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Newsletter 2019/15

Ausgabe:2019/15
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Im Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem heutigen Urteil entschieden:

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verstoßen gegen EU-Recht. Die Regelungen der HOAI sind mit der Dienstleistungsrichtlinie und der EU-Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Ihre Projekte?

Die HOAI legt für die einzelnen Architekten- und Ingenieurleistungen Mindest- und Höchstsätze fest und ist damit verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen diese Mindest- und Höchstsätze unter- bzw. überschritten werden. Damit ist es nun vorbei.

Die Europäische Kommission sieht in den Regelungen der HOAI ein unzulässiges Hindernis für die Niederlassungsfreiheit der Planer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Denn mit Niederlassung in Deutschland verlieren sie ihr Recht, Leistungen am Markt frei feilzubieten. Die Bundesrepublik hielt an ihrem Argument fest, dass durch die Regelungen der HOAI eine hohe Qualität von Architektur- und Ingenieurleistungen sichergestellt werden.

Seit heute steht fest: Deutschland muss die HOAI europarechtskonform überarbeiten oder abschaffen.

Bei Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI können sich Architekt und Fachplaner nun nicht mehr mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und eine erforderliche Erhöhung ihres Honorars nach den Mindestsätzen der HOAI berufen. Keiner kann nach dem heutigen Urteil des EuGH eine Unter- oder Überschreitung des Honorarrahmens anhand der HOAI einfordern.

Bedeutung erlangt das Urteil für laufende Projekte, insbesondere Vertragsverhandlungen, wie auch für gerichtliche Verfahren, in denen eine Unter- bzw. Überschreitung des Honorars geltend gemacht wird. Die Gerichte werden die Entscheidung des EuGH voraussichtlich ab sofort beachten müssen.

Gerne prüfen wir für Sie, ob das heutige Urteil des EuGH Auswirkungen auf ihr Projekt, Vertragsverhandlungen oder ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren hat. Sprechen Sie uns an!

Autor: André Bethge, LL.M. – a.bethge@bethge-legal.com

Fundstelle: EuGH, Urteil vom 04.07.2019, C-377/17, BeckRS 2019, 13028

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