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F.A.Z.-Rechteck vom 22. Juli 2022

Die heutigen Themen:

1.) Kein Baubeginn ohne Baugenehmigung!  

2.) Wann ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei?

3.) Keine Kündigung bei Schonfristzahlung! 

4.) Mieter muss Besichtigung ermöglichen  

 

 

Kein Baubeginn ohne Baugenehmigung!  

Bevor die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist, darf dieser nicht mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Beginnt er dennoch mit der Ausführung, obwohl das Vorhaben offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist, kann die Bauaufsichtsbehörde eine Stilllegungsverfügung erlassen. Im konkreten Fall hatte der Bauherr mit den Baumaßnahmen begonnen, obwohl die erforderliche Zustimmung zur Unterschreitung von Abstandsflächen eines Nachbarn vor Erteilung der Baugenehmigung widerrufen worden war. Damit sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, entschied das Gericht im vorläufigen Rechtsschutz und wies den Antrag des Bauherrn ab. Die behördliche Stilllegungsverfügung sei verhältnismäßig erlassen worden. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022. Az. 7 B 569/22.

 

Wann ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei?

Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist ohne eine Baugenehmigung zulässig, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung keine weitergehenden Anforderungen stellt. Für eine solche verfahrensfreie Nutzungsänderung muss jedoch die bauliche Anlage selbst formell legal sein. Daran fehlte es hier: Der Bauherr nutzte das Grundstück als Lagerplatz für seine Betriebsmaterialien, ohne entsprechende Baugenehmigung. Zwar gab es eine frühere Baugenehmigung, doch diese wies der Fläche keine bauliche Nutzung als Lagerplatz zu. Der Bauherr könne sich nur dann auf eine frühere Nutzung berufen, wenn diese ihrerseits von einer Genehmigung gedeckt sei, so das Gericht. Es befand die behördliche Untersagungsverfügung für rechtmäßig und wies den Antrag des Bauherrn ab. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 13. Juni 2022. Az. 1 ME 38/22.

Felix Semper, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover 

 

Keine Kündigung bei Schonfristzahlung! 

Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, berechtigt dies den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung. Eine solche Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter eine rechtzeitige und vollständige Schonfristzahlung leistet. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin wird auch eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung in einem solchen Fall unwirksam. Der beklagte Mieter hatte hier eine rechtzeitige Schonfristzahlung an den Vermieter geleistet, wodurch dessen Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam geworden war. Der Vermieter berief sich jedoch auf eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung – zu Unrecht, wie das Gericht meint. Die Wirkung der Schonfristzahlung beschränke sich nicht auf die außerordentliche Kündigung, sondern erfasse alle auf den Zahlungsrückstand gerichteten Kündigungen. Landgericht Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022. Az. 66 S 200/21.

 

Mieter muss Besichtigung ermöglichen 

Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden steht dem Vermieter ein Recht zur Besichtigung der Mietsache zu. Fordert dieser den Mieter zu Terminvorschlägen für die Besichtigung auf, ist der Mieter zur Mitwirkung an der Terminfindung verpflichtet. Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Mieter trotz des Verdachts auf Schimmelbefall nicht auf wiederholte Anfragen des Vermieters reagiert. Darin liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die zur ordentlichen Kündigung berechtige, entschied das Landgericht und bejahte den Anspruch des Vermieters auf Räumung. Landgericht Aachen, Beschluss vom 14. Juni 2022. Az. 2 T 51/22

Simone Engel, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover 

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