Newsletter 2018/28

Ausgabe:2018/28
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Liebe Leserinnen und Leser,

ein für uns erfolgreiches und bewegendes Jahr 2018 ist nun bald Geschichte.

In den vorangegangenen zwölf Monaten haben wir 128 Immobilien-Transaktionen mit einem Gesamtwert von 675 Millionen Euro begleitet, so viele wie noch nie. Wir danken allen Kunden, die uns auch in diesem Jahr als ihr verlässlicher Partner und spezialisierter Ratgeber ihr Vertrauen schenkten.

Auch personell gab es 2018 erfreuliche Entwicklungen bei bethge:

Wir freuen uns, mit André Dietrich-Bethge nun einen zweiten Notar in unseren Reihen zu haben. Seine Bestellung erfolgte im August. Bereits seit 2010 ist er bei bethge | immobilienanwälte als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht an Bord. Außerdem konnten wir mit Dorothee Klumpe (Geschäftsbereich bau solutions + litigation) und Daniel Pahl (Geschäftsbereich bau solutions) zwei versierte neue Kollegen gewinnen, die unser Team mit ihrer Expertise bereichern.

Thematisch bleibt unser Fokus natürlich auf der Immobilienwirtschaft und auch in dieser Hinsicht war das endende Jahr ein spannendes! Geprägt durch

Prognosen von baldigen Blasen in einigen Top-Regionen, die sich bis heute nicht bewahrheitet haben; durch immobilienpolitische Themen wie den Versuchen der Politik, durch Deckelung von Maklerprovisionen und der Ausweitung des Bestellerprinzips auf Immobilienkäufe und -verkäufe den Erwerb von Immobilien zu vergünstigen. Hier wird es im kommenden Jahr sicherlich weitere politische Vorstöße geben und wir werden diese genau verfolgen, um Ihnen – auf der Höhe der Zeit – mit Rat und Tat Unterstützung zu bieten.

Wir wünschen Ihnen allen eine fröhliche Weihnachtszeit und ein erfolgreiches Jahr 2019.

Auch in diesem Jahr verzichten wir auf Weihnachtskarten und -geschenke und spenden stattdessen für den Knabenchor Hannover und die Hilfsorganisation für indische Slumkinder chance for children.

Ihre

bethge | immobilienanwälte.steuerberater.notare

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Newsletter 2018/27

Ausgabe:2018/27
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Die „Nebenkosten“ sind vom Mieter zu tragen. Aber welche?

Trägt der Mieter gemäß dem Gewerberaummietvertrag „alle umlagefähigen Nebenkosten“ ohne nähere Bestimmung der einzelnen Kostenarten, so hat der Mieter die im Betriebskostenkatalog der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Betriebskostenverordnung aufgeführten Positionen zu zahlen. Der Mieter eines Baumarktes begehrte vom Vermieter die Neuerstellung von Nebenkostenabrechnungen rückwirkend für mehrere Jahre, da die vertragliche Regelung seiner Ansicht nach unwirksam sei bzw. Positionen unberechtigt abgerechnet worden seien. Ohne Erfolg! Denn die Vereinbarung ist nach Ansicht des Gerichts auslegungsfähig und damit wirksam. Weiter sind die vorgelegten Abrechnungen formell korrekt und prüffähig, weshalb kein Anspruch auf Neuerstellung besteht. Dies gilt auch bei inhaltlichen Fehlern, solange der Mieter die zutreffende Umlage selbst errechnen kann.

