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F.A.Z.-Rechteck vom 25. November 2022

Die heutigen Themen:

1.) Mietpreisbremse darf nicht umgangen werden!                   

2.) Wann liegt ein vorübergehender Gebrauch vor?               

3.) Keine Duldung illegaler Zustände          

4.) Nachbarschutz durch vorläufigen B-Plan     

 

 

Mietpreisbremse darf nicht umgangen werden!  

Gilt für ein Wohnraummietverhältnis die Mietpreisbremse, darf diese nicht durch die vertragliche Aufteilung der Mietsache umgangen werden. Bezweckt eine solche Aufteilung, die gesetzliche Höchstmiete zu unterschreiten, liegt darin ein unzulässiges Umgehungsgeschäft. Der Vermieter hatte neben dem Wohnungsmietvertrag eine Nutzungsvereinbarung über Kellerräume mit dem Mieter getroffen. Beide Verträge hielten jeweils für sich die gesetzliche Höchstmiete ein. Das Gericht entschied jedoch, dass Wohnung und Keller als einheitliche Mietsache zu behandeln seien. Die zulässige Höchstmiete wurde auf diese Weise überschritten, sodass dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Amtsgericht Kreuzberg, Urteil vom 30. November 2021. Az. 13 C 119/21 

 

Wann liegt ein vorübergehender Gebrauch vor?        

Bei der Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum greifen grundsätzlich besondere Vorschriften über den Mieterschutz. Diese gelten jedoch nicht für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist und nicht als Lebensmittelpunkt diene. Ein solcher liegt vor bei einemvorübergehenden Wohnbedarf, der aus besonderem Anlass (z.B. Urlaub) entsteht. Der zwischen den Parteien geschlossene „Zwischenmietvertrag“ über ein Apartment diente dagegen zur – wenn auch kurzfristigen – Deckung des Wohnbedarfs des Mieters; ein besonderer Anlass für vorübergehenden Wohnbedarf war nicht festzustellen. Daher seien die Kündigungsschutzvorschriften anwendbar, so das Gericht. Mangels wirksamer Kündigung des Vermieters wies es dessen Räumungsklage ab. Landgericht Heidelberg, Urteil vom 13. Oktober 2022. Az. 5 S 16/22   

Bettina Baumgarten, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover 

 

Keine Duldung illegaler Zustände!  

Verstößt ein Vorhaben gegen öffentliches Baurecht, bewirkt die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde keine aktive Duldung des Zustands und keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Dies gilt auch, wenn die Behörde über längere Zeit nicht handelt. Sie kann weiterhin auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinwirken. Hier wandten sich mehrere Bauherren im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Nutzungsuntersagung einer Partyscheune. Die Untersagung war 2021 erlassen worden, weil für die bisherige Nutzung keine Baugenehmigung vorlag. Die Antragsteller machten geltend, dass die Partyscheune bereits seit 1997 genutzt werde und an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sei – ohne Erfolg. Von einer aktiven Duldung könne nicht ausgegangen werden, entschied das Gericht und wies die Beschwerde zurück. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2022. Az. 2 B 947/22 

 

Nachbarschutz durch vorläufigen B-Plan      

Befindet sich ein Bauvorhaben in einem Gebiet, für das gerade ein Bebauungsplan (B-Plan) aufgestellt wird, so richtet sich seine Zulässigkeit nach diesem vorläufigen Plan. Enthält dieser nachbarschützende Vorgaben, können sich die Nachbarn auch auf diese berufen. Hier enthielt ein noch in Aufstellung befindlicher B-Plan Flächenbegrenzungen für einen Schulhof. Diese wurden bei der Genehmigung für den Neubau einer Schule nicht beachtet. Mehrere Nachbarn machten deshalb eine Verletzung ihrer Rechte im einstweiligen Rechtsschutz geltend. Das Gericht entschied, dass die Planvorgaben in der Genehmigung mangelhaft umgesetzt worden seien. Es handele sich dabei um nachbarschützende Vorgaben, sodass sich auch die Nachbarn darauf berufen durften. Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 4. Oktober 2022. Az. 1 CS 22.1610  

Nils Flaßhoff, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover 

  

 

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