Newsletter 2018/24

Ausgabe:2018/24
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Grundstücksrecht: Gemeindeglocke schlägt weiter

Nachbarn eines freistehenden, offenen Glockenturms der Gemeinde müssen wochentags zweimal Glockengeläut dulden. Im konkreten Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) schlägt die Gemeindeglocke wochentags um 11.00 und 19.00 Uhr für jeweils zweieinhalb Minuten. Es handelt sich also um ein relativ kurzes, immer wiederkehrendes Geräusch, auf das sich die Nachbarn einstellen können. Darüber hinaus läutet die Glocke zu Zeiten, in denen das Ruhebedürfnis der Nachbarn im Normalfall nicht gestört wird. Deshalb ist das Glockengeläut, so das OLG, in dieser konkreten Form zwar störend, aber nicht so wesentlich, dass die Gemeinde zu einer Verringerung der Geräuschentwicklung verpflichtet werden könne.

Kommentar

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass ein Grundstückseigentümer die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen (Immissionen) nur untersagen kann, wenn er durch diese wesentlich beeinträchtigt wird. Bei Geräuschen ist für die wertende Beurteilung die Dauer und Häufigkeit des Geräusches ausschlaggebend. Relevant sind dabei einerseits die Grenzwerte der TA Lärm (die in diesem Fall allerdings nicht überschritten wurden) und anderseits die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2018, 4 U 17/18, IBRRS 2018, 3033

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Gewerbliches Mietrecht: Keine Gestattung durch bloße Duldung

Auch wenn der Vermieter über eine langen Zeitraum duldet, dass Flächen vor einem Gewerbemietobjekt vom Mieter ohne vertragliche Regelung als Parkflächen genutzt werden, so muss der Mieter die Nutzung nach Widerruf durch den Vermieter unterlassen. Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass die langwährende Duldung der unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung führt. Der Mieter könne nicht davon ausgehen, dass die Duldung den Pflichtenkreis des Vermieters und Rechtskreis des Mieters dauerhaft erweitert.

Kommentar

Selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen Nutzung durch den Vermieter führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Der Vermieter ist in diesem Fall jederzeit zum Widerruf der Nutzung berechtigt. Selbst wenn in der Duldung der unentgeltlichen Nutzung ein Leihvertrag gesehen werden würde, könnten die Flächen jederzeit nach § 604 Abs. 3 BGB zurückgefordert werden.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: AG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2017, 33 C 767/17, IBRRS, 2018, 1893

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Bau- und Architektenrecht: Haustürgeschäft ohne Widerrufsbelehrung

Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäfts über die Errichtung eines Senkrechtslifts an der Außenfassade eines Hauses ab, muss er den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Unterlässt er dies, kann der Unternehmer im Fall des Widerrufs keinen Wertersatz für bereits erbrachte (Planungs-)Leistungen verlangen.

Kommentar

Vertragsgegenständlich waren vorliegend unerhebliche Baumaßnahmen. Das Gericht kategorisiert diese als Werkleistungen, denn Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit bestand darin, eine den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste funktionstaugliche Liftanlage zu errichten. Vor der Baurechtsnovelle wurden, wie hier, Verbraucher nur für kleinere Bauverträge, sofern es sich um Außer-Geschäftsraumverträge oder Fernabsatzverträge handelt, durch das Widerrufsrecht geschützt. Unter Geltung des neuen Baurechts seit 2018 wird dieser Schutz erweitert. Umfasst sind nunmehr auch Bauverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die den Bau eines Gebäudes oder erhebliche Baumaßnahmen zum Gegenstand haben. Das Widerrufsrecht besteht unabhängig von der Vertriebsform. Die Schließung dieser Schutzlücke des Verbrauchers ist sinnvoll, da mit größeren Verträgen regelmäßig ein größeres wirtschaftliches Risiko verbunden ist.

Autor: Frederik Ulbrich – ulbrich@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 30.08.2018, VII ZR 243/17 – www.bundesgerichtshof.de

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Wohnraummietrecht: Räumungsfrist trotz fristloser Kündigung?

Auch bei einer wirksamen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann das Gericht eine Räumungsfrist von bis zu sieben Monaten gewähren. Auf diesem Weg erreichte eine Mieterin in Brandenburg eine Räumungsfrist von drei Monaten. Sie wurde zuvor wegen „regelwidrigen Verhaltens“ und „bestimmten Vorkommnissen“ vom Vermieter abgemahnt, bevor er ihr fristlos kündigte und in einem Teil-Anerkenntnisurteil die Herausgabe der Wohnung erreichte. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung stand zwar in Frage, das Gericht stellte jedoch fest, dass selbst bei wirksamer fristloser Kündigung und Anerkenntnis der Mieterin eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren sei.

