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F.A.Z.-Rechteck vom 30. September 2022

Die heutigen Themen:

1.) Vorkenntnis muss rechtzeitig mitgeteilt werden!          

2.) Sonderkündigung auch bei Pandemie?        

3.) Kann heranrückende Wohnbebauung verhindert werden?      

4.) Muss der Auftraggeber Wasser und Strom liefern?     

 

 

Vorkenntnis muss rechtzeitig mitgeteilt werden!  

Die Entstehung eines Provisionsanspruchs des Maklers setzt voraus, dass dessen Nachweis-/ oder Vermittlungstätigkeit mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags geworden ist. Hat der Interessent Vorkenntnis bezüglich eines Objekts, muss er diese dem Makler bei Entgegennahme der Maklerleistung mitteilen. Andernfalls kann er sich im Prozess nicht mehr hierauf berufen. Der klagende Makler machte hier Provisionsansprüche für zwei Grundstückskaufverträge geltend. Der Beklagte berief sich darauf, dass die Maklerleistung nicht ursächlich gewesen sei – zu Unrecht. Er konnte bereits nicht beweisen, dass er über eine entsprechende Vorkenntnis verfügte, sodass die Ursächlichkeit vermutet wurde. Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 6. Juli 2022. Az. 13 U 84/21 

 

Sonderkündigung auch bei Pandemie?  

In einem gewerblichen Mietvertrag kann ein Sonderkündigungsrecht des Mieters für den Fall vereinbart werden, dass ein bestimmter Umsatz nicht erreicht wird. Dabei müssen nicht zwingend Gründe für das Nichterreichen des Umsatzes festgelegt werden. Enthält eine solche Vereinbarung insoweit keine Einschränkungen, berechtigt das Unterschreiten der Umsatzgrenze aufgrund pandemiebedingter Schließung zur Kündigung. Dies hatte der klagende Vermieter im Fall bestritten und eine Anpassung des Sonderkündigungsrechts verlangt, nachdem der Mieter den Vertrag gekündigt hatte. Eine Anpassung sei jedoch nicht geboten, so das Gericht. Mangels Festlegung von Gründen für das Nichterreichen der Umsatzschwelle, war die Ausübung des Sonderkündigungsrechts berechtigt. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2022. Az. 30 U 82/22 

Veronika Thormann, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover 

 

Kann heranrückende Wohnbebauung verhindert werden?    

Eine an einen Betrieb heranrückende Wohnbebauung kann das Gebot der Rücksichtnahme verletzen, wenn sich dadurch die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb verschlechtern. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb mit nachträglichen Auflagen rechnen muss. Hier wollte ein Landwirt gegen eine Baugenehmigung für ein 100 m entferntes Mehrfamilienhaus vorgehen – ohne Erfolg. Das geplante Vorhaben setze sich keinen unzumutbaren Geruchsemissionen durch den Betrieb aus. Denn der Standort sei durch die bereits vorhandenen Emissionen vorgeprägt und es sei nicht zu erwarten, dass der Nachbar künftig gegen den Betrieb vorgehen und dessen rechtliche Situation verschlechtern könne, entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 12. September 2022. Az. 1 ME 48/22 

 

Muss der Auftraggeber Wasser und Strom liefern?     

Liefert der Auftraggeber Bauwasser oder Baustrom nicht, gerät er nicht in Verzug, wenn der Bauvertrag keine wirksame Verpflichtung hierüber enthält. Der Auftragnehmer kann in einem solchen Fall nicht Schadensersatz verlangen. Im konkreten Fall enthielt der Bauvertrag zwar eine AGB-Klausel, nach der der Auftraggeber Wasser und Strom stellen müsse. Diese schränke jedoch die Leistungspflicht des Unternehmers ein und weiche damit von der Grundregel ab, nach der der Unternehmer für den Werkerfolg einzustehen hat, so das Gericht. Es befand die Klausel daher für unwirksam und lehnte einen Entschädigungsanspruch des Unternehmers für Ersatzkosten wegen des fehlenden Baustroms ab. Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 31. August 2022. Az. 12 U 119/21 

Felix Semper, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover 

 

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