Newsletter 2019/09

Ausgabe:2019/09
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Schadensersatzanspruch bei fristloser Kündigung

Kündigt der Vermieter berechtigt fristlos ein gewerbliches Mietverhältnis, hat er Anspruch auf Schadensersatz. Der Schaden liegt insbesondere im weggefallenen vertraglichen Mietzinsanspruch bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit. Dies gilt auch, wenn das Mietobjekt noch gar nicht errichtet ist. Der Vermieter begehrte von der Mieterin nach fristloser Kündigung des Mietvertrages über ein von dem Vermieter zu errichtendes und noch nicht fertiggestelltes Hotel Schadensersatz wegen entgangener Miete. Das Gericht gab dem klagenden Vermieter Recht. Der Schadensersatzanspruch entsteht sukzessiv mit Fälligkeit der jeweils entgangenen Mietzahlung.

Kommentar

Im Rahmen der Vorteilsausgleichung sind aber Mieten aus einem Ersatzmietvertrag oder ersparte Baukosten durch Umplanung des Mietobjekts abzuziehen.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: KG, Urteil vom 27.09.2018, 8 U 145/14, IBRRS 2018, 3957 (nicht rechtskräftig)

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Gewerbliches Mietrecht: Kurze Verjährungsfrist – für Verwirkung ist kein Raum mehr!

Ein Vermieter von Gewerberäumen muss ab der Abrechnungsreife innerhalb von drei Jahren die Betriebskosten abrechnen. Andernfalls verjährt sein Recht auf Abrechnung. Eine Verwirkung des Anspruches noch vor der Verjährung desselben ist nur in äußerst seltenen Fällen möglich. Dies liegt nicht zuletzt an der erheblich verkürzten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Kommentar

Kommt der Vermieter seiner Pflicht, über die Betriebskosten abzurechnen, nicht nach, steht dem Mieter – neben dem Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung – ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich künftiger Vorauszahlungen zu. Ist das Mietverhältnis bereits beendet, hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Vorschusszahlungen.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019, 2 U 109/17, IBRRS 2019, 0509

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Bau- und Architektenrecht: Vorsicht bei der Erstellung von Leistungsverzeichnissen!

Hat ein Bauherr einen Architekten mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für eine Bauleistung beauftragt, müssen die auszuführenden Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sein. Ein Architekt schrieb in einem Leistungsverzeichnis ein Wärmedämmverbundsystem für eine Brandwand fälschlicherweise mit „schwer entflammbar“ aus. Um als Brandwand genehmigungsfähig zu sein, hätte das Wärmedämmverbundsystem stattdessen mit „nicht brennbar“ ausgeschrieben werden müssen. Denn „schwer entflammbar“ bedeutet lediglich, dass das Material später als andere Materialien brennt. Der Architekt haftet für diesen Planungsfehler.

Kommentar

Dieser Planungsfehler hätte leicht vermieden werden können. Denn der Architekt hatte die zu dämmende Grenzwand bereits nicht als Brandwand eingestuft. Die fehlerhafte Vorgabe im Leistungsverzeichnis war somit ein vermeidbarer Folgefehler. Der Architekt hätte bei Zweifeln ohne weiteres beim zuständigen Bauamt in Erfahrung bringen können, ob es sich um eine Brandwand handelt oder nicht. Soweit eine solche Abstimmung nicht möglich gewesen wäre, hätte der Architekt die Dämmung mit Zustimmung des Bauherrn vorsichtshalber als „nicht brennbar“ ausschreiben sollen.

Autor: Philipp Wegner – wegner@bethge-legal.com

Fundstelle: KG, Urteil vom 01.02.2019, 21 U 70/18, IBRRS 2019, 0686

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Öffentliches Baurecht: Abwehranspruch einer Nachbargemeinde aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot?

