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Newsletter 2019/18

Ausgabe:2019/18
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Bald bundesweite Mietpreisbremse für Gewerberäume?

Der Berliner Senat stößt mit seiner Forderung nach der Einführung einer bundesweiten Mietpreisbremse für Gewerberäume auf Kritik. Anfang August hatte der Senat eine Bundesratsinitiative zur „Einführung einer Gewerbepreismietbremse in angespannten Gewerberaummärkten“ beschlossen. Damit solle dem Anstieg der Gewerbemieten in Ballungsräumen angemessen entgegengewirkt werden, wobei die Länder örtliche Faktoren bei der Bestimmung der angespannten Märkte berücksichtigen können sollen.

Kommentar

Derzeit überschlagen sich die Vorschläge zu gesetzlichen Eingriffen in den Immobilienmarkt. Besonders bemerkenswert ist der Vorstoß der Berliner Regierung dennoch. Während schon die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Mietpreisbremse bei gewerblichen Objekten noch zu klären sein wird, bestehen schon erhebliche Zweifel an ihrer Zweckmäßigkeit. Wie eine solche gewerbliche Mietpreisbremse im Detail geregelt werden soll und ob sich hierfür zunächst eine Mehrheit im Bundesrat finden lässt, bleibt abzuwarten. Nicht nur aus der Sicht des Zentralen Immobilienausschusses (ZIA) wären die Erschließung neuer Gewerbeflächen durch Bebauungspläne und ein Bürokratieabbau zielführender, um die Ansiedlung kleiner und mittelständischer Unternehmen zu erleichtern.
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Gewerbliches Mietrecht: Mitbenutzung heißt nicht Mitbesitz!

Die vertragliche Einräumung eines (Mit-)Benutzungsrechts an einer Verkehrsfläche auf dem Mietgrundstück verschafft dem Mieter keinen (Mit-)Besitz hieran. Der Mieter hatte einen gewerblichen Mietvertrag über eine Halle geschlossen, der ihm u.a. die Mitbenutzung einer weiteren sich auf dem Grundstück befindlichen Verkehrsfläche erlaubte. Auf dieser Fläche plante der Vermieter den Bau eines neuen Gebäudes. In einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz begehrte der Mieter die Untersagung dieser Baumaßnahme. Er begründete dies damit, dass ihm aufgrund des Mitbenutzungsrechts Mitbesitz eingeräumt sei, der durch die Baumaßnahme verletzt werde. Das Gericht lehnte dies ab und stellte klar, dass aus dem vertraglich geregelten (Mit-)Benutzungsrecht kein (Mit-)Besitz an den Gemeinschaftsflächen folgt und der Mieter daher nicht die Beibehaltung der Verkehrsflächen in der jetzigen Form fordern könne.

Kommentar

Der Umfang des Besitzrechts des Mieters wird durch den Mietvertrag und die Definition der Mietsache bestimmt. Gemeinschaftsflächen, die der Mieter mitbenutzen darf – Zugangswege, Treppenhäuser, Aufzüge etc. – sind nicht mitvermietet. Insoweit bestehen auch keine Besitzschutzansprüche des Mieters. Im Einzelfall kann zwar eine Besitzstörung darin liegen, dass der Zugang des Besitzers zu den Räumen in seinem Besitz erschwert oder vereitelt wird. Dies war hier aber nicht gegeben.

Autor: Frank U. Schuster – schuster@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2019, 5 U 880/19, IBRRS 2019, 2144

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Öffentliches Baurecht: Keine Verpflichtung zur Stellung eines Bauantrags

Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, einen Bauherrn durch Bescheid zur Stellung eines Bauantrags zu verpflichten. Für einen derartigen Verwaltungsakt fehlt es nach der Thüringer Landesbauordnung an einer Rechtsgrundlage. Diese erlaubt der Behörde zwar, die Einstellung von genehmigungsbedürftigen Bauarbeiten anzuordnen. Auch darf sie den Bauherrn dazu auffordern, für die weitere Prüfung erforderliche Unterlagen einzureichen. Die Entscheidung über die Stellung eines Bauantrags ist hingegen allein Sache des Betroffenen. Im konkreten Fall hatte die Behörde festgestellt, dass der Eigentümer das Dachgeschoss seines Hauses ohne Genehmigung ausgebaut hatte und dieses nun als Wohnung nutzte. Sie verpflichtete ihn durch Bescheid zur Stellung eines Bauantrags und drohte ein Zwangsgeld an. Dabei habe sie rechtswidrig gehandelt, entschied das Oberverwaltungsgericht Thüringen.

Praxistipp

Für diese Entscheidung kam es auf die fehlende Rechtsgrundlage in der Thüringer Landesbauordnung an. Zu beachten ist, dass die Gemeinde unabhängig hiervon nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ein so genanntes Baugebot erlassen darf. Durch dieses kann der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, sein Grundstück entsprechend den Vorgaben eines Bebauungsplans zu bebauen oder anzupassen – und zur Stellung des dafür erforderlichen Bauantrags innerhalb einer angemessenen Frist.

Autor: Sergia Antipa, M.M. – antipa@bethge-legal.com

Fundstelle: OVG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2019, 1 EO 522/18, BauR 2019, 951

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Makler- und Bauträgerrecht: Kein Wegfall der Provision bei ungesicherter Finanzierung!

Vereinbart der Makler einen Notartermin zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Auflassung, berührt es den Anspruch auf Maklerprovision nicht, wenn die Finanzierung noch nicht sichergestellt ist. Geklagt hatte ein Makler, der vom Käufer die Zahlung der Maklerprovision verlangt. Der Käufer verweigerte die Zahlung, weil zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages die Finanzierung der Immobilie noch nicht sichergestellt gewesen sei. Dies hatte einen erhöhten Gebührenanfall beim Notar zur Folge, da zusätzliche Protokollierungstermine erforderlich wurden. Mit diesem entstandenen Schaden erklärte der Käufer die Aufrechnung. Das Gericht stellte klar, dass die Aufklärungspflichten des Maklers sich nicht auf diesen Umstand erstrecken.

Kommentar

Zwar hat ein Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf das Geschäft beziehen und die für den Entschluss des Auftraggebers relevant sein können. Die Tragweite dieser Pflicht richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine allgemeine Vermögensbetreuungspflicht bestehe jedoch nicht!

Autor: Veronika Thormann – thormann@bethge-legal.com

Fundstelle: AG Wertheim, Urteil vom 25.04.2019, 1 C 198/18, IBRRS 2019, 1853

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