine gesetzlichen Höchstfristen für die Beitragserhebung vorsieht, sei die 30-jährige Verjährungsfrist des Verwaltungsverfahrensgesetzes heranzuziehen, so die Richter. Das Gericht stellte jedoch auch klar, dass dies nicht pauschal gelte. Es sei stets der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen.

Kommentar

Für Erschließungsbeiträge können verschiedene Verjährungsfristen gelten. Eine Kommune kann sich bei der Beitreibung ihrer Forderung Zeit lassen und Beiträge auch noch Jahrzehnte nach der Fertigstellung einer Straße einfordern. Dies gilt zumindest dann, wenn gesetzlich keine anderen Fristen geregelt sind und die Erhebung nicht treuwidrig ist. Erwerbern eines Grundstücks ist daher eine rechtliche Prüfung der Beitragspflicht anzuraten.

Autor: Felix Semper – semper@bethge-legal.com

Fundstelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2018, 6 A 11831/16

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Wohnraummietrecht: Als Instandsetzung deklarierte Modernisierung – Keine Mieterhöhung!

Wird gegenüber dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme sachlich falsch als Instandsetzungsmaßnahme vom Vermieter angekündigt, ohne gleichzeitig Angaben zu einer Mieterhöhung zu machen, kann später auch keine Mieterhöhung verlangt werden. In dem zugrunde liegenden Fall stritten Mieter und Vermieter über eine Mieterhöhung infolge von Modernisierungsmaßnahmen am Mietobjekt. Der Vermieter unterlag vor Gericht. Denn nach der Mietrechtsreform 2013 sei der Vermieter zur Vorbereitung einer Mietererhöhung wegen Modernisierung verpflichtet, dem Mieter auch Informationen darüber zu liefern, dass die angekündigte Baumaßnahme zu einer Erhöhung des Mietzinses führen soll und in welchem Umfang dies geplant ist. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ergebe sich die Pflicht zur Angabe des zu erwartenden Erhöhungsbetrages in der Modernisierungsankündigung. Außerdem müsse ausdrücklich die Verbindung zwischen Modernisierung und der Konsequenz für den Mietzins hergestellt werden. Dieses habe in der Ankündigung des Vermieters gefehlt.

Kommentar

Um die Miete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen erhöhen zu können, muss der Vermieter von Anfang an sorgsam arbeiten. Die Modernisierungsmaßnahmen sind deutlich zu definieren und von Instandsetzungsarbeiten abzugrenzen; überdies ist die Miethöhe transparent darzustellen.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2018, 66 S 283/17, IBRRS 2018, 1913

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Wohnungseigentumsrecht: Heilung der Zustellung an einen nicht mehr bestellten Verwalter

Auch wenn der ehemaliger Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfte über das Ende seiner Bestellung hinweg tätig ist, kann die Zustellung einer an die Wohnungseigentümer gerichteten Klage an diesen Verwalter nicht mehr wirksam erfolgen. Der BGH entschied, dass in diesem Fall die Zustellung nur an die beklagten Wohnungseigentümer direkt oder an einen von diesen oder vom Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter möglich ist. Ist eine Klage unwirksam an den ehemaligen Verwalter adressiert, so kann dieser Mangel aber durch den Zugang der Klageschrift oder aber auch eines inhaltsgleichen Schriftstückes (Foto-/Faxkopie oder Scan der Klageschrift) bei den Wohnungseigentümern geheilt werden.

Praxistipp

Die im Gesetz verankerte „Zustellungs-Heilungsmöglichkeit“ hat den Sinn, den Zustellungszweck – u.a. angemessene Kenntnisnahme des Adressaten – anderweitig zu erreichen. Hierbei sollen keine großen Hürden aufgestellt werden. Es muss für den Dokumentenempfänger aber ausreichend erkennbar sein, ob das ihm zugegangene Dokument ihn betrifft. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass er das Dokument nicht zum Anlass für eine weitere Rechtsverfolgung /-verteidigung nimmt und es deshalb nicht sachgerecht wäre, die Heilungswirkung eintreten zu lassen.

Autor: Kevin Jolly – jolly@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 20.04.2018, V ZR 202/16, IBRRS 2018, 1780

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