Hält eine Gemeinde ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich für zulässig, weil ein existierender Bebauungsplan (B-Plan) unwirksam ist, kann sich die Nachbargemeinde nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots berufen. Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde einen Bauvorbescheid für die Erweiterung eines Einkaufszentrums im unbeplanten Innenbereich erlassen und den bestehenden B-Plan als unwirksam angesehen. Die Nachbargemeinde sah in der unterlassenen Planaufstellung oder Heilung des unwirksamen B-Plans eine Verletzung ihrer Rechte. Dem widersprach das BVerwG. Allein die Tatsache, dass eine Gemeinde, die gleichzeitig Baugenehmigungsbehörde ist, trotz ihrer Kenntnis von der Unwirksamkeit, es unterlässt, einen neuen B-Plan aufzustellen oder den unwirksamen zu heilen, begründet noch keinen Abwehranspruch der Nachbargemeinde gegen ein sonst zulässiges Vorhaben.

Kommentar

In dem zu entscheidenden Fall, nahm das BVerwG die Revision der Nachbargemeinde noch nicht einmal zur Entscheidung an. Gemäß § 34 Abs. 3 BauGB sind auch schädliche Auswirkungen eines Vorhabens auf Versorgungsbereiche anderer Gemeinden bei der Zulassung im unbeplanten Bereich zu berücksichtigen. Will eine Nachbargemeinde gegen ein Vorhaben vorgehen, muss sie entsprechend eine Verletzung dieser Vorschrift darlegen.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018, 4 B 15.18, BeckRS 2018, 31131

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Newsletter 2019/08

Ausgabe:2019/08
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Bau- und Architektenrecht: Reden hilft! – Verhandlungen hindern den Eintritt der Verjährung

Durch Verhandlungen kann der Ablauf der Verjährungsfristen gehemmt werden. Über mehr als ein Jahrzehnt hat eine Wohnungsbaugesellschaft (WBG) mit den Erwerbern der von ihr errichteten Häuser über bestehende Mängel gestritten. Es wurde über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mängel gesprochen und über mögliche Beseitigungsmaßnahmen diskutiert. Dann klagten die Erwerber auf Schadensersatz gegen die WBG. Die WBG berief sich auf Verjährung und wies die Ansprüche von sich, da die Abnahme mehr als zehn Jahre zurückliegt. Gewährleistungsfristen beginnen mit der Abnahme und enden für Bauwerke in der Regel nach fünf Jahren. Doch das außergerichtliche „Streiten“ zwischen der WBG und den Erwerbern stellt ein sogenanntes Verhandeln dar, was den Ablauf der Verjährungsfrist in diesem Fall hemmte. Die WBG konnte sich damit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie musste für die Mängelbeseitigung auch noch nach über zehn Jahren nach Abnahme und Fertigstellung aufkommen.

Kommentar

Nicht immer ganz eindeutig kann festgestellt werden, ob durch einen schlichten regelmäßigen Austausch der Vertragsbeteiligten über die Mängel und deren mögliche Beseitigung die Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche wirksam gehemmt wurde. Der sichere aber eben auch kostenintensivere Weg ist die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor Ablauf der Gewährleistungsfristen, denn durch dieses tritt Verjährungshemmung ein.

Autor: Sergia Antipa, M.M. – antipa@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2018, 29 U 123/17, BeckRS 2018, 31385

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Bau- und Architektenrecht: Zur nachträglichen Änderung des Sicherungsmittels

Der Zeitpunkt für die Auszahlung eines Sicherungseinbehalts für Mängelansprüche kann sich aus der Sicherungsabrede zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergeben. Im entschiedenen Fall hatten Auftraggeber und Auftragnehmer im VOB/B-Bauvertrag als Sicherheitsleistung für Mängelansprüche eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbart. Entgegen der Vereinbarung behielt der Auftraggeber sodann von der Schlussrechnung des Auftragnehmers eine Barsicherheit ein. Die Bürgschaft stellte der Auftragnehmer daraufhin nicht mehr. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangte der Auftragnehmer die Auszahlung des Bareinbehalts. Der Auftraggeber berief sich auf Verjährung. Zu Unrecht! Es sei von einer stillschweigenden Änderung der Sicherheitsabrede auszugehen, so das Gericht. Die Auszahlung des Bareinbehalts sei erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist fällig, da hier nur eine Abänderung des Sicherungsmittels vereinbart wurde.