Kommentar

Das Gericht kann von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist bestimmen. Unter anderem ist dabei zu berücksichtigten, wie angespannt die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist oder in welcher psychischen Verfassung der Räumungsschuldner sich befindet. Eine Räumungsfrist von Amts wegen muss vor allem dann in Betracht gezogen werden, wenn der ehemalige Mieter und Räumungsschuldner mit einer Räumungsanordnung ohne Räumungsfrist nicht zu rechnen brauchte. Ziel der Frist ist es, dem Räumungsschuldner zu ermöglichen, sich angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen zu können.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: AG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2018, 31 C 34/18, IBRRS 2018, 2922

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Newsletter 2018/23

Ausgabe:2018/23
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Bau- und Architektenrecht: Wer Zusatzleistungen freigibt, muss sie auch bezahlen!

Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln. Ist der Architekt nicht bevollmächtigt, muss die Inanspruchnahme des Architekten erwogen werden. Im vorliegenden Fall legte ein Metallbauer dem Planer des Bauträgers eine Werkstattzeichnung für die nachträgliche Erweiterung eines Bauteils vor und bat um Beauftragung sowie Freigabe – der Architekt bestätigte. Da der Bauherr die Zusatzvergütung verweigerte, hielt sich der Bauunternehmer erfolgreich an den Architekten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für einer Bevollmächtigung sei davon auszugehen, dass der Architekt im eigenen Namen handelte, so das OLG München.

Kommentar

Die Beauftragung von Zusatzleistungen durch den bauüberwachenden Architekten löst immer wieder Streit zwischen den Vertragspartnern aus. Das vorliegende Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine rechtzeitige Abstimmung zwischen Bauherrn und Architekten über Veränderungen des Bausolls ist. Ein allgemeiner Wille des Architekten zur Vertretung des Bauherrn in Angelegenheiten rund um das Bauvorhaben genügt nicht für die Stellvertretung. Ob der Architekt als wirksam Bevollmächtigter auftritt, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Architekt hat seine Bevollmächtigung nachzuweisen.

Autor: Frederik Ulbrich – ulbrich@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 13.03.2018, 28 U 88/18 Bau, IBRRS 2018, 2122

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Gewerbliches Mietrecht: Tücken der Einzugsermächtigung

Erteilt der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für die Miete, liegt es anschließend im Verantwortungsbereich des Vermieters, von dieser vollständig Gebrauch zu machen. Das gilt jedenfalls, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Konto nicht gedeckt ist oder der Mieter den Einzug nicht verhindert. Im konkreten Fall hatte der Vermieter ohne ersichtlichen Grund die Miete nicht in vollständiger Höhe durch die Einzugsermächtigung eingezogen. Die Verantwortung dafür trifft allein den Vermieter; er erhält keine Zinsen wegen nicht gezahlter Miete über den Mietzins hinaus.

Kommentar

Grundsätzlich muss derjenige, der den Mietzins zu spät zahlt, wegen des Verzuges zusätzlich Zinsen auf den nicht gezahlten Betrag entrichten. Durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung wird die Verantwortung für die vollständige Einziehung des geschuldeten Betrages jedoch auf den Vermieter verschoben, solange der Mieter der Höhe des Mietzinses nicht widerspricht. Zieht der Vermieter nicht oder auch nicht rechtzeitig seine vollständige, unbestrittene Forderung ein, liegt das nicht im Verantwortungsbereich des Mieters. Deshalb konnte der Vermieter in diesem Fall später keine Zinsen verlangen.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2017, 8 U 87/15, IBBRS 2018, 2634

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Wohnraummietrecht: Wird das Haus durch eine Modernisierung neu?

Für eine Mieterhöhung ist u.a. das Baualter des vermieteten Gebäudes maßgeblich, wenn die Erhöhung auf dem örtlichen Mietspiegel basiert. Je nach Baualtersklasse variiert die ortsübliche Vergleichsmiete stark. Am ursprünglichen Baualter ändert sich aber nichts, wenn zwei Wohnungen zusammengelegt und zusätzlich allgemein übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. In dem zugrunde liegenden Fall versuchte ein Vermieter, eine Mieterhöhung einzuklagen. Dies begründete er damit, dass die Wohnung aufgrund der Arbeiten wie ein Neubau zu behandeln sei. Jedoch ohne Erfolg! Denn bei den Modernisierungsarbeiten handele es sich nicht um eine neubaugleiche Modernisierung, wie es für eine andere Rasterfeldeinordnung erforderlich wäre. Wurde wegen einfacher Modernisierungsmaßnahmen eine vom Baualter des Hauses abweichende Rasterfeldeinordnung des Objektes im örtlichen Mietspiegel vorgenommen, sei die darauf basierende Mieterhöhung unwirksam.

