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F.A.Z.-Rechteck vom 28. Juli 2023

Die heutigen Themen:

1.) Vergrößerung der Wohnfläche ist keine Modernisierung                                                   

2.) Wohnungseigentümer haftet für Verschulden des Mieters                                     

3.) Wo dürfen Stellplätze errichtet werden?                                    

4.) Keine unbegrenzte Ermächtigung des WEG-Verwalters                                

 

 

Vergrößerung der Wohnfläche ist keine Modernisierung                      

Die Vergrößerung der Wohnfläche einer Wohnung stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar, die der Mieter zu dulden hat. Vielmehr handelt es sich um eine Änderung des Mietgegenstandes, die der Vermieter nur in Abstimmung mit dem Mieter oder nach Ende des Mietverhältnisses realisieren darf. Ein Vermieter wollte die vorhandenen Balkonbrüstungen an der vermieteten Wohnung demontieren und einen Wintergarten installieren, wodurch die Wohnfläche vergrößert würde. Nachdem der Mieter dies ablehnte, klagte der Vermieter auf Duldung der Maßnahmen – zu Unrecht. Die Maßnahmen seien derart weitreichend, dass sie zu einer grundlegenden Änderung der Mietsache und nicht nur zu einer Modernisierung führten, so das Gericht. Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Januar 2023. Az. 26 C 93/21  

 

Wohnungseigentümer haftet für Verschulden des Mieters    

Ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hat, haftet gegenüber der WEG für ein etwaiges Verschulden seines Mieters. Hier hatte der Mieter seinen Wohnungsschlüssel von außen steckengelassen, welcher Zugang zu mehreren Eingängen des Gebäudes ermöglichte. Der Schlüssel wurde daraufhin von Unbekannten entwendet, weshalb die WEG die Schließanlage austauschen ließ. Sie klagte gegen den Eigentümer auf Ersatz der Kosten und bekam Recht. Der Mieter habe den Schlüssel nicht ordnungsgemäß verwahrt und dadurch seine Pflichten fahrlässig verletzt. Dies müsse sich der Eigentümer wiederum zurechnen lassen, entschied das Gericht und sprach der WEG den Anspruch auf Schadensersatz zu. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 27. April 2023. Az. 10 U 100/22   

Sergia Antipa, MM., Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover 

 

Wo dürfen Stellplätze errichtet werden?            

Stellplätze und Garagen sind grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. In reinen und allgemeinen Wohngebieten müssen sie jedoch dem Bedarf der dort zulässigen Nutzung dienen. Ein Wohnungseigentümer ging im Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Baugenehmigung vor, die eine Zufahrt mit 16 Stellplätzen für eine Kinderkrippe vorsah. Er berief sich auf unzumutbare Belastungen durch Lärm und Abgase und machte geltend, dass die Stellplätze nicht erforderlich seien – ohne Erfolg. Zwar ließ das Gericht offen, welches konkrete Baugebiet einschlägig sei. Die Stellplätze dienten jedenfalls nur dem Bedarf der Kinderkrippe, welche in jedem der möglichen Baugebiete zulässig sei. Es befand daher die Stellplätze für zulässig und wies den Antrag ab. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 23. Dezember 2022. Az. M 1 SN 22.5051 

 

Welche Kosten müssen WEG-Mitglieder tragen?   

Die Kosten der Verwaltung von Gemeinschaftseigentum muss grundsätzlich jedes WEG-Mitglied nach dem Verhältnis seiner Anteile tragen. Die WEG kann aber eine hiervon abweichende Kostenverteilung beschließen. Hier sah ein WEG-Beschluss vor, dass im Gemeinschaftseigentum stehende Fenster, Balkontüren, Rollläden und Eingangstüren auf Kosten derjenigen Eigentümer zu erhalten sind, zu dessen Sondereigentumseinheit diese Einrichtungen „zählen“. Das Gericht befand diesen Beschluss für wirksam, da er sich im Rahmen des Ermessens der WEG halte. Er entspreche dem naheliegenden Ansatz, dass diese Bauteile der Einwirkung durch einzelne Eigentümer in höherem Maße als sonstiges Gemeinschaftseigentum ausgesetzt sind. Landgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 31. Mai 2023. Az. 2-13 S 91/22 

Nils Flaßhoff, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover 

  

 

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