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F.A.Z.-Rechteck vom 29. Juli 2022

Die heutigen Themen:

1.) Kündigung wegen Täuschung über Einkommen? 

2.) Wohnungseigentümer sind einzuladen

3.) Rücktritt vom Bauträgervertrag 

4.) Schadensersatz vor Fälligkeit?  

 

 

Kündigung wegen Täuschung über Einkommen? 

Der Vermieter darf den Mieter vor Vertragsschluss nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen fragen. Macht der Mieter hierüber unrichtige Angaben, um den Vermieter zum Vertragsschluss zu bewegen, liegt darin eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Ist dem Vermieter die Vertragsfortsetzung deshalb unzumutbar, kann er  außerordentlich kündigen. Einer der beklagten Mieter hatte vor Vertragsschluss ein Arbeitsverhältnis mit entsprechendem Einkommen angegeben, das jedoch tatsächlich schon beendet war. Die spätere außerordentliche Kündigung befand das Gericht jedoch für unwirksam, da der andere Mieter korrekte Angaben gemacht hatte und sein Einkommen für die Mietzahlung ausreichte. Amtsgericht Gießen, Urteil vom 23. März 2022, Az. 42 C 273/21.

 

Wohnungseigentümer sind einzuladen

Auch in Zeiten der Corona-Pandemie haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an den Eigentümerversammlungen. Wird die Teilnahme dadurch beschränkt, dass zu einer Vertreterversammlung eingeladen wird, bei der sich die Eigentümer durch den Verwalter vertreten lassen sollen, ist dies unzulässig. Der Verwalter hatte hier in der Einladung darauf hingewiesen, dass die Versammlung aufgrund der Pandemie eventuell ohne persönliche Anwesenheit der Eigentümer erfolgen müsse. Dies sei jedoch keine Aufforderung, nicht an der Versammlung teilzunehmen, so das Gericht. Die Einladung sei daher ordnungsgemäß und der angegriffene Beschluss der Versammlung wirksam. Landgericht Bremen, Urteil vom 4. Februar 2022, Az. 4 S 239/21. 

Frank Schuster, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover

 

Rücktritt vom Bauträgervertrag

Im Fall eines Rücktritts von einem Bauträgervertrag sind die Parteien verpflichtet, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben. Die Rückgewähr ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Gegenstand nicht oder nur in veränderter Form zurückgegeben werden kann. Im konkreten Fall hatten die Beklagten durch Bauträgervertrag das Sondereigentum am Rohbau einer Eigentumswohnung erhalten und sich zu dessen Innenausbau verpflichtet. Nach Fertigstellung der Wohnung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und verlangte Rückgewähr – zu Unrecht entschied das Gericht. Denn der ursprüngliche Rohbau sei nun in der fertigen Wohnung aufgegangen und könnte nicht mehr zurückgewährt werden. Die Beklagten müssten allenfalls Wertersatz leisten. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13. April 2022, Az. 4 U 61/21.

 

Schadensersatz vor Fälligkeit?

Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung aus einem Werkvertrag, setzt dies die Fälligkeit der Leistung voraus. Vorher besteht ein solcher Anspruch nur, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer seine Pflicht auch zum künftigen Fälligkeitszeitpunkt nicht erfüllt haben wird. Die Beklagte hatte sich zur Fertigstellung eines Mehrfamilienhauses im Dezember 2019 verpflichtet. Sie stellte jedoch schon im März 2019 ihre Leistungen unberechtigt ein, forderte unberechtigt eine Mehrvergütung und kündigte schließlich fristlos. In der rechtswidrigen Kündigung liege eine endgültige Leistungseinstellung, die eine fristgerechte Vertragserfüllung ausschließe. Die Beklagte muss der Klägerin den aufgrund der rechtswidrigen Kündigung entstandenen Schaden ersetzen. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2022, Az. 21 U 13/22. 

Philipp Wegner, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover

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