Kommentar

Vermieter sollten -wenn sich die Mietzinshöhe am örtlichen Mietspiegel orientiert- vor Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen prüfen, inwieweit sich etwaige Maßnahmen auf die Einordnung des Objektes im Mietspiegel auswirken können. Ggf. lässt sich mit wenig zusätzlichem Aufwand ein neubaugleicher Zustand herstellen, sodass die Mieterhöhung berechtigt ist.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Berlin, Urteil vom 23.02.2018, 63 S 230/17, BeckRS 2018, 17932

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Wohnungseigentumsrecht: Keine Leistungspflicht für Eigentümer

Verpflichtet die Wohnungseigentümergesellschaft durch Beschluss jeden Eigentümer, die im jeweiligen Sondereigentum befindlichen Fenster selber zu streichen oder ein Unternehmen dafür zu beauftragen und zu bezahlen, so ist dieser Beschluss nichtig. Das Gericht stellt klar, dass dem Eigentümer keine Leistungspflicht auferlegt werden kann, weder in Form von eigenhändigem Streichen noch durch Beauftragung eines Malerunternehmens. Denn die Instandhaltungspflicht des Eigentümers beinhalte nicht die Pflicht, hierfür erforderliche Handlungen selbst vorzunehmen, sondern lediglich die Kosten aufzubringen. Die Handlungspflicht ist dem Verwalter auferlegt.

Kommentar

Auch wenn die Fenster einer Wohnungseigentumsanlage im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers liegen, handelt es sich bei den Fenstern einer Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich um Gemeinschaftseigentum. Dementsprechend obliegt deren Instandsetzung und Instandhaltung den Eigentümern gemeinschaftlich. Auch wenn die Eigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet sind, beinhaltet diese Pflicht jedoch nicht, die erforderlichen Arbeiten selbst vorzunehmen, sondern nur die hierfür erforderlichen Kosten aufzubringen. Ein entsprechender Beschluss ist demnach nichtig.

Autor: Kevin Jolly – jolly@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2018, 1 S 109/17, BeckRS 2018, 15385

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Newsletter 2018/22

Ausgabe:2018/22
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Grundstücksrecht: Beurkundungspflicht nicht erweitert!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine ständige Rechtsprechung zur Reichweite der Beurkundungspflicht bei Grundstückskaufverträgen in seinem Urteil vom 14. September 2018 bestätigt: Änderungen von Grundstückskaufverträgen nach Erklärung der Auflassung im notariellen Kaufvertrag sind formlos möglich. Dieser für die Praxis wichtige Grundsatz drohte vor dem Hintergrund eines Urteils des OLG Stuttgart zu fallen.
Im konkreten Fall wurde im Zeitraum zwischen Beurkundung des Kaufvertrages (mit Auflassungserklärung) und Eigentumsumschreibung klar, dass zuvor eingepreiste Dekontaminationsarbeiten doch nicht durchgeführt werden mussten. Die Parteien vereinbarten daraufhin privatschriftlich eine Kaufpreisminderung. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte dazu – entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH – entschieden, dass die vereinbarte Kaufpreisminderung hätte beurkundet werden müssen, weil der Schutzzweck der Beurkundungspflicht für beide Seiten erst im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung entfällt. Dieser Argumentation ist der BGH im Revisionsverfahren nicht gefolgt. Stattdessen entfällt der Schutzzweck der Beurkundungspflicht – wie bisher – bereits mit Beurkundung der Auflassung. Hintergrund ist, dass die Auflassung durch die Beurkundung bindend wird und die Parteien somit alles in ihrer Macht stehende getan haben, um den Eigentumswechsel herbeizuführen. Der weitere Vollzug liegt dann in den weisungsgebundenen Händen des Notars und bei den Grundbuchämtern. Dadurch wird – so der BGH – bereits mit der Beurkundung der Auflassung ein Automatismus in Gang gesetzt, der allen Schutzinteressen der Beteiligten gerecht wird und an dessen Ende der Eigentumswechsel steht. Eine Beurkundung von nachfolgenden Erklärungen ist deshalb nicht notwendig, solange die Erwerbs- oder Veräußerungspflichten an sich nicht berührt werden. Im konkreten Fall wird der Verkäufer deshalb nur den geminderten Kaufpreis erhalten, so wie im Nachgang der Beurkundung vereinbart.

