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F.A.Z.-Rechteck vom 06. Januar 2023

Die heutigen Themen:

1.) Kündigung kann nicht zurückgenommen werden                            

2.) WEG kann Rückbau vom Eigentümer verlangen                       

3.) Beweisverfahren hemmt die Verjährung nicht!               

4.) Auftragnehmer muss auf planabweichende Ausführung hinweisen               

 

 

Kündigung kann nicht zurückgenommen werden          

Hat ein Vermieter eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, kann er diese nicht mehr einseitig zurücknehmen. Dies gilt selbst bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Kündigung, wenn der Mieter ihr bereits zugestimmt hat. Geklagt hat ein Vermieter auf Zahlung von Mietforderungen, obwohl er bereits die außerordentliche Kündigung erklärt hatte. Dieser hatte der Mieter sofort zugestimmt. Daraufhin berief sich der Vermieter wiederum auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung – ohne Erfolg. Zwar bestünden Zweifel am Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Die Kündigung sei jedoch bedingungsfeindlich und könne nicht mehr einseitig zurückgenommen werden, so das Gericht, welches das Mietverhältnis für beendet erklärte. Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 18. Juli 2022. Az. 2 C 30/22 

 

WEG kann Rückbau vom Eigentümer verlangen    

Nimmt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig bauliche Veränderungen vor, durch die sein Sondereigentum abweichend von der Teilungserklärung vergrößert wird, beeinträchtigt dies die Rechte der übrigen Eigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat in diesem Fall einen Anspruch auf Beseitigung der Baumaßnahmen. Hier hatte der beklagte Eigentümer den im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden eigenmächtig ausgebaut und dadurch sein Sondereigentum vergrößert. Die WEG klagte auf Beseitigung und bekam Recht: Der Eigentümer habe unerlaubt gehandelt und sei zum Rückbau verpflichtet. Ob die Maßnahmen mangelfrei ausgeführt wurden und ob der Verwalter zuvor zugestimmt hatte, sei irrelevant. Landgericht Berlin, Urteil vom 7. Juli 2022. Az. 85 S 16/21 WEG 

Veronika Thormann, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover 

 

Beweisverfahren hemmt die Verjährung nicht! 

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern des Architekten beträgt 5 Jahre und beginnt mit Abnahme der Architektenleistung. Leitet der Architekt ein selbstständiges Beweisverfahrens zur Aufklärung der Mangelfreiheit seiner Leistung und Abwehr der Mängelansprüche des Auftraggebers ein, wird dadurch die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers nicht gehemmt. Ein Auftraggeber klagte im Jahr 2018 gegen seinen Architekten auf Schadensersatz wegen Bauüberwachungsfehlern. Die Abnahme der Architektenleistungen erfolgte bereits 2011. Nach gescheiterten außergerichtlichen Verhandlungen leitete der Architekt ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Da dies jedoch der Abwehr der Mängelansprüche diene, hemme es nicht die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers, so das Gericht. Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022. Az. 8 U 96/20   

 

Auftragnehmer muss auf planabweichende Ausführung hinweisen

Die Abweichung der Leistung von der dem Bauvertrag zugrundeliegenden Planung begründet einen Mangel. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber spätestens mit der Mitteilung über die Fertigstellung darauf hinzuweisen. Vorliegend stellte der beklagte Auftragnehmer die Übergabeschächte für Regen- und Schmutzwasser vertauscht her. Anstatt spätestens mit der Schlussrechnung auf den veränderten Einbau hinzuweisen, schwieg der Auftragnehmer. Der veränderte Einbau war weder in der Planung vorgesehen noch nachträglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Der Auftragnehmer machte daraufhin Ersatzvornahmekosten sowie Schadensersatz geltend und bekam Recht. Landgericht Bayreuth, Urteil vom 16.05.2022. Az. 31 O 616/21 

Philipp Wegner, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover   

  

 

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