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Newsletter 2019/02

Ausgabe:2019/02
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Steuerrecht: Viel Streit über die Grundsteuerreform

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungswidrigkeit der geltenden Vorschriften zur Erhebung der Grundsteuer hat der Gesetzgeber den Auftrag erhalten, spätestens bis zum 31.12.2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Im Kern beanstandete das BVerfG, dass die der Steuerbemessung zugrundeliegenden Werte bereits veraltet sind und die aktuellen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigen. Nach ersten Reformentwürfen favorisiert das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nunmehr ein Ertragswertmodell. Dieses differenziert zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Letztere sollen nach einem Kostenwert besteuert werden, der aus der Grundstücksfläche und dem jeweiligen Bodenrichtwert errechnet wird. Die Erhebung für bebaute Grundstücke soll sich hingegen nach einem Ertragswertverfahren richten, das Faktoren wie Kaltmiete, Baujahr und Bodenrichtwert berücksichtigt.  Dieser Vorschlag stößt jedoch nicht nur innerhalb der Regierungskoalition, sondern auch in einigen Bundesländern und bei Teilen der Immobilienbranche auf Kritik. So präsentierte bereits die CSU-Landesgruppe einen Gegenentwurf. Dieser knüpft als wertunabhängiges Modell ausschließlich an die objektiven Kriterien der Grundstücksfläche und der tatsächlichen Nutzfläche von Gebäuden an. Zuspruch erhält dieses Modell auch vom Zentralen Immobilienausschuss (ZIA). Ein Gutachten im Auftrag des ZIA äußert bereits verfassungsrechtliche Bedenken am Ertragswertmodell des BMF. So sei die Bemessung der Steuer nach der z.T. erheblich variierenden Miethöhe gleichheitswidrig. Auch werde das Äquivalenzgebot, das die Grundsteuerpflicht mit den von den Gemeinden angebotenen Leistungen der Daseinsvorsorge rechtfertigt, missachtet.

Kommentar

In seiner Entscheidung hat das BVerfG die Grenzen für die Bemessung der Grundsteuer aufgezeigt. Die Neuregelung darf nicht zu einer Belastung eines bereits belasteten Vermögensgegenstands führen, indem etwa die eigentliche Vermögenssubstanz aus den Erträgen eines Grundstücks wie bei einer Vermögenssteuer besteuert würde. Gleichzeitig muss es sich um eine gleichheitswahrende Besteuerung handeln, die die Steuerpflichtigen nicht unverhältnismäßig belastet.

Das Ertragswertmodell ist mit Blick auf die Differenzierung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bedenklich. Der maßgebliche Belastungsgrund ist bei diesem Modell zumindest nicht klar erkennbar. Noch deutlicher wird dieses Problem bei der Orientierung an der vereinbarten Miete: Es käme dann für die steuerliche Belastung auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Privaten an, was dem Zweck der Grundsteuer widersprechen dürfte.

Unabhängig von den verfassungsrechtlichen Anforderungen sind bei einer Neuregelung selbstverständlich auch politische Interessen von Bedeutung: Während die neue Grundsteuer in Bezug auf das bisherige Steueraufkommen der Kommunen einerseits neutral wirken soll, ist andererseits auch eine Mehrbelastung der Grundeigentümer möglichst zu vermeiden. Etwaige Mehrbelastungen könnten sich auf angespannte Wohnungsmärkte auswirken, indem Vermieter diese über Mieterhöhungen auf die Mieter umlegen. Diskutiert wird daher in der SPD über ein gesetzliches Umlageverbot. Doch auch dieser Vorstoß stößt bei der Union auf Ablehnung, da ein solches Verbot faktisch bei Neuvermietungen durch einen Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeglichen würde. Jedenfalls seien Eingriffe in bereits bestehende Mietverhältnisse durch ein solches Umlageverbot nicht ohne weiteres zulässig, so das Gutachten im Auftrag des ZIA.

Aufgrund der Frist, die das BVerfG festgelegt hat, ist mit einer Neuregelung des Gesetzes noch in diesem Jahr zu rechnen. Andernfalls müssten Kommunen in Zukunft auf jährliche Einnahmen von etwa 14 Mrd. Euro verzichten. Offen ist, ob die dann gewählte Neuregelung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Erste Stimmen fordern bereits eine Abschaffung der Grundsteuer, zu deren Ausgleich die Einnahmen der Kommunen aus der Einkommensteuer erhöht werden könnten.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, DStR 2018, 791

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Steuerrecht: Steuervorteile für Elektro- und Hybrid-Dienstfahrzeuge

Wer einen Dienstwagen für private Zwecke nutzt, musste diese Nutzung bislang grundsätzlich mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuern. Für Fahrzeuge mit einem Elektroantrieb oder einem extern aufladbaren Hybridantrieb (sog. Plug-In-Hybrid), die zwischen dem 31.12.2018 und dem 1.1.2022 zugelassen werden, reduziert sich dieser Wert nun auf 0,5 Prozent des Listenpreises.

Kommentar

Die steuerliche Entlastung dient erkennbar der Förderung der Elektromobilität und soll die Anschaffung von elektronisch angetriebenen Dienstwagen durch Unternehmen fördern. Das Ziel ist es, die Zahl der zugelassenen Elektroautos in Deutschland bis 2022 auf eine Million zu erhöhen. Ob das Gesetz die gewünschte Wirkung in dem Förderzeitraum tatsächlich erreicht, ist abzuwartenKommt es zu einer erhöhten Zulassung von solchen Fahrzeugen dürften sich Projektentwickler und Vermieter zunehmend Wünschen für die notwendigen Ladestationen in ihren Immobilien gegenübergestellt sehen. 

