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F.A.Z.-Rechteck vom 18. November 2022

Die heutigen Themen:

1.) Keine Ansprüche bei Schwarzarbeit – auch wenn nur Teil des Werklohns betroffen ist!                 

2.) Wem sind Bedenken mitzuteilen?              

3.) Mietpreisbremse gilt nur bei Mietbeginn!          

4.) Vermieter muss private Ladestation erlauben     

 

 

Keine Ansprüche bei Schwarzarbeit – auch wenn nur Teil des Werklohns betroffen ist! 

Eine sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede führt grundsätzlich auch dann zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrages, wenn sich die Absicht, steuerliche Verpflichtungen zu verletzen, lediglich auf einen Teil des Werklohns bezieht. Die Parteien vereinbarten eine Anzahlung von EUR 10.000 in bar sowie eine Restzahlung von EUR 15.000. Die Anzahlung sollte ohne Rechnungsstellung und damit zum eigenen Vorteil gezahlt werden. Auch wenn der Restbetrag ordnungsgemäß in einer Schlussrechnung abgerechnet wurde, sei der gesamte Vertrag aufgrund des Verstoßes gegen das SchwarzArbG unwirksam und der Auftraggeber könne in diesem Fall keine Mängelansprüche geltend machen. Das Gericht wies die Klage des Auftraggebers auf Zahlung eines Kostenvorschusses für eine Mängelbeseitigung ab. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. November 2021, Az. 2 U 63/20 

 

Wem sind Bedenken mitzuteilen?       

Der Auftragnehmer haftet nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit eines Werkes, wenn er vor Ausführung der Leistung Bedenken hiergegen anmeldet und der Auftraggeber dennoch auf eine unveränderte Ausführung besteht. Werden die Bedenken nicht gegenüber dem Auftraggeber, sondern dessen Vertreter geäußert und verschließt dieser sich den Bedenken, muss sich der Auftragnehmer grundsätzlich direkt an den Auftraggeber wenden. Dies gilt jedoch nicht für Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Im Fall hatte der Auftragnehmer dem WEG-Verwalter gegenüber Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit eines Bodenbelags geäußert, den dieser für die WEG in Auftrag gegeben hatte. Die Mitteilung an den WEG-Verwalter sei der WEG zuzurechnen, entschied das Gericht, sodass der ungeeignete Bodenbelag zur Vertragssoll geworden sei. Die WEG könne daher keinen Schadensersatz verlangen. Landgericht Mainz, Urteil vom 7. April 2022. Az. 9 O 191/18 

Philipp Wegner, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover 

 

Mietpreisbremse gilt nur bei Mietbeginn!  

Für Mietverhältnisse in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten besondere Vorschriften über die zulässige Miethöhe (sog. Mietpreisbremse). Diese sind jedoch nicht auf Mieterhöhungsvereinbarungen während eines laufenden Mietverhältnisses anwendbar. Hier hatten die Parteien eine Mieterhöhung vereinbart. Anschließend berief sich der Mieter auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und verlangte Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrags – ohne Erfolg. Zwar überschritt die neue Miethöhe den Höchstbetrag, doch die Mietpreisbremse sei nur auf Vereinbarungen zur Miethöhe zu Beginn eines Mietverhältnisses anwendbar, entschied das Gericht und verneinte den Anspruch. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. September 2022. Az. VIII ZR 300/21 

 

Vermieter muss private Ladestation erlauben      

Erstreckt sich ein Mietverhältnis über Wohnraum auch auf die Nutzung einer Garage, gehört auch das Abstellen eines E-Autos zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Mieter kann in diesem Fall vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, eine Wallbox zum Laden des E-Autos in der Garage zu installieren. Eine solche Erlaubnis hatte der beklagte Vermieter dem Mieter verweigert. Er verwies dabei auf eine erhöhte Brandgefahr sowie moralische Bedenken gegen die Nutzung von E-Autos. Diese seien jedoch unerheblich, so das Gericht. Das Interesse des Mieters an der eigenen Ladestation überwiege das Erhaltungsinteresse des Vermieters deutlich, sodass diesem die Erteilung der Erlaubnis zumutbar sei. Landgericht München I, Urteil vom 25. Mai 2022. Az. 14 S 16374/21 

Veronika Thormann, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover 

  

 

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