Praxistipp

Auch wenn die Rechtsprechung es – wie hier – im Einzelfall ausreichen lässt, dass die Übertragung der Neben- bzw. Betriebskosten auf den Mieter im Mietvertrag pauschal geregelt ist, ist dennoch nach wie vor zu empfehlen, die Vereinbarung ausdrücklich und eindeutig zu formulieren und zwar unter Aufführung sämtlicher Kostenpositionen, die vom Mieter getragen werden sollen.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2018, 2 U 142/17, NZM 2018, 789

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Gewerbliches Mietrecht: Unrichtiges Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten, das die Miethöhe verbindlich festlegen soll und Nutzflächen einbezieht, die nicht Gegenstand des Vertrags sind, ist offensichtlich unrichtig. Vorliegend hatten die Parteien vereinbart, dass die Miethöhe für die Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebs durch ein Gutachten festgelegt werden soll. Der Sachverständige hatte in seinem 1. Gutachten und in das auf Wunsch des Vermieters erstellte Nachtragsgutachten bei der Berechnung nicht nur die vermieteten Innenplätze, sondern auch Außenflächen zugrunde gelegt, die nicht Vertragsgegenstand waren. Aufgrund dieser fehlerhaften Begründung hielt das Landgericht Bremen die Gutachten für erkennbar unrichtig. Ob ein offenbar unrichtiges Gutachten für die Parteien bis zur Ersetzung durch ein gerichtliches Urteil bindend oder grundsätzlich nicht verbindlich ist, ließ das Gericht hier offen. Hierauf kam es im entschiedenen Fall nicht an.

Kommentar

Die Frage nach der Verbindlichkeit eines unrichtigen Gutachtens kann sich erheblich auswirken. Geht man mit der herrschenden Meinung davon aus, dass die Unverbindlichkeit gerichtlich geltend gemacht werden muss, so ist das Gutachten zunächst bis zur gerichtlichen Klärung verbindlich. Das vorliegend beauftragte Nachtragsgutachten war daher der falsche Weg. Folgt man der Gegenmeinung, so wäre aufgrund der offenbaren Unrichtigkeit keines der Gutachten verbindlich.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Bremen, Urteil vom 16.10.2018, 1 O 26/18, BeckRS 2018, 26855

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Bau- und Architektenrecht: Architekt haftet für Überzahlung

Ein vom Bauherrn mit der Vollarchitektur beauftragter Planer hat die Rechnungen der übrigen Baubeteiligten für seinen Auftraggeber gewissenhaft zu überprüfen. Im Zuge dessen hat er insbesondere auch mögliche Abzüge wegen verwirkter Vertragsstrafe kenntlich zu machen, damit der Bauherr den geminderten Betrag für die Schlusszahlung in Ansatz bringen kann. Auch hat er dafür Sorge zu tragen, dass sich der Bauherr die Vertragsstrafe etwa im Rahmen der förmlichen Abnahme vorbehält. Verletzt er diese Pflicht und war die Regelung zur Vertragsstrafe zwischen Bauherr und Bauunternehmen wirksam, so steht dem Bauherrn wegen Pflichtverletzung aus dem Architektenvertrag ein Schadensersatzanspruch in Höhe des überzahlten Betrags zu.

Kommentar

Die Rechtsprechung ist auch einschlägig bei fehlerhafter Prüfung von Abschlagsrechnungen. Der Planer macht sich ferner schadensersatzpflichtig, wenn er im Rahmen seiner Rechnungsprüfung beispielsweise die Massen, die Preise, die vereinbarten Nachlässe wie z.B. Umlage für Baustrom/-wasser und die Beibringung der vertraglich vereinbarten Sicherheiten nicht (richtig) prüft. Der Planer ist für den Rückforderungsprozess gut beraten, wenn er seine Zahlung an den Bauherrn von der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den jeweiligen Baubeteiligten wegen Überzahlung Zug um Zug abhängig macht.

Autor: Frederik Ulbrich – ulbrich@bethge-legal.com

Fundstelle: KG, Urteil vom 20.08.2018, 21 U 24/16 (nicht rechtskräftig), IBR 2018, 636

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Bau- und Architektenrecht: Dachkonstruktion ohne Detailpläne errichtet – Mitverschulden des Bauherrn?