Kommentar

Der Versuch des Auftraggebers, die Auszahlung des Sicherungseinbehalts durch den Einwand der Verjährung zu verhindern, blieb erfolglos. Wenn mit der stillschweigenden Änderung des Sicherungsmittels gleichzeitig die Frist für den Zeitpunkt der Auszahlung geändert werden soll, bedarf es hierfür einer gesonderten ausdrücklichen Regelung. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass lediglich die Art des Sicherungsmittels geändert werden soll. Die Übrigen vertraglichen Regelungen bleiben hiervon mangels eindeutiger Regelung unberührt.

Autor: Dorothee Klumpe – klumpe@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2019, 11 U 79/18, BeckRS 2019, 1385

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Gewerbliches Mietrecht: Keine Minderung trotz Baustelle

Ein Minderungsrecht wegen einer Baustelle ist bei einem innerstädtischen Geschäft nicht gegeben, sofern der unmittelbare Zugang zu dem Geschäft unbeeinträchtigt ist und keine "Einkapselung" vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Baustelle Laufkundschaft sowohl vor dem Geschäft, als auch in den umliegenden Straßen ausbleibt.
Im vorliegenden Fall beklagte der Mieter einen Einbruch der Kundenfrequenz und damit erhebliche Einnahmeverluste. Der Store (Geschäft für Möbel und Wohnaccessoires) war in seiner Erkennbarkeit nach außen allerdings nicht beeinträchtigt. Baulärm war nur vereinzelt wahrzunehmen. Der Zugang zu den Mieträumen war über den gesamten Zeitraum gewährleistet. Die Auswirkungen der vorliegenden Bautätigkeiten fallen in dieser Sachverhaltskonstellation in den Risikobereich des Mieters, so das Gericht.

Kommentar

Nach Ansicht des Gerichts lag hier nur eine mittelbare Beeinträchtigung vor, die nicht zu einer Minderung berechtigt. Eine Besonderheit war hier, dass der Mieter schon aus dem Mietvertrag von größeren Bauarbeiten wusste, wobei das tatsächliche Ausmaß nicht bekannt war und im Mietvertrag etwaige Ansprüche des Mieters wegen des baustellenbedingten Ausbleibens von Kunden nicht ausgeschlossen waren.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018, 412 HKO 159/17, BeckRS 2018, 38684

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Wohnungseigentumsrecht: Neue Nummerierung beim Tausch von Abstellräumen erforderlich?

Tauschen Wohnungseigentümer untereinander Nebenräume, die vom übrigen Sondereigentum getrennt sind, kann die Änderung durch Änderungsvermerk so eingetragen werden, dass die getauschten Räume die Nummern des Sondereigentums beibehalten, zu dem sie bisher gehörten. Dies gilt zumindest, sofern eine eindeutige Zuordnung der Räume zum jeweiligen Sondereigentum möglich und Verwirrung nicht zu befürchten ist. Die Änderung erfordert neben der Zustimmung der Berechtigten auch deren Einigung in Auflassungsform sowie die Eintragung der Änderung im Grundbuch.

Kommentar

In Abgrenzung zu einem vorangegangenen Urteil, in dem das Oberlandesgericht München entschied, dass das Grundbuchamt verlangen kann, die neu zugeordneten Räume so zu benennen, wie die übrigen Räume eines Eigentümers, wird in diesem Fall eine Ausnahme gemacht. Eine solche Umnummerierung ist nicht erforderlich, wenn aus dem Eintragungsvermerk mit hinreichender Deutlichkeit die Neuzuordnung hervorgeht und eine Verwirrung ausgeschlossen werden kann, also die Änderung des Sondereigentums überschaubar im Grundbuch dargestellt werden kann und durch eine klare textliche Beschreibung die eindeutige Zuordnung nicht gefährdet wird.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 24.09.2018, 34 Wx 194/18, IBRRS 2019, 0257

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Newsletter 2019/07

Ausgabe:2019/07
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Investmentrecht: Bald Enteignungen in großem Stil?

