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F.A.Z.-Rechteck vom 23. Dezember 2022

Die heutigen Themen:

1.) Behörde muss Ermessen gleichmäßig ausüben                            

2.) Kann der Nachbar gegen Befreiungen vorgehen?                   

3.) Neue WEG haftet nicht für frühere WEG               

4.) Voraussetzungen eines Bedenkenhinweises           

 

 

Behörde muss Ermessen gleichmäßig ausüben           

Ergreift die Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, muss sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Weise verfahren. Dazu gehört, dass sie bei Ermessensentscheidungen über die Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen ihr Ermessen gleichmäßig auszuüben hat. Hier hatte Behörde die Beseitigung rechtswidriger Werbeanlagen angeordnet. Dagegen wandte sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz und berief sich auf eine Reihe vergleichbarer Werbelagen in der Umgebung – mit Erfolg. Denn dass die Behörde dort nicht tätig geworden war und in diesem Fall erstmals, verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, so das Gericht, das die Anordnung für offensichtlich rechtswidrig befand. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17. November 2022. Az. 10 B 993/22  

 

Kann der Nachbar gegen Befreiungen vorgehen? 

In bestimmten Fällen kann die Behörde ein Vorhaben im Genehmigungsverfahren von den Festsetzungen des B-Plans befreien. Ob ein Nachbar gegen eine solche Befreiung vorgehen kann, hängt davon ab, ob von nachbarschützenden Vorschriften befreit wurde. Geklagt hatte ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung, die unter Befreiung von Festsetzungen des B-Plans über Geschosszahl und bebaubare Grundstücksfläche erteilt wurde. Diese dienten jedoch nicht dem Nachbarschutz, so das Gericht. Der Nachbar könne sich daher nur dann gegen die Befreiung wehren, wenn er infolge einer rechtswidrigen Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies verneinte das Gericht im konkreten Fall und wies die Klage des Nachbarn ab. Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 11. November 2021. Az. 9 ZB 21.2434 

Felix Semper, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover 

 

Neue WEG haftet nicht für frühere WEG 

Eine bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geht durch Vereinigung aller Anteile in der Hand eines Alleineigentümers unter. Anschließend kann eine neue WEG bereits dadurch entstehen, dass neue Wohnungsgrundbücher für das betroffene Objekt angelegt werden. Die auf diese Weise neu entstandene WEG haftet nicht für Verbindlichkeiten der früheren Gemeinschaft. Hier begehrte ein Verwalter Entgeltzahlung aus seinem Vertrag mit einer früheren WEG. Nachdem diese untergegangen war, klagte er gegen die neu begründete WEG – ohne Erfolg. Für einen Übergang des Vermögens und der Passiva vom Alleineigentümer auf die neue WEG gebe es keine gesetzliche Grundlage, entschied das Gericht und wies die Klage ab. Landgericht Dresden, Urteil vom 25. November 2022. Az. 2 S 98/22 

 

Voraussetzungen eines Bedenkenhinweises      

Grundsätzlich haftet der Unternehmer bei einem Werkvertrag auch für Mängel, die auf Anordnungen des Bestellers zurückzuführen sind. Er kann sich jedoch von dieser Mängelhaftung befreien, indem er dem Besteller seine Bedenken vorab mitteilt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Werkausführung konkret dargelegt werden. Hier hatte ein Unternehmen Wartungsarbeiten an einer Biogasanlage durchgeführt und dabei alte statt neuer Einbauteile verwendet, was den Herstellerhinweisen widersprach. Der Besteller klagte auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden – mit Erfolg. Der Unternehmer habe seine Bedenken nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, so das Gericht. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2022. Az. 22 U 140/21 

Veronika Thormann, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover 

  

 

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