Kommentar

Die Entscheidung des OLG Stuttgart hatte zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Denn nicht unbedeutende Stimmen der Literatur streiten seit Jahren auf Seiten des OLG dafür, dass jedwede Änderung des Kaufvertrages beurkundet werden müsste. Für die Immobilienbranche keine gute Vorstellung: Kurze Zeit nach Beurkundung einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung erreichen den Bauträger die diversen Sonderwünsche der Erwerber. Soll er nun wirklich jedes Mal zeitnah zum Notar oder nimmt er in Kauf, dass der Erwerber vor Eintragung im Grundbuch seine Meinung ändert und sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages beruft, weil ein (noch so kleiner Sonderwunsch) nicht beurkundet wurde? Diese und andere praktische Unsicherheiten sind nun vom Tisch. Der BGH hat die erheblichen Praxisauswirkungen des Urteils des OLG Stuttgarts gesehen und erfreulich schnell entschieden.

Autor: André Bethge, LL.M. – a.bethge@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 14. September 2018, V ZR 213/17

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Newsletter 2018/21

Ausgabe:2018/21
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Steuerrecht: Auswirkungen der neuen Share-Deal-Regelungen auf Projektentwicklungen

Die zwischen den Länderfinanzministern abgestimmten Änderungen der Grunderwerbsteuer bei Share-Deals werden insbesondere bei Projektentwicklungen ins Gewicht fallen. Sie werden vor allem von zwei Änderungen getroffen: Der Herabsenkung der Grunderwerbsteuer auslösenden Grenze bei einem Gesellschafterwechsel von 95 % auf 90 % der Anteile und die Verlängerung der Frist zur Übertragung der in Höhe von 10,1 % beim Projektentwickler verbleibenden Anteile – dem sog. RETT-Blocker („Real Estate Transfer Tax” für Grunderwerbsteuer) – an den Käufer von mindestens zehn Jahren. Verbleiben nach der Veräußerung der Mehrheitsanteile die 10,1 % der Gesellschaftsanteile an der Projektgesellschaft für 10 Jahre beim Projektentwickler besteht das Risiko, dass seine Gewinnmarge und Liquidität spürbar belastet werden.

Kommentar

Zunächst bleibt abzuwarten, ab wann die neuen Tatbestände greifen sollen. Aber bereits jetzt sind Share-Deals, die nach den bestehenden Regelungen strukturiert werden, nicht mehr völlig risikolos. Vereinzelt wird befürchtet, dass der Vertrauensschutz in die derzeitige Rechtslage mit der Pressemitteilung am 21.06.2018 zerstört wurde; spätestens wird dies mit dem endgültigen Beschluss des Deutschen Bundestages der Fall sein. Projektentwickler sollten bereits jetzt beginnen, Alternativen für Projekte zu entwickeln, die sie als Share-Deal veräußern wollen. Hierzu kann eine andere Finanzierungs- oder Gesellschafterstruktur zählen – Stichwörter sind hier Mezzanine und Joint Venture. Attraktiver wird auch die Alternative, den 10,1 % Anteil an der Projektgesellschaft an darauf spezialisierte Investoren zu veräußern.
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Gewerbliches Mietrecht: Kündigung bei Wegzug der KFZ-Zulassungsstelle?

Ist die Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses gestört, so kann der Mieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein. Im hiesigen Fall befanden sich die zu einem weit über dem ortsüblichen Preis vermieteten Räumlichkeiten direkt neben einer Kfz-Zulassungsstelle. Sie waren nach erfolgter Ausschreibung zum Zweck der Herstellung und des Verkaufs von amtlichen Kennzeichen vermietet. Nach Schließung der Kfz-Zulassungsstelle kündigte der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich. Der Senat bestätigte die Kündigung als rechtmäßig. Dem Mieter sei als Schilderpräger ein besonderes Interesse zuzusprechen, seine Geschäftsräume in der Nähe der KFZ-Stelle zu halten. Die Parteien seien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kfz-Zulassungsstelle bis zum Ablauf des Mietvertrages dort verbleibt. Durch deren Wegzug sei daher eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten, die den Mieter zur Kündigung des Vertrages im Zeitpunkt der Schließung der Zulassungsstelle berechtige. Eine Anpassung des Mietvertrages im Sinne einer Fortsetzung des Mietverhältnisses war dem Mieter nicht zumutbar.