Ist dem Bauherrn bekannt, dass eine in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht durchführbar ist, trifft ihn ein Mitverschulden, sofern dadurch Baumängel auftreten. Im vorliegenden Fall war dem Bauherrn bekannt, dass die Dachkonstruktion in der Genehmigungsplanung nicht ausführbar war. Statt den Architekten zur Anfertigung einer neuen Planung aufzufordern, ließ er es zu, dass eine von den Plänen abweichende Dachkonstruktion ohne Detailplanung errichtet wurde. Das Oberlandesgericht München entschied, dass den Bauherrn in diesem Fall ein Mitverschulden treffe. Dieses Mitverschulden entfalle auch dann nicht, wenn der bauaufsichtführende Architekt und der ausführende Unternehmer nicht auf Vorlage einer Detailplanung vor Ausführung des Daches bestanden haben.

Kommentar

Es obliegt dem Bauherrn, dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer, ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr muss eine neue, durchführbare Planung für das Dach anfertigen lassen, wenn ihm bekannt ist, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar ist.

Autor: Dorothee Klumpe – klumpe@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 24.10.2018, 20 U 966/18 Bau, BeckRS 2018, 26527

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Newsletter 2018/26

Ausgabe:2018/26
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Bank- und Kapitalmarktrecht: Bitcoins sind keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG

Der Betrieb einer Handelsplattform für Bitcoins in gewerbsmäßigem Umfang stellt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin keine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) dar. Das Kammergericht (KG) Berlin hob das vorinstanzliche Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Ihm wurde vorgeworfen, durch die Bereitstellung einer Handelsplattform fahrlässig Bankgeschäfte betrieben zu haben. Bei Kryptowährungen wie Bitcoins handele es sich aber nicht um Finanzinstrumente im Sinne des KWG, so das KG Berlin. Es fehle ihnen an einer allgemeinen Anerkennung als Zahlungsmittel und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit wie beispielsweise Devisen. Das KG beschied der BaFin, dass sie, soweit sie Bitcoins unter den Begriff der  Rechnungseinheit gemäß KWG fasse, verkenne, dass es nicht Aufgabe einer Bundesbehörde sein könne, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.

Kommentar

Das Urteil des 4. Strafsenats nimmt Bezug auf die derzeitige Gesetzeslage. Danach ist der Handel mit Bitcoins nicht ohne Weiteres eine aufsichtsrechtlich relevante Finanzdienstleistung. Mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist eine Fortsetzung des Rechtsstreits durch die BaFin und Staatsanwaltschaft zu erwarten. Aber auch der Gesetzgeber dürfte wohl aktiv werden. Denn zum einen stellt sich die Frage, wie mit Kryptowährungen und anderen als Token handelbaren Assets – Stichwörter Tokenisierung und Initial Coin Offerings (ICO) – aufsichtsrechtlich umgegangen werden soll. Zum anderen ist der Handel mit Kryptowährungen auch von hoher steuerlicher Relevanz.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: KG Berlin, Urteil vom 25.09.2018, 161 Ss 28/18, BeckRS 2018, 24193

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Makler- und Bauträgerrecht: Heimlichkeit zahlt sich nicht aus

Lässt sich ein zum Hausverkauf Bevollmächtigter hinter dem Rücken seiner Vollmachtgeber von der anderen Kaufvertragspartei eine Provision für den Abschluss des Kaufvertrages versprechen, so handelt es sich hierbei nicht um eine Maklertätigkeit, sondern um den sittenwidrigen Bezug von Schmiergeld. Eine solche Vereinbarung ist nichtig. Im konkreten Fall war der umfassend Bevollmächtigte einer Erbengemeinschaft an einen Kaufinteressenten herangetreten und hatte mit diesem, ohne das Wissen seiner Vollmachtgeber, eine „Provision“ für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages mit der Erbengemeinschaft vereinbart. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages hing dabei von dem Bevollmächtigten ab, da dieser für einzelne in Serbien befindliche Miterben als Vertreter auftrat, so dass es keiner Nachgenehmigung mehr bedurfte.

