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F.A.Z.-Rechteck vom 28. April 2023

Die heutigen Themen:

1.) Grundlegende Umgestaltung einer Wohnanlage?                                          

2.) Kündigung mehrerer Mieter                                

3.) Verkäufer muss über Hausschwamm aufklären                        

4.) Keine baulichen Veränderungen ohne Gestattung                           

 

 

Grundlegende Umgestaltung einer Wohnanlage?               

Ein Wohnungseigentümer darf keine baulichen Veränderungen an seiner Wohnung vornehmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten. Solche Maßnahmen können auch nicht von den übrigen Eigentümern durch Beschluss gestattet werden. Geklagt hatten mehrere Eigentümer gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), der einem Eigentümer den Bau einer zusätzlichen Terrasse gestattete. Das Gericht befand, dass dadurch die Wohnung erheblich gegenüber der übrigen Anlage aufgewertet würde. Die anderen Eigentümer hätten keine Möglichkeit, ihre Wohnungen durch ähnliche Maßnahmen aufzuwerten, weshalb der Bau der Terrasse zu einer grundlegenden Umgestaltung der gesamten Anlage führe. Auf die Berufung der WEG erklärte das Gericht den Beschluss für ungültig. Landgericht Köln, Urteil vom 16. Januar 2023. Az. 29 S 136/22

 

Kündigung mehrerer Mieter 

Ein Mietverhältnis über Wohnraum, an dem auf Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, kann grundsätzlich nur gegenüber allen Parteien gekündigt werden. Ausnahmsweise kann eine Kündigung nur gegenüber einem Mieter genügen, wenn der andere Mieter an der vertraglichen Entlassung des Mieters nicht mitwirkt. Der auf Räumung klagende Vermieter hatte die Kündigung des Mietverhältnisses nur gegenüber einem Mieter erklärt. Gegenüber dem anderen Mieter, der nur zu Sicherungszwecken Vertragspartei geworden war und im Übrigen die Mietwohnung selbst nicht nutzte, wurde keine Kündigung ausgesprochen – zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Dass ausnahmsweise eine Kündigung gegenüber einem Mieter genüge, weil sich einer der Mieter treuwidrig verhalte, sei nicht ersichtlich. Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 8. Dezember 2022. Az. 1 C 843/22 

Bettina Baumgarten, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover  

 

Verkäufer muss über Hausschwamm aufklären  

Verschweigt der Verkäufer eines Grundstücks einen ihm bekannten früheren Befall des Hauses mit echtem Hausschwamm, begründet dies eine arglistige Täuschung über einen Sachmangel. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkäufer den Befall fachgerecht beseitigen ließ. Geklagt hatte der Erwerber eines Grundstücks auf Schadensersatz, nachdem Hausschwammbefall auftrat. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Verkäufer Kenntnis zumindest von den Symptomen eines früheren Schwammbefalls im Haus hatte, da er diese damals durch Handwerker fachgerecht beseitigen ließ. Er habe folglich seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Erwerber verletzt, entschied das Gericht, das dem Kläger den Anspruch auf Schadensersatz zusprach. Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 6. April 2023. Az. 3 U 33/21

 

Keine baulichen Veränderungen ohne Gestattung     

Plant ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, ist hierfür grundsätzlich eine Gestattung der übrigen Eigentümer erforderlich. Diese hat der Eigentümer ggf. durch Klage zu erwirken, ehe er mit dem Bau beginnt. Andernfalls können die übrigen Eigentümer von ihm die Unterlassung der Arbeiten verlangen. Hier klagten mehrere Mitglieder einer WEG gegen einen Eigentümer auf Unterlassung, nachdem dieser mit dem Bau eines Pools auf dem Grundstück begonnen hatte. Dieser war bisher nicht durch die WEG gestattet worden. Ob der Beklagte die Gestattung verlangen durfte, ließ das Gericht offen. Es verpflichtete ihn zur Unterlassung, solange die Baumaßnahme nicht – ggf. auf eine Beschlussersetzungsklage hin – gestattet worden sei. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2023. Az. V ZR 140/22 

Frank U. Schuster, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover   

  

 

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