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F.A.Z.-Rechteck vom 10. Februar 2023

Die heutigen Themen:

1.) WEG muss ihre Beschlüsse vollziehen!                                   

2.) Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung?                         

3.) Wiederkaufsrecht kann 30 Jahre bestehen                    

4.) Wann liegt ein zweiter Rettungsweg vor?                    

 

 

WEG muss ihre Beschlüsse vollziehen!               

Die Pflicht zur Umsetzung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) trifft die WEG selbst. Internes Organ der WEG für die Ausführung ist der Verwalter. Vollzieht dieser einen Beschluss nicht ordnungsgemäß, muss der einzelne Eigentümer die WEG in Anspruch nehmen. Hier hatte eine WEG ihren Verwalter durch Beschluss mit dem Einbau einer neuen Terrassentür beauftragt. Ein Eigentümer klagte gegen die WEG und bemängelte die Umsetzung des Beschlusses durch den Verwalter. Das Gericht bestätigte einen Anspruch auf ordnungsgemäße Umsetzung des Beschlusses gegen die WEG. Vollzieht der Verwalter einen gefassten Beschluss nicht oder fehlerhaft, muss ein Eigentümer deshalb die WEG in Anspruch nehmen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2022. Az. V ZR 263/21 

 

Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung?       

Überlässt ein Mieter den Gebrauch der Mietsache vollständig und dauerhaft Dritten, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen. Will der Vermieter den Mietvertrag aus diesem Grund kündigen, muss unter bestimmten Voraussetzungen den Mieter vorab erfolgreich auf Unterlassung verklagt haben. Der klagende Vermieter hatte sowohl ordentlich als auch außerordentlich gekündigt, nachdem der Mieter die Mietwohnung mehrfach über mehr als 20 Jahre an Dritte untervermietet hatte. Dies war dem Vermieter bekannt. Im Mietvertrag war vorgesehen: „Der Mieter hat für die Dauer des Mietverhältnisses das Recht der Untervermietung“. Wegen der besonderen Umstände vertrat das Gericht die Ansicht, der Vermieter hätte vor der Kündigung erfolgreich auf Unterlassung klagen müssen. Landgericht Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2022. Az. 67 S 111/22

Bettina Baumgarten, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover

 

Wiederkaufsrecht kann 30 Jahre bestehen    

Ein städtebaulicher Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks kann ein Wiederkaufsrecht der Gemeinde für den Fall enthalten, dass der Käufer das Grundstück nicht bebaut. Vereinbaren die Parteien keine Frist für die Ausübung dieses Wiederkaufsrechts, so gilt die gesetzliche Frist von 30 Jahren. Ein Käufer hatte sich 1994 gegenüber der Gemeinde verpflichtet, innerhalb von 8 Jahren auf dem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten. Da der Käufer das Gebäude nicht errichtete, übte die Gemeine 2014 ihr vertragliches Wiederkaufsrecht aus und klagte – mit Erfolg. Die Gemeinde habe ihr Recht fristgerecht ausgeübt, so das Gericht. Es befand die gesetzliche Frist von 30 Jahren für angemessen und gab der Revision statt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2022. Az. V ZR 144/21 

 

Wann liegt ein zweiter Rettungsweg vor?   

Das Baurecht sieht vor, dass Wohneinheiten 2 Rettungswege aufweisen müssen. Es genügt – wenn ein baulicher zweiter Rettungsweg fehlt – nicht, dass die Wohneinheit überhaupt mit Rettungsgeräten erreichbar ist. Stellen, an denen die Feuerwehr mit Rettungsgeräten tätig werden soll, können nur als Rettungswege anerkannt werden, wenn der Rettungseinsatz nach Eintreffen der Feuerwehr ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand und ohne wesentliche Hindernisse innerhalb kurzer Zeit möglich ist. Hier wandte sich der Antragsteller gegen eine Ordnungsverfügung zur Anbringung eines zweiten Rettungswegs, da die bestehende Zufahrt ausreiche – zu Unrecht. Die Anfahrt zur Aufstellfläche erfordere zu viel Zeit, entschied das Gericht. Es wies den Antrag aufgrund der Gefahr für Leib und Leben ab. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 29. November 2022. Az. 7 B 1078/22 

Nils Flaßhoff, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover

  

 

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