Kommentar

Anstößig ist die Provisionsvereinbarung bereits aufgrund der Tatsache, dass der Bevollmächtigte den Kaufvertragsschluss nicht mehr nur im Interesse seiner Vollmachtgeber herbeiführte, sondern im erheblichen Eigeninteresse. Nachdem der Bevollmächtigte auch noch hinter dem Rücken seiner Vollmachtgeber handelte, ist die Provisionsvereinbarung nichtig. So musste der Bevollmächtigte am Ende leer ausgehen.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018, 13 U 6/17, IBRRS 2018, 3499

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Grundstücksrecht: Gemeindliches Vorkaufsrecht im Milieuschutzgebiet

Im Bereich einer Erhaltungssatzung mit dem Ziel, die Bewohnerstruktur eines städtischen Bereiches („Milieuschutzgebiet“) zu erhalten, kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht auch bei bebauten Grundstücken ausüben. Maßgeblich ist, ob durch einen Verkauf eine Veränderung der Mieterzusammensetzung zu erwarten ist. So im konkreten Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin: Erstkäufer war ein erfahrenes Immobilienunternehmen, das bereits in der Vergangenheit Mietobjekte gekauft hatte, um sie mit Gewinnmaximierung in Eigentumswohnungen zu verwandeln. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass eine solche Projektentwicklung zu einer starken Veränderung der Wohnbevölkerung führt. Genau diese Entwicklung soll durch die Erhaltungssatzung vermieden werden, weshalb die Stadt Berlin, so das VG, ihr Vorkaufsrecht rechtmäßig ausüben konnte.

Kommentar

Zweck des gemeindlichen Vorkaufsrechtes in Milieuschutzgebieten ist es, die im Zeitpunkt des Erlasses der Erhaltungssatzung bestehende Wohnbevölkerung zu erhalten. Gerade in attraktiven Lagen mit Aufwertungsspielraum durch Modernisierungsmaßnahmen werden solche Erhaltungssatzungen erlassen, um die Existenz von preiswertem, familiengeeignetem Wohnraum zu sichern.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: VG Berlin, Urteil vom 17.05.2018, 13 K 724.17, IBRRS 2018, 3219

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Wohnraummietrecht: Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

Formell sind an die Mieterhöhungserklärungen wegen einer Modernisierungsmaßnahmen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Vermieter den Grund der Mieterhöhung plausibel und nachvollziehbar erläutert. Wurden komplexe technische Baumaßnahmen durchgeführt, so müssen diese nur insofern beschrieben werden, als dass vom Mieter –ggf. unter Zuhilfenahme einer bau- oder juristisch sachkundigen Person– beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirkt.

Kommentar

Für den Vermieter ist insbesondere in dem Fall Vorsicht geboten, in dem er mit den Modernisierungsmaßnahmen eine fällige Instandsetzungsmaßnahme erspart. Denn der Kostenanteil für die Instandsetzungsmaßnahmen darf nicht im Wege der Mieterhöhung auf den Mieter umgelegt werden. Sollte der Vermieter wegen einer teilweisen Instandsetzungsmaßnahme, die er selbst als reine Modernisierungsmaßnahme ansieht, eine Mieterhöhung verlangen, so ist dieses Verlangen weiterhin formell wirksam. Das Augenmerk ist in diesem Fall auf die materielle Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens zu richten.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 12.06.2018, VIII ZR 121/17, IBRRS 2018, 3326

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Newsletter 2018/25

Ausgabe:2018/25
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Grundstücksrecht: Wohnungskauf – Mietpreisbindung muss offen gelegt werden

Die Mietpreisbindung einer öffentlich geförderten Wohnung stellt einen Rechtsmangel dar. Sofern der Verkäufer von der Preisbindung Kenntnis hat, besteht für ihn daher eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer. Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein Wohnungskäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz wegen der Mietpreisbindung, von der er bei Vertragsschluss nichts wusste. Mit Erfolg in der Revision! Denn die rechtlichen Verhältnisse einer Wohnung, wie etwa die Sozialbindung, sind bei einer Besichtigung nicht zugänglich und für den Käufer nicht ohne weiteres zu erkennen. Daher führt auch der Verzicht auf eine Besichtigung nicht dazu, dass die Aufklärungspflicht in Bezug auf Rechtsmängel entfällt. Der BGH hat die Sache daher unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung zur erneuten Entscheidung an das OLG Celle zurückverwiesen.