Mit ihrer Forderung nach Enteignungen privater Wohnungsunternehmen sorgte die „Initiative Deutsche Wohnen & Co. enteignen!“ in Berlin jüngst für Diskussionen. Die Bürgerinitiative beabsichtigt, das Land Berlin durch ein Volksbegehren und einen anschließenden Volksentscheid zum Erlass eines Gesetzes zu verpflichten, das die Überführung von Wohnungseigentum privater Wohnungsgesellschaften in Gemeineigentum vorsieht. Die Schwelle, ab der private Wohnungsgesellschaften von einer Sozialisierung erfasst sein können, soll bei einem Umfang von 3.000 Wohnungen liegen. Damit würden nicht nur die Deutsche Wohnen, sondern auch die Vonovia, Ado Properties und ähnliche Unternehmen betroffen sein.

Kommentar

Soweit im Fall der Berliner Bürgerinitiative tausende Wohnungen in das Eigentum staatlicher Wohnungsgesellschaften überführt werden sollen, muss dies den Voraussetzungen des Art. 15 Grundgesetz genügen.

Die Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe setzt ein Gesetz voraus, das die Einzelheiten der Vergesellschaftung, also die Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum, sowie Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. In welcher Höhe die privaten Wohnungseigentümer genau zu entschädigen wären, ist hoch umstritten. Anknüpfen könnte man an die Höhe des Verkehrswerts der Wohnungen. Einer Schätzung des Verbands Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen zufolge beträgt dieser für die betroffenen Wohnungen mindestens 25 Mrd. Euro. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits in anderer Sache entschieden, dass eine Entschädigung nicht zwingend das „volle Äquivalent für das Genommene” sein muss. Seitens der Bürgerinitiative wird daher ein Betrag zwischen 7,3 und 13,7 Mrd. Euro als Entschädigung auf Grundlage einer „leistbaren Miete“ ins Feld geführt.

Darüber hinaus müsste das Berliner Gesetz die übrigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für Enteignungen wahren. Bereits unklar ist, ob die Enteignung tatsächlich erforderlich ist, um das zumindest legitime Ziel, für eine ausreichende Wohnungsversorgung zu sorgen, zu erreichen. Kurzfristig wird mit der Maßnahme schließlich kein neuer Wohnraum geschaffen, so dass das Angebot weiterhin hinter der Nachfrage nach Mietwohnungen zurückbliebe.

Ob es tatsächlich zu einer umfassenden Sozialisierung in Berlin kommt, bleibt abzuwarten. Hierfür müssten zunächst die erforderlichen Unterschriftenquoren erreicht werden (20.000 für den Antrag auf die Durchführung eines Volksbegehrens und 7 Prozent der Wahlberechtigten für das Volksbegehren). Erst dann könnte ein Volksentscheid über den Gesetzesentwurf durchgeführt werden. Der Regierende Bürgermeister Michael Müller signalisierte bereits seine Ablehnung gegenüber den geplanten Sozialisierungen. Und auch innerhalb der an der Landesregierung beteiligten Fraktionen SPD und B90/Die Grünen ist keine einheitliche Position erkennbar.

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Gewerbliches Mietrecht: Mietvertragspartei – Firma oder Unterzeichner selbst?

Für die Frage, wer Vertragspartei ist, ist entscheidend, wer als Mieter im Mietvertrag aufgeführt ist und den Mietvertrag unterschrieben hat. Fraglich ist, wie sich der Stempelaufdruck einer Firma auf der Unterschriftenzeile auswirkt. Das befasste Gericht verdeutlichte, dass mitnichten angenommen werden muss, dass der Vertragschließende ausschließlich im Namen der Gesellschaft handelt, deren Stempel der Unterschrift beigefügt ist. Es urteilte, dass beide Unterzeichner trotz Firmenstempel und Aufführung derer Gesellschafterfunktion im Rubrum persönlich Mieter geworden seien, da sie auf der Unterschriftenzeile des Mietvertrages ohne Zusätze ihrer Funktion unterschrieben hatten.

