Die heutigen Themen:
1.)Was muss ein Bedenkenhinweis enthalten?
2.) Wann ist die Fristsetzung entbehrlich?
3.) Auch Dritte können Mietrückstand begleichen
4.) Gründe außerhalb der Kündigungserklärung sind relevant
Was muss ein Bedenkenhinweis enthalten?
Ein zur Haftungsbefreiung des Auftragnehmers führender Bedenkenhinweis wegen unzureichender Vorgaben setzt voraus, dass der Auftraggeber hierdurch ausreichend gewarnt wird. Der Auftragnehmer muss die nachteiligen Folgen und die daraus resultierenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben so konkret darlegen, dass dem Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung des Bedenkenhinweises klar wird. Im vorliegenden Fall hatte der Auftragnehmer zwar auf Probleme bei der Verarbeitung von Beton aufgrund hoher Außentemperaturen hingewiesen. Er hatte jedoch nicht auf die fehlende Standsicherheit des Bauwerks als konkrete Folge genannt. Sein Hinweis sei daher zu vage und allgemein, sodass dieser nicht ausreiche den Auftragnehmer von der Haftung für die Mängelbeseitigung zu befreien, entschied das Gericht. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2022. Az. 22 U 113/22
Wann ist die Fristsetzung entbehrlich?
Verlangt der Auftraggeber eines mangelhaften Bauwerks Kostenvorschuss, setzt dies grundsätzlich die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung voraus. Eine solche ist entbehrlich, wenn sich der Auftragnehmer bei der Bauausführung derart unzuverlässig verhalten hat, dass dem Auftraggeber die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht mehr zumutbar ist. Der beklagte Auftragnehmer hatte bei der Bauausführung ungewöhnlich oft gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen und gravierende Mängel verursacht. Hierdurch sei das Vertrauen des Auftraggebers in seine Leistungsfähigkeit erloschen und eine Fristsetzung entbehrlich, befand das Gericht und sprach dem Kläger den Kostenvorschussanspruch zu. Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. Februar 2022, Az. 21 U 1099/20
Philipp Wegner, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover
Auch Dritte können Mietrückstand begleichen
Eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen wird unwirksam, wenn der Mieter die fällige Miete binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage nachzahlt. Diese Zahlung kann auch durch einen Dritten zu Gunsten des Mieters geleistet werden. Hier hatte ein Vermieter wegen Mietrückständen außerordentlich gekündigt und Klage erhoben. Der Vater des Mieters beglich den Mietrückstand daraufhin innerhalb der gesetzlichen Frist. Der Vermieter müsse in diesem Fall Leistungen eines Dritten annehmen, entschied das Gericht. Es befand die außerordentliche wie auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Vermieters für unwirksam und wies seine Räumungsklage ab. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 10. Februar 2021. Az. 22 S 140/20
Gründe außerhalb der Kündigungserklärung sind relevant
Ein Mietvertrag über Gewerberäume kann außerordentlich gekündigt werden, wenn einer Partei die Fortsetzung bis zum vertraglichen Beendigungszeitpunkt nicht zumutbar ist. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch Gründe außerhalb des Kündigungsschreibens zu berücksichtigen. Ein auf Räumung klagender Vermieter hatte seine Kündigung damit begründet, dass der Mieter für auf dem Grundstück befindliche Schwarzbauten keine Genehmigungen beantragte. Die Behörde verpflichtete den Vermieter zur Beseitigung zum Ende des Mietvertrags. Dies müsse berücksichtigt werden, rechtfertige allerdings nach Interessenabwägung hier keine vorzeitige Beendigung des Mieterverhältnisses, so das Gericht. Landgericht München I, Urteil vom 19. Januar 2021. Az. 31 O 17389/19
Veronika Thormann, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover