Skip to content

Newsletter 2018/26

Ausgabe:2018/26
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Bank- und Kapitalmarktrecht: Bitcoins sind keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG

Der Betrieb einer Handelsplattform für Bitcoins in gewerbsmäßigem Umfang stellt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin keine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) dar. Das Kammergericht (KG) Berlin hob das vorinstanzliche Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Ihm wurde vorgeworfen, durch die Bereitstellung einer Handelsplattform fahrlässig Bankgeschäfte betrieben zu haben. Bei Kryptowährungen wie Bitcoins handele es sich aber nicht um Finanzinstrumente im Sinne des KWG, so das KG Berlin. Es fehle ihnen an einer allgemeinen Anerkennung als Zahlungsmittel und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit wie beispielsweise Devisen. Das KG beschied der BaFin, dass sie, soweit sie Bitcoins unter den Begriff der  Rechnungseinheit gemäß KWG fasse, verkenne, dass es nicht Aufgabe einer Bundesbehörde sein könne, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.

Kommentar

Das Urteil des 4. Strafsenats nimmt Bezug auf die derzeitige Gesetzeslage. Danach ist der Handel mit Bitcoins nicht ohne Weiteres eine aufsichtsrechtlich relevante Finanzdienstleistung. Mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist eine Fortsetzung des Rechtsstreits durch die BaFin und Staatsanwaltschaft zu erwarten. Aber auch der Gesetzgeber dürfte wohl aktiv werden. Denn zum einen stellt sich die Frage, wie mit Kryptowährungen und anderen als Token handelbaren Assets – Stichwörter Tokenisierung und Initial Coin Offerings (ICO) – aufsichtsrechtlich umgegangen werden soll. Zum anderen ist der Handel mit Kryptowährungen auch von hoher steuerlicher Relevanz.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: KG Berlin, Urteil vom 25.09.2018, 161 Ss 28/18, BeckRS 2018, 24193

zurueck zur Uebersicht

Makler- und Bauträgerrecht: Heimlichkeit zahlt sich nicht aus

Lässt sich ein zum Hausverkauf Bevollmächtigter hinter dem Rücken seiner Vollmachtgeber von der anderen Kaufvertragspartei eine Provision für den Abschluss des Kaufvertrages versprechen, so handelt es sich hierbei nicht um eine Maklertätigkeit, sondern um den sittenwidrigen Bezug von Schmiergeld. Eine solche Vereinbarung ist nichtig. Im konkreten Fall war der umfassend Bevollmächtigte einer Erbengemeinschaft an einen Kaufinteressenten herangetreten und hatte mit diesem, ohne das Wissen seiner Vollmachtgeber, eine „Provision“ für den Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages mit der Erbengemeinschaft vereinbart. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages hing dabei von dem Bevollmächtigten ab, da dieser für einzelne in Serbien befindliche Miterben als Vertreter auftrat, so dass es keiner Nachgenehmigung mehr bedurfte.

Kommentar

Anstößig ist die Provisionsvereinbarung bereits aufgrund der Tatsache, dass der Bevollmächtigte den Kaufvertragsschluss nicht mehr nur im Interesse seiner Vollmachtgeber herbeiführte, sondern im erheblichen Eigeninteresse. Nachdem der Bevollmächtigte auch noch hinter dem Rücken seiner Vollmachtgeber handelte, ist die Provisionsvereinbarung nichtig. So musste der Bevollmächtigte am Ende leer ausgehen.

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018, 13 U 6/17, IBRRS 2018, 3499

zurueck zur Uebersicht

Grundstücksrecht: Gemeindliches Vorkaufsrecht im Milieuschutzgebiet

Im Bereich einer Erhaltungssatzung mit dem Ziel, die Bewohnerstruktur eines städtischen Bereiches („Milieuschutzgebiet“) zu erhalten, kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht auch bei bebauten Grundstücken ausüben. Maßgeblich ist, ob durch einen Verkauf eine Veränderung der Mieterzusammensetzung zu erwarten ist. So im konkreten Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin: Erstkäufer war ein erfahrenes Immobilienunternehmen, das bereits in der Vergangenheit Mietobjekte gekauft hatte, um sie mit Gewinnmaximierung in Eigentumswohnungen zu verwandeln. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass eine solche Projektentwicklung zu einer starken Veränderung der Wohnbevölkerung führt. Genau diese Entwicklung soll durch die Erhaltungssatzung vermieden werden, weshalb die Stadt Berlin, so das VG, ihr Vorkaufsrecht rechtmäßig ausüben konnte.

Kommentar

Zweck des gemeindlichen Vorkaufsrechtes in Milieuschutzgebieten ist es, die im Zeitpunkt des Erlasses der Erhaltungssatzung bestehende Wohnbevölkerung zu erhalten. Gerade in attraktiven Lagen mit Aufwertungsspielraum durch Modernisierungsmaßnahmen werden solche Erhaltungssatzungen erlassen, um die Existenz von preiswertem, familiengeeignetem Wohnraum zu sichern.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: VG Berlin, Urteil vom 17.05.2018, 13 K 724.17, IBRRS 2018, 3219

zurueck zur Uebersicht

Wohnraummietrecht: Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

Formell sind an die Mieterhöhungserklärungen wegen einer Modernisierungsmaßnahmen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Vermieter den Grund der Mieterhöhung plausibel und nachvollziehbar erläutert. Wurden komplexe technische Baumaßnahmen durchgeführt, so müssen diese nur insofern beschrieben werden, als dass vom Mieter –ggf. unter Zuhilfenahme einer bau- oder juristisch sachkundigen Person– beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirkt.

Kommentar

Für den Vermieter ist insbesondere in dem Fall Vorsicht geboten, in dem er mit den Modernisierungsmaßnahmen eine fällige Instandsetzungsmaßnahme erspart. Denn der Kostenanteil für die Instandsetzungsmaßnahmen darf nicht im Wege der Mieterhöhung auf den Mieter umgelegt werden. Sollte der Vermieter wegen einer teilweisen Instandsetzungsmaßnahme, die er selbst als reine Modernisierungsmaßnahme ansieht, eine Mieterhöhung verlangen, so ist dieses Verlangen weiterhin formell wirksam. Das Augenmerk ist in diesem Fall auf die materielle Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens zu richten.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 12.06.2018, VIII ZR 121/17, IBRRS 2018, 3326

zurueck zur Uebersicht