Kommentar

Grundsätzlich ist durch Auslegung zu ermitteln, wer Vertragspartei geworden ist, wobei die Angaben im Vertragsrubrum vorrangig sind. Entscheidend ist, wer als Mieter aufgeführt wird und wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Lautet es im Rubrum z.B. „Herr X, Prokurist und Gesellschafter der ABC GmbH – nachfolgende Mieter – “, dann spricht die Bezeichnung eindeutig dafür, dass der Genannte persönlich Mieter werden soll. Die Nennung seiner Funktion in der GmbH soll nur darauf hinweisen, dass die Räume für die GmbH genutzt werden sollen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterschriftenzeile der Stempelaufdruck einer Firma beigefügt ist.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: KG, Urteil vom 04.02.2019, 8 U 109/17, IBRRS 2019, 0529

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Gewerbliches Mietrecht: Zweiwöchiger Einwendungsausschluss bei Nebenkostenabrechnung wirksam?

In einem Gewerberaummietvertrag kann – zumindest individuell – vereinbart werden, dass Einwendungen des Mieters gegen Nebenkostenabrechnungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen geltend gemacht werden müssen. Eine solche Frist stellt eine Ausschlussfrist dar.

Der Mieter von Apothekenräumen klagte auf Rückerstattung der Nebenkostenvorauszahlungen über drei Jahre, weil die Abrechnungen inhaltlich fehlerhaft waren. Das Gericht urteilte, dass bei einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung nach Fristablauf keine Einwendungen mehr geltend gemacht werden können. Insbesondere bei Gewerberaummietverträgen wäre eine kurze Ausschlussfrist rechtlich unbedenklich.

Kommentar

In formeller Hinsicht muss die vom Vermieter zu erstellende Betriebskostenabrechnung ordnungsgemäß sein. Dies ist der Fall, wenn sie mindestens eine geordnete Aufstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilungsmaßstabs, die Berechnung der Einzelkosten des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen enthält. Ist z. B. die Gesamtnutzfläche fehlerhaft berechnet, so betrifft dies lediglich die materielle Ebene der Abrechnung. Auf formeller Ebene bleibt sie weiterhin ordnungsgemäß.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2018, 9 U 111/16, IBRRS 2018, 3974

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Werkvertragsrecht: Kosten für Mängeluntersuchung bei unberechtigter Mängelrüge erstattungsfähig?

Bei einer unberechtigten Mängelrüge kann sich eine Haftung des Bestellers für die Kosten der Mängeluntersuchung ergeben. So hat es das Landgericht Frankfurt am Main bezüglich einer LKW-Reparatur entschieden. Der Unternehmer hatte zum Zwecke der Fehlersuche das Getriebe aus- und wieder eingebaut. Die Arbeiten blieben ohne Erfolg und der Unternehmer verlangte vom Besteller Kostenersatz für den Arbeiten. Das Gericht ließ einen Wertersatz zu, weil die Herausgabe der Werkleistung ja nicht mehr möglich ist.

Kommentar

Es ist fraglich, ob diese Rechtsprechung die herrschende Meinung wiedergibt und auch auf Bauverträge anwendbar ist. Denn grundsätzlich hat der Unternehmer die Mängeluntersuchung und -beseitigung im Rahmen der Nachbesserung auf eigene Kosten durchzuführen. Der Besteller soll dadurch nicht von der Erhebung einer Mängelrüge abgehalten oder in der Ausübung seiner Mängelrechte eingeschränkt werden. Die herrschende Meinung lehnt daher auch die vorschnelle Annahme konkludenter Vertragsschlüsse zur Mängeluntersuchung ab.

Autor: Philipp Wegner – wegner@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2019, 2-16 S 121/18, IBRRS 2019, 0655

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Newsletter 2019/05

Ausgabe:2019/05
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Bethge | Thementisch bei QUO VADIS 2019

Vom 18.02.- 20.02.2019 findet der QUO VADIS 2019 in Berlin statt. In einprägsamen Vorträgen, kontroversen Gesprächsrunden und Networking auf höchstem Niveau stellen sich die Entscheider der Immobilienbranche den drängenden Herausforderungen des Marktes.

