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F.A.Z.-Rechteck vom 13. Januar 2023

Die heutigen Themen:

1.) Gemeinde kann Kaufpreis nicht einseitig festlegen!                              

2.) Kein genereller Schutz vor Verschattung                       

3.) Keine Genehmigung ohne vollständige Bauvorlagen                 

4.) Änderungsgenehmigung oder Nachtrag?               

 

 

Gemeinde kann Kaufpreis nicht einseitig festlegen!            

Die Gemeinde kann ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht an einem Grundstück durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausüben. Dabei hat sie jedoch keine Befugnis, den Kaufpreis abweichend von den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten (etwa § 28 Abs. 2 BauGB im Falle einer Überschreitung des Verkehrswertes) einseitig festzulegen. Es gilt der vereinbarte Kaufpreis. Geklagt hatte der Verkäufer eines Grundstücks, nachdem die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht an dem Grundstück ausgeübt hatte. Diese legte zugleich den Kaufpreis abweichend von dem Kaufvertrag fest – zu Unrecht. Der Gemeinde stehe keine weitergehende Gestaltungsmöglichkeit zu als nach den gesetzlichen Vorgaben, entschied das Gericht. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. November 2022,. Az. 1 LB 2/22.

 

Kein genereller Schutz vor Verschattung      

Das Bauplanungsrecht vermittelt Nachbarn grundsätzlich keinen Anspruch, von jeglicher Verschattung verschont zu bleiben. Vielmehr sind Verringerungen des Lichteinfalls in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen hinzunehmen. Dies gilt dann, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten wurden. Hier hatte die Behörde eine Genehmigung für die Errichtung einer Außentreppe erteilt. Gegen diese klagte ein Nachbar, da das Vorhaben zu einer Verschattung seines Grundstücks führe – ohne Erfolg. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei ausgeschlossen, da das Vorhaben die Vorschriften über Mindestabstände einhalte, so das Gericht. Es wies die Berufung zurück. Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 05. Dezember 2022,. Az. 15 ZB 22.2118

Nils Flaßhoff, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover 

 

Keine Genehmigung ohne vollständige Bauvorlagen  

Soll die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens durch die Behörde geprüft werden, bedarf es eines vollständigen und fehlerfreien Bauantrags. Fehlt es an vollständigen oder richtigen Bauvorlagen, ist der Bauantrag mangelhaft und das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Dem Antragsteller war eine Baugenehmigung für ein Eventgelände versagt worden, weil u.a. der Bauantrag mangelhaft sei. Daraufhin erhob er Klage – ohne Erfolg. In den Bauvorlagen hatte er widersprüchliche Angaben zu Lärmschutzwänden gemacht. Mangels ordnungsgemäßen Bauantrags könne die Behörde das Vorhaben so nicht genehmigen. Es genüge nicht, dass der Antrag nur prüfbar sei, entschied das Gericht und wies die Berufung zurück. Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 09. November 2022. Az. 15 ZB 22.2025.   

 

Änderungsgenehmigung oder Nachtrag?

Ändert die Behörde eine Baugenehmigung, ist zwischen Änderungsgenehmigungen und Genehmigungsnachträgen zu unterscheiden. Ein Nachtrag ergänzt die erteilte Genehmigung nur, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Hier hatte die Behörde eine Stilllegungsverfügung gegen eine Pferdehaltung verhängt und sich dabei auf die Ursprungsgenehmigung gestützt. Diese war nachträglich geändert worden, was der Bauherr als Änderungsgenehmigung ansah – zu Unrecht. Es liege ein bloßer Nachtrag vor, der nicht isoliert, sondern gemeinsam mit der Ursprungsgenehmigung zu betrachten sei, so das Gericht. Es befand die Verfügung insgesamt für rechtmäßig und wies den Antrag des Bauherrn im vorläufigen Rechtsschutz ab. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06. Dezember 2022. Az. 2 B 1052/22. 

Felix Semper, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover  

  

 

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