Praxistipp

Für Käufer sind gerade die Eigenschaften des Kaufobjektes von besonderem Interesse, die dessen wirtschaftlichen Wert beeinflussen. Um nicht in die Gefahr einer Anfechtung des Vertrages wegen Arglist zu kommen, ist insbesondere jedem gewerblichen Verkäufer anzuraten, sein Wissen über wertbildende Eigenschaften des Verkaufsobjektes dem Interessenten vollumfänglich offen zu legen. Dabei hilft es, sich selbst zu fragen: Was könnte eine relevante Information für meine Kaufentscheidung sein?

Autor: Felix Semper – semper@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 14.09.2018, V ZR 165/17

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Bau- und Architektenrecht: Der Architekt muss nicht zwangsweise den sichersten Weg gehen

Wird der vom Architekten eingereichten Genehmigungsplanung die Baugenehmigung versagt, kann dieser dennoch die Vergütung für die vollständige Erfüllung der Leistungsphasen 1 und 2 verlangen. Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass eine genehmigungsfähige Planung zwar das Endergebnis sein solle, es müsse sich aber nicht durch alle Leistungsphasen ziehen. Im vorliegenden Fall ging es in den ersten zwei Leistungsphasen, so das Gericht, vielmehr darum, die Maximalvorstellungen des Bestellers auszuloten und nicht den sichersten Weg zu gehen. Dies sei hier auch so vereinbart worden.

Kommentar

Der Architekt schuldet in aller Regel durchaus eine genehmigungsfähige Planung als Endergebnis. Dieses Leistungssoll eines Architektenvertrages muss aber nicht zwangsläufig für sämtliche Phasen der Vertragserfüllung gelten. Es kann individuell vereinbart werden, dass der Architekt nicht den sichersten Weg gehen muss, sondern versuchen soll, die Maximalvorstellungen des Bestellers durchzusetzen. Um Unklarheiten zu vermeiden sollte klargestellt werden, dass von den Maximalvorstellungen erst zurückgesteckt werden soll, wenn feststeht, dass sie nicht umsetzbar sind.

Autor: Dorothee Klumpe – klumpe@bethge-legal.com

Fundstelle: KG, Urteil vom 21.07.2018, 21 U 152/17, IBRRS 2018, 2486

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Gewerbliches Mietrecht: Verlängerungsoption schlägt Verlängerungsklausel!

Enthält der Gewerberaummietvertrag sowohl eine Verlängerungsoption als auch eine Verlängerungsklausel, geht die Option der Verlängerungsklausel vor. In diesem Fall sah der Mietvertrag neben der der Mieterin zustehenden Verlängerungsoption vor, dass sich das Mietverhältnis automatisch verlängert, wenn es nicht binnen 3 Monaten vor Ablauf des Mietvertrages gekündigt wird. Die Vermieterin kündigte zwar innerhalb der vorgesehenen Frist, allerdings übte die Mieterin im Anschluss die Option ebenfalls fristgerecht aus. Nach Auffassung des Gerichts ist das Optionsrecht nicht durch die Kündigung erloschen. Beide Regelungen seien als eigenständig auszulegen, sodass die Optionsausübung nicht von der automatischen Verlängerung abhänge. Daher verlängere sich das Mietverhältnis trotz rechtzeitiger Kündigung nach Ausübung der Option um die dort vorgesehenen 10 Jahre.