Eröffnet wird der QUO VADIS 2019 von der Vorsitzenden der CDU Deutschlands Annegret Kramp-Karrenbauer.

Der Bethge | Thementisch zum Thema „Baubeschleunigungsgesetz: Warten auf die Politik oder mit eigenen Strategien das Vorhaben auf die Überholspur setzen?“ widmet sich den möglichen Hürden für Ihren termingerechten Projekterfolg. André Dietrich-Bethge diskutiert politische Lösungsansätze und die Frage, wo der einzelne ansetzen kann, um mit eigenen Strategien sein Vorhaben auf die Überholspur zu setzen. Wir freuen uns, Sie beim Quo Vadis zu treffen.

Der Bethge | Thementisch findet am 19.02.2019 statt – Anmeldung über Heuer Dialog hier.

Näheres zur Veranstaltung finden Sie im Programm.

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Öffentliches Baurecht: Für immer ist zu lange

Immobilieneigentümer dürfen nicht zeitlich unbefristet dazu verpflichtet werden, Belegwohnungsrechte anzubieten. Das gilt auch dann, wenn die Kommune dem Eigentümer das Bauland zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiger überlassen hat. So urteilte der BGH nach der Klage einer hannoverschen Wohnungsgenossenschaft gegen die Stadt Langenhagen. Zulässig sei jedoch eine längerfristige Sozialbindung. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich aber eine Begrenzung auf 15 Jahre, wenn nicht aufgrund der Zielsetzung und Art der Förderung ein längerer Zeitraum geboten ist. Die kostengünstige Zurverfügungstellung von Bauland kann eine solche Bindung für eine längere Zeit rechtfertigen, nicht aber für ewig.

Kommentar

Das Urteil war vorhersehbar. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der soziale Wohnungsbau seine Grenzen haben muss, insbesondere dort, wo die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt wird. Die kostengünstige Zurverfügungstellung von Baugrund stellt zwar eine Subvention dar, diese begründet jedoch noch keine Bindung über den verfolgten Zweck hinaus. Für Städte und Gemeinden wird das Urteil negative Folgen haben, da zu befürchten ist, dass noch mehr Sozialwohnungen vom Markt verschwinden. Das Problem ist aber auch hausgemacht, da viele Kommunen Ende der 90er Jahre Sozialwohnungen aus ihrem eigenen Bestand verkauft haben. Auf der andere Seite kann das Urteil aber auch durch das Signal der zeitlichen Begrenzung die Bereitschaft privater Investoren fördern,  mehr sozialen Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen.

Autor: Felix Semper – semper@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 08.02.2019, V ZR 176/17, becklink 2012197

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Grundstücksrecht: Vorsätzliches Verschweigen von Mängeln

Verschweigt der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie einen lange währenden, ausgeprägten Schädlingsbefall, so ist der Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt, denn der Befall stellt einen Mangel dar. Auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, kann sich der Verkäufer hierauf aufgrund überlegenen Wissens nicht berufen. Ein solches hat das Oberlandesgericht Braunschweig im entschiedenen Fall angenommen, da der Verkäufer den Befall in Eigenarbeit lediglich verdeckt hat, anstatt ihn fachgerecht zu sanieren. In der Folgezeit war auch für ihn als Laien aufgrund der sich erneut verbreitenden Bohrlöcher und Risse erkennbar, dass der Befall voranschreitet.

Kommentar

Das Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn für möglich hält, was aufgrund der provisorischen Ausbesserungsarbeiten und des trotzdem sichtbaren Voranschreitens des Befalles hier angenommen wurde. Es ist allgemein bekannt, dass ein Schädlingsbefall nur durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen tatsächlich beseitigt werden kann. Der Verkäufer hätte hier den Käufer entsprechend seines Kenntnisstandes aufklären müssen.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Braunschweig, Urteil vom 01.11.2018, 9 U 51/17, IBRRS 2018, 3909

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