Obwohl der EuGH bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung hinsichtlich der Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren (HOAI) gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, die HOAI unangewendet zu lassen. Der EuGH stellt klar: Urteile, mit denen Verstöße gegen EU-Recht festgestellt werden, entfalten keine unmittelbare Außenwirkung und verleihen Einzelnen keine Rechte. Vielmehr sei der betroffene Mitgliedstaat zur Gesetzesanpassung verpflichtet. Durch die Anwendung der HOAI geschädigte Parteien können jedoch unter Umständen Schadensersatz vom Staat verlangen. Denn jedes EU-Land müsse sicherstellen, dass Einzelnen ein Schaden ersetzt werde, der wegen Verstößen gegen europäisches Recht entstanden sei.
Kommentar
Der EuGH hat entschieden, dass die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 1.1.2021 enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen, trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 (Az. C-377/17), in dem die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in der HOAI für europarechtswidrig erklärt worden sind, weiterhin anzuwenden sind. Der EuGH begründet diese Entscheidung mit dem eingeschränkten Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Wie jede Richtlinie bindet diese ausschließlich die Mitgliedstaaten. Im Verhältnis von Privaten untereinander entfaltet sie keine Wirkung.
Der EuGH beseitigt damit die seit dem Bestehen des Vertragsverletzungsurteils vorhandene Rechtsunsicherheit und sorgt im Ergebnis für eine echte Überraschung. Bei vor dem 1.1.2021 geschlossenen Verträgen können Architekten/Ingenieure weiterhin eine Aufstockungsklage erheben, wenn das vertraglich vereinbarte Honorar den Mindestsatz unterschreitet. Das Urteil hat Auswirkungen auf hunderte Aufstockungsklagen, die zurzeit bei deutschen Gerichten ruhend gestellt sind.
Interessant ist das Urteil auch für alle Privaten, denen durch den Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen das Unionsrecht ein Schaden zugefügt wird, etwa weil eine gegen sie gerichtete Aufstockungsklage erfolgreich ist oder für Bauherren, die in Zukunft auf Zahlung des Mindestsatzes in Anspruch genommen werden. Der EuGH führt hierzu in seinem Urteil aus, dass Private unter bestimmten Voraussetzungen, die der EuGH vorliegend für gegeben hält, gegenüber dem Staats Schadensersatz geltend machen kann.
Ihr Felix Semper
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EuGH, Urteil vom 18.01.2022, C-261/20