Kommentar

Die Kündigung eines Mietvertrages wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ein absoluter Ausnahmefall. Grundsätzlich trägt der Mieter das Verwendungsrisiko. Eine Ausnahme ist dann anerkannt, wenn auch der Vermieter das unternehmerische Risiko für das wirtschaftliche und gewinnbringende Betreiben der Prägestelle (mit) übernommen hat. Dies hat der Senat hier angenommen mit Hinweis darauf, dass die geplante Verwendung in der Preisbemessung berücksichtigt worden ist. Im Vertrag war geregelt, dass die Mietsache ausschließlich zur Nutzung zum Betrieb einer Prägestelle vermietet und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters anders genutzt werden darf. Der für den Betrieb einer Prägestelle in unmittelbarer Nähe zur Kfz-Zulassungsstelle zu zahlenden Mietzins ist auch mehrfach höher als die übliche Vergleichsmiete.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Naumburg, Urteil vom 18.09.2017, 1 U 82/17, IBRRS 2018, 2791

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Bau- und Architektenrecht: Abnahmeprotokoll unterschrieben – Gewährleistungsfrist verlängert!

Die Gewährleistungsfristen können per Abnahmeprotokoll wirksam geändert werden. Wird im Abnahmeprotokoll – entgegen der ursprünglichen Vereinbarung – durch den Auftragnehmer einseitig eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für bestimmte Gewerke ergänzt und unterschreibt der Auftragnehmer dieses Protokoll, so ist die Verlängerung wirksam. In dem zugrunde liegenden Fall wurde – vom Auftragnehmer unbemerkt – im Abnahmeprotokoll u.a. für das Dach anstatt einer fünfjährigen eine zehnjährige Gewährleistung festgehalten. Nach sieben Jahren kam es wegen Mängeln zum Streit. Dabei war insbesondere strittig, ob Verjährung eingetreten ist. Ohne Erfolg für den Bauunternehmer! Denn die im Abnahmeprotokoll enthaltenen Verjährungsregeln seien wirksame Willenserklärungen. Mit seiner Unterschrift habe der Unternehmer der Änderung zugestimmt. Es sei somit eine geänderte Gewährleistungsfrist vereinbart worden. Daher bestehe einen Anspruch auf Mängelbeseitigung.

Kommentar

In dem vorliegenden Fall kam dem Auftraggeber die Unaufmerksamkeit seines Vertragspartners zugute. Eine Nachlässigkeit mit unangenehmen Nachwirkungen. Um so etwas zu vermeiden, sollte ein Abnahmeprotokoll vor Tätigung der Unterschrift genau gelesen werden! Gerade von einem Bauunternehmer darf ein solches Maß an Professionalität erwartet werden.

Autor: Felix Semper – semper@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Bamberg, Urteil vom 26.06.2018, 5 U 99/15, IBRRS 2018, 2255

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Grundstücksrecht: Auf die Fragestellung kommt es an

Wird ein Verkäufer gefragt, ob es in einer Immobilie aktuell Risse gäbe, ist dieser nicht verpflichtet offenzulegen, dass vor mehr als 25 Jahren entstandene Risse im Mauerwerk damals fachgerecht geschlossen wurden. Im konkreten Fall waren durch ein Erdbeben 1992 Risse in einer Zimmerinnenwand der Immobilie entstanden. Diese wurden fachgerecht geschlossen und traten nicht wieder in Erscheinung. Das Erdbeben war für den niederrheinischen Raum ungewöhnlich stark und wird, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, im Zweifel ein einmaliges Ereignis innerhalb der Lebensdauer der Immobilie darstellen. In einem solchen Fall darf der Verkäufer davon ausgehen, dass der Mangel nicht (mehr) besteht. In der Folge hätte er nur auf die ausdrückliche Frage des Käufers hin, ob früher einmal Schäden existierten, die Risse erwähnen müssen. Diese Frage wurde jedoch so nicht von dem Käufer gestellt.

Kommentar

In diesem Urteil wird dem Umstand Rechnung getragen, dass lange zurück liegende und beseitigte Mängel in Vergessenheit geraten können. Der Verkäufer muss nicht dafür einstehen, wenn ihm nicht mehr bekannte Schäden nach dem Verkauf wieder in Erscheinung treten, wenn er nicht ausdrücklich nach früher aufgetretenen Schäden gefragt wurde.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Urteil 12. März 2018, I-9 U 38/17, BeckRS 2018, 13427

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