Die heutigen Themen:
1.) Nachbar kann sich nicht auf fehlende Erschließung berufen
2.) Kein Eigenbedarf bei alternativen Erwerbsmöglichkeiten
3.) Makler muss Erhalt der Provision nicht nachweisen
4.) Keine Kündigung ohne ausdrückliche Regelung
Nachbar kann sich nicht auf fehlende Erschließung berufen
Die bauplanungsrechtliche Vorgabe, wonach die Erschließung eines Bauvorhabens gesichert sein muss, ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Der Nachbar kann sich allenfalls dann auf die fehlende Erschließung berufen, wenn damit zugleich eine Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots einhergeht. Hier hatte ein Nachbar eine Baugenehmigung angefochten und geltend gemacht, dass die wegemäßige Erschließung des Gebäudes nicht gesichert sei. Ob dies zutraf, ließ das Gericht offen, da es sich jedenfalls nicht um eine nachbarschützende Vorgabe handele. Es entschied, dass das Vorhaben auch nicht rücksichtslos sei und lehnte daher einen Abwehranspruch des Nachbarn im Eilrechtsschutz ab. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 8. Mai 2023. Az. 7 B 134/23
Kein Eigenbedarf bei alternativen Erwerbsmöglichkeiten
In einen Mietvertrag über Wohnraum kann eine gesetzesverstärkende Bestandsklausel aufgenommen werden, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters an höhere Anforderungen knüpft. Eine solche Klausel sah hier vor, dass der Vermieter nur kündigen könne, wenn die Kündigung wegen Eigenbedarfs „notwendig“ sei. Der neue Vermieter erklärte nach Eintritt in das Mietverhältnis die Kündigung und begründete diese mit Eigenbedarf – ohne Erfolg. Das Gericht hielt die Kündigung nicht für notwendig, da der Vermieter seinen Eigenbedarf durch Erwerb oder jedenfalls durch die Anmietung von Alternativwohnraum in der Gemeinde hinreichend decken könne. Es befand die Kündigung für unwirksam und wies die Räumungsklage ab. Landgericht Berlin, Beschluss vom 14. März 2023. Az. 67 S 10/23
Frank U. Schuster, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover
Makler muss Erhalt der Provision nicht nachweisen
Schließen Verkäufer und ein Verbraucher als Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses mit einem Makler im Rahmen einer Doppelbeauftragung Verträge ab, so muss darin jeweils die gleiche Provision vereinbart werden. Beruft sich der Käufer später auf einen Verstoß hiergegen, ist der Makler nicht dazu verpflichtet, die Provisionszahlung des Verkäufers nachzuweisen. Die Beweislast für den Verstoß liege beim Kläger, sodass der Makler diesem weder den Maklervertrag mit dem Verkäufer noch einen Zahlungsnachweis vorlegen müsse, so das Gericht. Anders verhält es sich von Gesetzes wegen nur in Fällen der Überwälzung einer hälftigen Provision. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2023. Az. 18 U 6/23
Keine Kündigung ohne ausdrückliche Regelung
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über ein Wohnraummietverhältnis kann geregelt werden, dass bei einer Verletzung von Reinigungspflichten des Mieters der Vermieter zur Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt ist. Enthält die Klausel keine Regelung über eine Kündigung, ist der Vermieter aus diesem Grund auch nicht zur Kündigung berechtigt. Hier hatte ein Vermieter wegen unterbliebener Reinigungsarbeiten die Kündigung erklärt und sich auf eine entsprechende AGB berufen. Diese sah jedoch nur die Ersatzvornahme durch den Vermieter vor. Das Gericht entschied, dass daraus selbst bei mehrfachen Pflichtverletzungen des Mieters kein Kündigungsrecht folge. Es befand die Kündigung für unwirksam und wies die Räumungsklage ab. Landgericht Hanau, Beschluss vom 10. Oktober 2022. Az. 2 S 87/21
Veronika Thormann, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover