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Newsletter 2018/20

Ausgabe:2018/20
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Konkurrenzschutz unter Zahnärzten

Wird durch eine Konkurrenzschutzklausel in einem gewerblichen Mietvertrag die Vermietung von Praxisflächen an weitere Zahnärzte oder Kieferchirurgen in einem Ärztehaus ausgeschlossen, so gilt dies auch für Kieferorthopäden oder andere Fachzahnärzte. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte der Vermieter mehrerer Arztpraxen die Feststellung, dass Kieferorthopäden von einer Konkurrenzschutz-Vereinbarung mit einem seiner Mieter nicht umfasst seien. Ohne Erfolg! Denn die Auslegung der Vereinbarung habe sich an den jeweiligen Interessen der Parteien zu orientieren. Dem Mieter, einem Zahnarzt, sei es bei Vertragsschluss wichtig gewesen, in der Liegenschaft des Vermieters keinen wie auch immer gearteten Konkurrenten dulden zu müssen. Es sei ihm darauf angekommen, alle Zahnärzte und zusätzlich auf Kieferchirurgie spezialisierte Ärzte seiner Praxis fernzuhalten, was auch anderweitig höher qualifizierte Fachzahnärzte mit einschließe.

Kommentar

Konkurrenzschutzklauseln im gewerblichen Mietrecht können einen weiten Schutz gegenüber konkurrierenden Nutzungen entfalten, insbesondere auch im Hinblick auf Sortiment und Dienstleistungsangebot. Vermietern ist daher anzuraten, die Klauseln bzw. den Schutzbereich so eng wie möglich zu definieren. Der Konkurrenzschutz kann auch ausgeschlossen werden. So behalten die Vermieter den größtmöglichen Spielraum.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2018, 2 U 111/17, IBRRS 2018, 1704

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Makler- und Bauträgerrecht: Widerrufsbelehrung von ImmobilienScout24 nicht ausreichend

Ein Makler muss die Widerrufsbelehrung eines online geschlossenen Maklervertrages so eindeutig gestalten, dass erkennbar ist, für welchen Vertrag die Widerrufsbelehrung gelten soll. Tut er das nicht, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen. Im konkreten Fall wurde in der Widerrufsbelehrung am Ende der Bestätigungsmail von ImmobilienScout24 nur auf einen nicht näher spezifizierten Vertrag Bezug genommen. In Frage kamen deshalb ein Maklervertrag, ein Kaufvertrag oder ein Vermittlervertrag. Dementsprechend konnte sich der Verbraucher auch fünf Monate nach Abschluss des Maklervertrages und der vollständigen Leistung des Maklers vom Vertrag lösen.

Kommentar

Im Rahmen von Fernabsatzverträgen sind Verbraucher besonders geschützt. Makler, die ihre Kunden über Plattformen wie ImmobilienScout24 akquirieren, sollten vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besonders darauf achten, dass sie eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung – etwa mit dem ersten Exposé – an ihre Kunden übersenden. Ansonsten können sich Verbraucher im Ernstfall auch ein Jahr nach der Beauftragung und der vollständigen Leistung des Maklers von ihrem Vertrag lösen. Der Makler geht dann leer aus.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Naumburg, Urteil vom 01.06.2018, 7 U 13/18, IBRRS 2018, 2130

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Bau- und Architektenrecht: Rückerstattete Umsatzsteuer gebührt dem Bauunternehmer

Fordert ein Bauträger vom Finanzamt Umsatzsteuerzahlungen erfolgreich zurück, hat der Bauunternehmer einen Anspruch auf Nachzahlung dieser Umsatzsteuerzahlung auf den Werklohn. Im streitigen Fall nahmen die Parteien irrig an, dass der Bauträger nach damaliger Verwaltungspraxis verpflichtet sei, eine dem Werklohn entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Aufgrund dieses Irrtums, hatten die Parteien daher eine feste Nettovergütung vereinbart. Das Gericht entschied, dass der Bauunternehmer einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe der Umsatzsteuer habe. Dieser Anspruch resultiere aus dem beiderseitigen Irrtum der Parteien über die Steuerschuldnerschaft. Der Beklagte habe jedoch im Nachhinein nicht auf einen steuerrechtlichen Zufallsgewinn in Form einer umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistung vertrauen dürfen, weshalb der Anspruch des Bauunternehmers bestehe.

Kommentar

Der Bauträger durfte zwar nicht auf den Erhalt eines steuerrechtlichen Zufallsgewinns vertrauen, aber zumindest auf die damalige Verwaltungspraxis und Erlasslage. Dann hätte er es jedoch bei der Zahlung der Umsatzsteuer belassen müssen.

Autor: Dorothee Klumpe – klumpe@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2017, 29 U 182/16, DStR 2018, 754

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Bau- und Architektenrecht: Streitpunkt: Herausgabe von Bauwerksunterlagen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Mehrfamilienhauses hat gegen den Bauträger einen Anspruch auf Herausgabe von Schließplan und -karte für die von ihm eingebaute Schließanlage. Dies gilt selbst dann, wenn der Einbau der Schließanlage gegenüber den Wohnungseigentümern nicht geschuldet war. Der Bauträger könnte nach der Übergabe des Objekts an die Wohnungseigentümer ohne deren Zustimmung Nachschlüssel fertigen. Diese Möglichkeit dürfe dem Bauträger nicht eröffnet werden. Die Herausgabepflicht besteht.

Praxistipp

Streitigkeiten zwischen WEG und Bauträger bezüglich Planungs- und sonstigen Gebäudeunterlagen, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Objekts notwendig sind, können nach Abnahme vermieden werden, indem bereits im Vorfeld klare vertragliche Absprachen stattfinden. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts, denn die für Verbraucherbauverträge gesetzlich normierte Herausgabepflicht umfasst vornehmlich Unterlagen und Nachweise mit öffentlich-rechtlicher Relevanz. Ausführungsplanung, Fachplanung, Bestandsunterlagen und Wartungsanleitungen, aus denen sich die Einzelheiten der Baukonstruktion ergeben und die für die spätere Nutzung und ggf. Gewährleistungsverfolgung notwendig sind, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Nach überwiegender Auffassung sind diese Unterlagen vom Bauträger nur bei einem besonderen konkret begründeten Interesse vorzulegen.

Autor: Frederik Ulbrich – ulbrich@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2016, 3 U 98/16, IBRRS 2017, 0321

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