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Newsletter 2019/05

Ausgabe:2019/05
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Bethge | Thementisch bei QUO VADIS 2019

Vom 18.02.- 20.02.2019 findet der QUO VADIS 2019 in Berlin statt. In einprägsamen Vorträgen, kontroversen Gesprächsrunden und Networking auf höchstem Niveau stellen sich die Entscheider der Immobilienbranche den drängenden Herausforderungen des Marktes.

Eröffnet wird der QUO VADIS 2019 von der Vorsitzenden der CDU Deutschlands Annegret Kramp-Karrenbauer.

Der Bethge | Thementisch zum Thema „Baubeschleunigungsgesetz: Warten auf die Politik oder mit eigenen Strategien das Vorhaben auf die Überholspur setzen?“ widmet sich den möglichen Hürden für Ihren termingerechten Projekterfolg. André Dietrich-Bethge diskutiert politische Lösungsansätze und die Frage, wo der einzelne ansetzen kann, um mit eigenen Strategien sein Vorhaben auf die Überholspur zu setzen. Wir freuen uns, Sie beim Quo Vadis zu treffen.

Der Bethge | Thementisch findet am 19.02.2019 statt – Anmeldung über Heuer Dialog hier.

Näheres zur Veranstaltung finden Sie im Programm.

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Öffentliches Baurecht: Für immer ist zu lange

Immobilieneigentümer dürfen nicht zeitlich unbefristet dazu verpflichtet werden, Belegwohnungsrechte anzubieten. Das gilt auch dann, wenn die Kommune dem Eigentümer das Bauland zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiger überlassen hat. So urteilte der BGH nach der Klage einer hannoverschen Wohnungsgenossenschaft gegen die Stadt Langenhagen. Zulässig sei jedoch eine längerfristige Sozialbindung. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich aber eine Begrenzung auf 15 Jahre, wenn nicht aufgrund der Zielsetzung und Art der Förderung ein längerer Zeitraum geboten ist. Die kostengünstige Zurverfügungstellung von Bauland kann eine solche Bindung für eine längere Zeit rechtfertigen, nicht aber für ewig.

Kommentar

Das Urteil war vorhersehbar. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der soziale Wohnungsbau seine Grenzen haben muss, insbesondere dort, wo die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt wird. Die kostengünstige Zurverfügungstellung von Baugrund stellt zwar eine Subvention dar, diese begründet jedoch noch keine Bindung über den verfolgten Zweck hinaus. Für Städte und Gemeinden wird das Urteil negative Folgen haben, da zu befürchten ist, dass noch mehr Sozialwohnungen vom Markt verschwinden. Das Problem ist aber auch hausgemacht, da viele Kommunen Ende der 90er Jahre Sozialwohnungen aus ihrem eigenen Bestand verkauft haben. Auf der andere Seite kann das Urteil aber auch durch das Signal der zeitlichen Begrenzung die Bereitschaft privater Investoren fördern,  mehr sozialen Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen.

Autor: Felix Semper – semper@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 08.02.2019, V ZR 176/17, becklink 2012197

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Grundstücksrecht: Vorsätzliches Verschweigen von Mängeln

Verschweigt der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie einen lange währenden, ausgeprägten Schädlingsbefall, so ist der Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt, denn der Befall stellt einen Mangel dar. Auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, kann sich der Verkäufer hierauf aufgrund überlegenen Wissens nicht berufen. Ein solches hat das Oberlandesgericht Braunschweig im entschiedenen Fall angenommen, da der Verkäufer den Befall in Eigenarbeit lediglich verdeckt hat, anstatt ihn fachgerecht zu sanieren. In der Folgezeit war auch für ihn als Laien aufgrund der sich erneut verbreitenden Bohrlöcher und Risse erkennbar, dass der Befall voranschreitet.

Kommentar

Das Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn für möglich hält, was aufgrund der provisorischen Ausbesserungsarbeiten und des trotzdem sichtbaren Voranschreitens des Befalles hier angenommen wurde. Es ist allgemein bekannt, dass ein Schädlingsbefall nur durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen tatsächlich beseitigt werden kann. Der Verkäufer hätte hier den Käufer entsprechend seines Kenntnisstandes aufklären müssen.

Autor: Simone Engel – engel@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Braunschweig, Urteil vom 01.11.2018, 9 U 51/17, IBRRS 2018, 3909

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