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Newsletter 2018/07

Ausgabe:2018/07
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Gewerbliches Mietrecht: Schadensersatz bei eigenmächtiger Inbesitznahme und Ausräumung

Nimmt der Vermieter ohne einen gerichtlichen Titel die vermieteten Räume in Besitz und räumt diese eigenmächtig aus, obwohl der Mieter die Räume erkennbar nicht aufgegeben hat, ist dies verbotene Eigenmacht und unerlaubte Selbsthilfe des Vermieters. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die eigentlich vermietete Halle wegen eines undichten Daches ausgeräumt und die dort vom Mieter gelagerten Maschinen in eine andere Lagerhalle verbracht. Sodann klagte er auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung. Seine Klage blieb erfolglos, da (für die andere Lagerhalle) weder ein vertraglicher noch ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch besteht. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestehen würde, stünde dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsersatz für die andere Halle der Schadensersatzanspruch des Mieters wegen der rechtwidrigen Selbsthilfe in gleicher Höhe entgegen.

Praxistipp

Der konkrete Fall zeigt, wie wichtig die Kommunikation zwischen den Parteien ist. Sicherlich hatte der Mieter ein eigenes Interesse an der Sicherung seiner eingelagerten Maschinen vor dem undichten Dach und wäre ggf. mit einer Räumung einverstanden gewesen. Das eigenmächtige Verhalten des Vermieters lässt seine Ansprüche aber entfallen.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2017, 5 U 1426/16, BeckRS 2017, 141171

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Bau- und Architektenrecht: Vorbereitende Bauteilöffnung ist Sache des Beweisführers

In einem Bauprozess hat der Sachverständige die vorbereitende Bauteilöffnung, welche die Feststellung des Befunds erst ermöglicht, gegen seinen Willen nicht durchzuführen. Verweigert er die erforderliche Maßnahme, kann keine gegenteilige Anweisung durch das Prozessgericht erfolgen. Lehnt  also der beweisbelastete Kläger die Veranlassung der notwendigen Bauteilöffnung ab und wird beispielsweise die konkrete Mangelursache deshalb nicht festgestellt, so bleibt der Kläger beweisfällig und unterliegt im Klageverfahren.

Kommentar

Wie überwiegend von der Rechtsprechung vertreten wird, hält das Oberlandesgericht Schleswig den gerichtlichen Sachverständigen in der vorbenannten Konstellation für nicht verpflichtet. Er muss den Eingriff in die Bausubstanz nicht vornehmen. Der Bundesgerichtshof selbst hat sich zu dieser Frage bisher noch nicht geäußert. Abzugrenzen ist diese Konstellation von der Bauteilöffnung, die unmittelbar zur Feststellung der Befundtatsache führt. Diese ist originäre Angelegenheit des Sachverständigen. Weigert sich der Sachverständige in diesem Fall, kann der Sachverständige nach überwiegender Rechtsprechung dazu vom Gericht verpflichtet werden. Hat der Sachverständige anlässlich der Begutachtung einen Substanzeingriff vorgenommen, hat er diesen auch wieder zu beheben.

Autor: Frederik Ulbrich – ulbrich@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2017, 1 U 49/15, BeckRS 2017, 141409

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Wohnraummietrecht: Über die Grenzen der Räumpflicht

Der Vermieter muss nur auf seinem Grundstück Schnee räumen. Das gilt auch, wenn auf dem öffentlichen Gehweg nach der Räumung durch die Gemeinde ein schmaler Streifen Schnee und Eis vor der Haustür liegen bleibt, die der Mieter überqueren muss. Diesem ist es zumutbar, einen solchen Streifen vorsichtig zu überqueren und so zum geräumten Teil des Gehweges zu gelangen. Im konkreten Fall stürzte der Mieter auf dem öffentlichen – ungeräumten – Teil des Gehweges und brach sich dabei den Knöchel. Er verlangte deshalb von seinem Vermieter Schadensersatz. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg.

Kommentar

Grundsätzlich ist der Vermieter für die Räumung seines Grundstückes von Schnee und Eis zuständig, um seinen Mietern, aber auch Gästen oder Lieferanten den sicheren Weg in das Gebäude zu ermöglichen. Diese Räumpflicht endet jedoch unabhängig davon, ob der angrenzende öffentliche Weg durch die Gemeinde vollständig geräumt wird, an der Grundstücksgrenze. Verläuft die Grundstücksgrenze – wie im konkreten Fall – direkt an der Türschwelle, fällt die Räumung des Gehweges nicht mehr in den Aufgabenbereich des Vermieters. Kommt es in einer solchen Konstellation direkt vor der Haustür, aber auf dem öffentlichen Gehweg, zu einem Unfall, kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Beschluss vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16 – www.bundesgerichtshof.de

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In 51 Tagen tritt die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Wir empfehlen diese 10 Maßnahmen.

Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft und damit ein neues Datenschutzrecht in Deutschland und der EU. Die DSGVO gilt für Sie, wenn in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet werden. Ab dem 25. Mai 2018 müssen sämtliche Anforderungen des neuen Rechts eingehalten werden. Es gibt keine Übergangsfristen. Bei Verstößen drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen und hohe Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Wenn Sie die folgenden 10 Maßnahmen schon umgesetzt haben oder dabei sind, sind Sie auf einem guten Weg:

  1. Sie haben zusätzliche Arbeit in das Thema Datenschutz investiert und notwendige Anpassungen Ihrer Systeme, Prozesse und internen Anweisungen unternommen.
  2. Sofern Sie dazu verpflichtet sein werden, haben Sie einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten benannt.
  3. Sie haben in Ihrem Unternehmen klar definierte Verantwortungsbereiche für die Umsetzung der DSGVO geschaffen.
  4. Alle verantwortlichen Entscheidungsträger sind rechtzeitig mit Information über die Anforderungen der DSGVO und deren Sanktionen versorgt worden.
  5. Sie haben Ihren Mitarbeiter die nötigen Informationen zur DSGVO und etwaigen neuen Pflichten, Prozessen und Arbeitsanweisungen gegeben, zum Beispiel über die Meldepflicht bei Verstößen.
  6. Sie haben Ihre IT-Struktur und Datenverarbeitungsprozesse überprüft und ein Datenverarbeitungsverzeichnis – eine sogenannte Data-Map – erstellt.
  7. Auf der Grundlage des Data-Mapping haben Sie Lücken oder Verbesserungsmaßnahmen identifiziert (eine sogenannte Gap-Analysis), um die Sicherheit bei der Verarbeitung und hinsichtlich Verschlüsselung, Stabilität und Wiederherstellbarkeit zu erhöhen.
  8. Sie haben Zugriffskontrollen und Berechtigungsprüfungen bei der Datenverarbeitung ein- und durchgeführt.
  9. Sie haben Ihre Datenschutzmaßnahmen und internen Richtlinien schriftlich niedergelegt und die Umsetzung von (neuen) Datenschutzmaßnahmen aufgrund von Lücken, die sich anhand der Gap-Analysis gezeigt haben, dokumentiert.
  10. Sie sind bereit, den Aufsichtsbehörden Ihre Dokumentationen und Richtlinien in kurzer Zeit vorzulegen, sollten diese Einsichtnahme von Ihnen verlangen.

Autor: Daniel Pahl 

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