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F.A.Z.-Rechteck vom 02. Juni 2023

Die heutigen Themen:

1.) Nutzungsänderung entspricht Neubau!                                             

2.) Keine Täuschung über Marderbefall                                 

3.) Keine Auskunft über Anschriften der WEG-Mitglieder                              

4.) Kündigung wegen Mischnutzung                            

 

 

Nutzungsänderung entspricht Neubau!                 

Die bauordnungsrechtliche Vorgabe der Bayrischen Bauordnung, nach der ein Bauvorhaben straßen- bzw. wegemäßig hinreichend erschlossen sein muss, gilt auch für reine Nutzungsänderungen ohne bauliche Maßnahmen. Denn die Erreichbarkeit des Grundstücks kann bereits durch eine veränderte Nutzung einer Anlage beeinträchtigt sein. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer gegen einen Bescheid der Behörde, die ihm die Nutzung seiner Anlage zu Veranstaltungszwecken untersagte – zu Unrecht, wie das Gericht befand. Zwar dürfe und müsse die Behörde auch bei Nutzungsänderungen die wegemäßige Erschließung prüfen. Sie habe ihre Untersagung im konkreten Fall aber auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, weshalb diese rechtswidrig sei. Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteil vom 25. Oktober 2022. Az. 10 B 21.2747 

 

Keine Täuschung über Marderbefall 

Ist dem Verkäufer eines Grundstücks ein Marderbefall des Hauses bekannt, kann dies einen Sachmangel darstellen, über den er den Käufer grundsätzlich aufzuklären hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn er in seiner Besitzzeit keinerlei Anzeichen hierfür bemerkt, weil der Marderbefall schon länger zurückliegt. Hier hatte der Käufer erst 6 Monate nach dem Erwerb Schäden am Haus festgestellt, die auf einen Marderbefall schließen ließen. Er verklagte den Verkäufer daraufhin auf Schadensersatz und stützte sich darauf, dass dieser ihn arglistig getäuscht habe – ohne Erfolg. Das Gericht befand, dass der Kläger die Täuschung nicht beweisen könne und verneinte eine Haftung des Verkäufers. Es sei durchaus vorstellbar, dass der Verkäufer den Marderbefall nicht bemerkt habe. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 7. März 2023. Az. 12 U 130/22  

Sergia Antipa, MM., Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover  

 

Keine Auskunft über Anschriften der WEG-Mitglieder      

Führt das Grundbuchamt gemäß der Grundbuchordnung ein öffentlich zugänglich gemachtes Verzeichnis über die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsicht in das Verzeichnis. Er kann jedoch darüber hinaus nicht verlangen, dass ein bestehendes Verzeichnis um die Wohnanschriften der WEG-Mitglieder ergänzt wird. Dies verlangte einer der Wohnungseigentümer vom Grundbuchamt und erhob Beschwerde, als dieses seinen Antrag ablehnte – ohne Erfolg. Der Auskunftsanspruch richte sich nach dem vorhandenen Inhalt des Verzeichnisses und erfasse nicht die Ergänzung eines bestehenden Verzeichnisses um weitere Daten, so das Gericht. Es wies die Beschwerde zurück. Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 26. Juli 2022. Az. 12 Wx 19/22 

 

Kündigung wegen Mischnutzung     

Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter auch deshalb kündigen, weil er die Wohnung anschließend sowohl zu gewerblichen als auch zu Wohnzwecken nutzen möchte (sog. Mischnutzung). Bei der dann erforderlichen Interessenabwägung ist maßgeblich, ob der Schwerpunkt der Nutzung eher auf dem Eigenbedarf oder der wirtschaftlichen Verwertung liegt. Hier verklagte ein Vermieter seinen Mieter auf Räumung, nachdem er die Kündigung erklärt hatte. Diese stützte er sowohl auf Eigenbedarf als auch auf eine wirtschaftliche Verwertung. Das Gericht ging von einer überwiegenden gewerblichen Nutzung aus, deren Begründung strengeren Anforderungen unterliegt als der Eigenbedarf. Es befand die Kündigung im Ergebnis für unwirksam und wies die Räumungsklage ab. Landgericht Berlin, Urteil vom 23. November 2022. Az. 64 S 333/21 

Bettina Baumgarten, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover 

  

 

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