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im In­ter­net und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten – www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s2338.pdf%27%5D__1548245502694 zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf%C3%A4llen

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Steuerrecht: Neue Vorabpauschale für Investmentfonds

Wichtige Neuregelungen für Anleger gelten zum Jahreswechsel durch die Änderungen des Investmentsteuergesetzes. Künftig wird eine sog. Vorabpauschale auf solche Investmentfonds angewendet, die trotz positiver Wertentwicklung keine oder nur geringe Erträge an die Anteilseigner ausschütten und den Großteil der Erträge thesaurieren, d.h. erneut in den Fonds anlegen. Damit soll deren steuerliche Besserstellung gegenüber direkten Geldanlagen vermieden werden. Sie fällt hingegen nicht bei Fonds an, die eine negative Wertentwicklung verzeichnen.   Es handelt sich dabei um einen Betrag, der als fiktiver Kapitalertrag für die Besteuerung der Fondsanlagen zugrunde gelegt wird. Die Vorabpauschale richtet sich in ihrer Höhe nach einer risikolosen Marktverzinsung, also an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde, so das BMF. Bei tatsächlichen Ausschüttungen an die Anteilseigner wird die Vorabpauschale entsprechend gemindert.

Praxistipp

Zwar gilt die neue Vorabpauschale grundsätzlich für alle thesaurierenden Investmentfonds. Allerdings ermöglichen die Neuregelungen für bestimmte Fonds im Einzelnen unterschiedliche Teilfreistellungen. Es ist also darauf zu achten, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Möglich ist auch eine Umstellung von Anlagefonds auf gewinnausschüttende, nicht-thesaurierende Fonds durch die Depotbanken. Ein Widerspruch gegen die Abbuchung des Steuerbetrags durch die Depotbank ist denkbar, gilt aber nur bezüglich der Abbuchung zukünftiger Beträge. Bereits abgebuchte Beträge wären davon nicht erfasst.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: § 18 InvStG

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Energierecht: Neue Energieausweise werden ab 2019 erforderlich

Seit 2008 ist nach der Energieeinsparverordnung für den Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung von Gebäuden, die vor dem Jahr 1966 errichtet wurden, die Ausstellung eines Energieausweises erforderlich. Für Gebäude, die erst nach 1966 erbaut wurden, besteht das gleiche Erfordernis seit 2009. Diese Belege über die Energieeffizienz der Gebäude haben eine begrenzte Gültigkeit von 10 Jahren. Folglich endete die Gültigkeit der ersten, schon im Jahr 2008 ausgestellten Energieausweise schon 2018. Die Energieausweise der neueren Gebäude, die 2009 ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit in diesem Jahr.

Praxistipp

Eigentümer solcher Gebäude mit einem Baujahr nach 1966 haben ihre Energieausweise daher zu erneuern, wenn sie diese verkaufen, vermieten oder verpachten wollen. Da die Energieausweise und die enthaltenen Angaben auch heute noch immer wieder Abmahnungen nach sich ziehen, sollte auf die Gültigkeit großer Wert gelegt werden. Nur bei eigener Nutzung des Gebäudes fällt die Erneuerungspflicht nicht an. Zu beachten ist, dass für bestimmte Gebäude, deren Bau nach dem 1.11.1977 beantragt wurde und die der 1. Wärmeschutzverordnung entsprechen, ein Verbrauchsausweis ausreicht. In den sonstigen Fällen muss der Eigentümer einen Bedarfsausweis ausstellen lassen. Mit der Pflicht zur Erneuerung der Energieausweise ist ein Anspruch des Käufers, Mieters oder Pächters auf Information über die Energieeffizienz und den energetischen Zustands eines Gebäudes verbunden. Dieser beschränkt sich auch nicht auf Wohngebäude, sondern erfasst auch sonstige Nicht-Wohngebäude.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: § 17 Abs. 6 EnEV

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Beihilferecht: Weniger Förderung für große Solaranlagen ab 2019

Noch im Dezember 2018 wurde das neue Energiesammelgesetz (ESG) im Bundesrat beschlossen und verkündet, das u.a. eine Senkung der Förderung von Solarstromanlagen vorsieht. Hintergrund der Reform ist die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, nach denen die bisherige Photovoltaik-Förderung als beihilferechtswidrig qualifiziert werden könnte. Die Sonderkürzungen der Vergütung auf 8,90 Cent pro Kilowattstunde sollen dabei im Zeitraum von Januar bis April 2019 gestaffelt erfolgen, wobei die normale Degression so lange ausgesetzt wird. Konkret von der Regelungen betroffen sind Photovoltaik-Dachanlagen mit einer Leistung von 40 bis 750 kWPeak (kWp). Neben kleineren Anlagen erfasst dies insbesondere solche, die größere Firmengebäude oder Mehrfamilienhäuser mit Solarstrom versorgen.

Kommentar

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist im parlamentarischen Verfahren eine Abmilderung erreicht worden. Nach dem Entwurf des Ministeriums sollte die Vergütung bereits zum 1.1.2019 auf 8,33 Cent/kWh, d.h. auf die Förderungshöhe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen sinken. Dies war jedoch auf breite Kritik in der Solarbranche gestoßen.

Autor: Daniel Pahl – pahl@bethge-legal.com

Fundstelle: Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften – www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0601-0700/614-18(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

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