Praxistipp

Die Rechtsauffassung des hiesigen Senats ist zutreffend. Andernfalls hätte es der Vermieter in der Hand, über die Kündigung das dem Mieter eingeräumte Optionsrecht zu verhindern. Vermieter sollten bereits bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass klare Regelungen über die Abhängigkeit beider Regelungen getroffen werden. So kann etwa vereinbart werden, dass die Frist zur Optionsausübung vor der Kündigungsfrist für die Verlängerungsklausel ausläuft. Hier enthielt der Mietvertrag für das Optionsrecht keine Frist, so dass es bis zum Ende der Vertragslaufzeit ausgeübt werden konnte.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2018, 5 U 539/18, IBRRS 2018, 2810

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Wohnraummietrecht: Kein Preisvergleich nur unter Sozialwohnungen

Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung Vergleichswohnungen heranzieht, muss Bezug auf Wohnungen des preisfreien Wohnungsmarkts nehmen. Dies gilt auch bei Sozialwohnraum, also öffentlich geförderten Wohnraum. In dem vorliegenden Fall klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Den verlangten Mietzins verglich er ausschließlich mit ebenfalls öffentlich geförderten Wohnungen. Ohne Erfolg! Denn grundsätzlich soll die Begründung den Mieter in die Lage versetzen, zumindest ungefähr abschätzen zu können, ob die erhöhte Miete noch der maximal zulässigen „ortsüblichen Vergleichsmiete“ entspricht oder diese übersteigt. Bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben öffentlich geförderter Wohnraum aber ausdrücklich ausgenommen. Im Übrigen, so das Gericht, sei kein allgemeiner Satz dahingehend bekannt, dass öffentlich geförderter Wohnraum nach allgemeiner Lebenserfahrung stets günstiger ist als Wohnraum auf dem preisfreien Wohnungsmarkt.

Kommentar

Immer wieder scheitern Mieterhöhungsverlangen an den zum Preisvergleich herangezogenen Wohnungen, da ihnen die Vergleichbarkeit fehlt. Deshalb ist bei einer unter Bezugnahme auf teurere Wohnungen begründeten Mieterhöhung immer auf die Nachvollziehbarkeit der Marktlage zu achten. Letztlich muss der Mieter eine Feststellung darüber treffen können, ob der verlangte Mietzins objektiv marktüblich und damit berechtigt ist.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Lübeck, Urteil vom 14.06.2018, 14 S 47/17, BeckRS 2018, 12982

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Landschaften von Burkhard Kern in der Kanzlei bethge

In den Räumlichkeiten der Kanzlei bethge, Rathenaustraße 12, 30159 Hannover, sind gegenwärtig stimmungsvolle Landschaftsmalereien des Hannoveraner Künstlers Burkhard Kern zu sehen. Die großformatigen Motive laden in jeder Etage zum Betrachten und Verweilen ein.

Der Künstler sagt zu seinen Arbeiten: „Die Landschaftsmalerei ist für mich eine persönliche Reaktion auf eine verdichtete Welt, bei der die Taktung immer schneller wird … Die Faszination an der Landschaft ist das Eintauchen und Innehalten, wenn man sich auf sie einlässt. Das ist immer wieder berührend … Die großformatigen Landschaften vermögen es, wenn man sich als Betrachter innerlich darauf einlässt, einen Fokus auf sich selbst zu gewinnen, der metaphorisch gesehen etwas mit den eigenen Einblicken und Ausblicken zu tun hat, welche wiederum die Grundlage bilden für eine innere Entscheidungsfindung im Leben … Man schaut nicht auf das Bild, sondern ist im Bild. Ein kleiner, aber in seiner Wirkung wesentlicher Unterschied.“

Nähere Informationen zum Künstler und zu seinen Werken erhalten Sie auf http://www.burkhardkern.de/ und www.galerie-gerdsen.de/zeitgenossen/burkhard-kern

Hier ein paar Impressionen:

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