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Newsletter 2018/02

Ausgabe:2018/02
Sehr geehrte Damen und Herren, unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

Update – Neues Bauvertragsrecht

Ab dem 01. Januar 2018 sind mit der Reform des Bauvertragsrechts erhebliche Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft getreten.

Diese Änderungen sind für Ihr Tagesgeschäft von hoher Relevanz. So gelten beispielsweise im Hinblick auf Änderungsanordnungen, deren Vergütung oder die Abnahme neue Spielregeln. Die VOB/B dürfte in Teilbereichen nicht mehr wirksam sein.

Kennen und beachten Sie die neuen Spielregeln! Wir unterstützen Sie dabei gerne. Aus diesem Grund laden wir Sie auch sehr herzlich zu unserer Schulung

„Das neue Bauvertragsrecht im praktischen Kontext“ am 07. Februar 2018, 18 Uhr

in unsere Kanzlei ein.

Unser Referent André Dietrich-Bethge LL. M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Leiter der Geschäftsbereiche bau solutions und litigation wird dabei die relevanten Neuerungen im BGB vorstellen, eine rechtliche Einordnung vornehmen und mit den Teilnehmern die Praxisbezüge diskutieren.

Die Teilnehmerzahl ist auf 30 Personen begrenzt. Um Anmeldung wird daher bis zum 02. Februar 2018 gebeten.

Mehr zum Inhalt der Schulung und das Anmeldeformular finden Sie hier.

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QUO VADIS 2018

Vom 19.02.2018 – 21.02.2018 findet der 28. Jahresauftakt für Immobilienentscheider statt. Neben zukunftsweisenden Vorträgen und kontroversen Diskussionsrunden ist QUO VADIS auch Plattform für Networking auf höchstem Niveau.

bethge | ist auch 2018 Partner beim QUO VADIS! Der bethge | Thementisch findet am 20.02.2018 statt. Diskutieren Sie am Tisch mit uns zum Thema „Real Estate + Legal Tech – digitale (R-)Evolution in der Immobilienbranche?“.

Näheres zur Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie im Programm.

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Bau- und Architektenrecht: Veränderter technischer Standard bei Abnahme

Ändern sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Bauvertragsschluss und Abnahme, ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Risiken der Bauausführung zu informieren. Besteht der Auftraggeber auf die Einhaltung der neuesten Regeln, muss der Auftragnehmer dies beachten und umsetzen, hat allerdings für ein aufwendigeres Herstellungsverfahren gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Alternativ kann der Bauherr die Errichtung nach den veralteten technischen Vorschriften ohne die anfallenden Mehrkosten akzeptieren.

Praxistipp

Um das Risiko, dass sich die Regeln der Technik verschärfen, auf den Auftraggeber zu verlagern, kann vertraglich vereinbart werden, welcher Stand der Technik entscheidend sein soll. Beispielsweise kann hierfür der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder etwa der Baugenehmigung ausgewählt werden. Andernfalls trägt bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ausschließlich der Auftragnehmer das Kostenrisiko für eine Veränderung des technischen Standards bis zum Zeitpunkt der Abnahme.

Autor: Frederik Ulbrich – ulbrich@bethge-legal.com

Fundstelle: BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14, BeckRS 2017, 134031

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Grundstücksrecht: Gefahren des Miteigentums

Ist ein im Miteigentum mehrerer stehendes Grundstück durch eine Eigentümergrundschuld belastet und deswegen die Versteigerung praktisch unmöglich, kann jeder Miteigentümer die Zustimmung der anderen zur Löschung der Grundschuld verlangen. Eine Eigentümergrundschuld wird eingetragen, wenn das mit der Grundschuld gesicherte Darlehen abgezahlt und an den Eigentümer abgetreten ist. Bei einer Versteigerung wird sie in voller Höhe in das Mindestgebot eingerechnet. Übersteigt der Wert der eingetragenen Grundschuld den Wert des Grundstücks, so ist eine Versteigerung praktisch unmöglich. Der andere muss der Löschung zustimmen, damit das Grundstück versteigert werden kann.

Kommentar

Besonders relevant ist diese Entscheidung, wenn es sich – wie im konkreten Fall – bei den Miteigentümern um zwischenzeitlich geschiedene Eheleute handelt. Denn der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung ist unabhängig davon, wer die Schulden getilgt hat oder wer in der Immobilie lebt. Im konkreten Fall hatte der Ehemann während der Ehe als Alleinverdiener die Schulden getilgt und lebte nach der Scheidung weiterhin in der so gemeinsam erworbenen Wohnung. Trotzdem muss er – ohne Anrechnung der Schuldentilgung – die Versteigerung ermöglichen, also der Löschung der Eigentümergrundschuld zustimmen.

Autor: Nils Flaßhoff – flasshoff@bethge-legal.com

Fundstelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2017, 2 UF 52/17, IBRRS 2017, 3748

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Wohnraummietrecht: Kosten der Gemeinschaftsanlage – Umlage möglich?

In Betriebskostenabrechnungen dürfen die Kosten für Gemeinschaftsanlagen selbst dann umgelegt werden, wenn diese auch durch Mieter umliegender Objekte mitgenutzt werden und diese an den Kosten nicht beteiligt sind. In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter auf Zahlung der Betriebskosten, die der Mieter mit Verweis auf einzelne Positionen verweigerte. Das Gericht verurteilte den Mieter zur Zahlung. Dass die Mieter eines Objektes allein mit den Kosten für die Erholungsflächen belastet würden, sei nicht erheblich. Dies gelte auch dann, wenn diese Flächen von den Mietern der umliegenden Objekte mitgenutzt würden. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Bezug zur Mietsache besteht. Sinn und Zweck einer Betriebskostenabrechnung sei es nicht, materielle Gerechtigkeit herzustellen.

Praxistipp

Tatsächlich umgelegt werden können Betriebs- und Nebenkosten nur dann, wenn dies explizit vertraglich geregelt ist. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung zwar grundsätzlich aus. Erfasst sind dann aber nur die dort aufgeführten Kosten. Will der Vermieter Weiteres umlegen, wie z. B. weitere Wartungskosten, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com

Fundstelle: LG Berlin, Urteil vom 25.07.2017, 63 S 33/17, IMR 2018, 2203

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