Die heutigen Themen:
1.) Keine Abwehr bestandskräftiger Anlagen
2.) Grundstückserwerber treffen Pflichten des Bauherrn
3.) Wann ist eine Abrede über Stundenlohn erforderlich?
4.) Wie müssen Stundenlohnarbeiten abgerechnet werden?
Keine Abwehr bestandskräftiger Anlagen
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage wird bestandskräftig, wenn sie nicht mehr angefochten werden kann. Ist dies der Fall, können Nachbarn auch nicht aufgrund zivilrechtlicher Abwehransprüche die Betriebseinstellung der Anlage verlangen. Ein Nachbar klagte gegen den Betrieb dreier Windenergieanlagen und stützte sich auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seines Eigentums und seiner Gesundheit – ohne Erfolg. Da die Anlagen bereits bestandskräftig genehmigt wurden, könne er deren Betrieb nicht verhindern, entschied das Gericht und wies die Berufung ab. Er könne auch keine sonstigen Vorkehrungen verlangen, da von den Anlagen nur unwesentliche Einwirkungen auf sein Grundstück ausgingen. Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 2021. Az. 8 U 12/21
Grundstückserwerber treffen Pflichten des Bauherrn
Die Pflicht, die Kosten für einen Sachverständigen im Baugenehmigungsverfahren zu tragen, trifft den Bauherrn. Ist dieser zugleich Grundstückseigentümer, tritt bei einer Übertragung des Eigentums der Erwerber zugleich in die Rechte und Pflichten des Bauherrn ein. Hier verlangte die Bauaufsichtsbehörde die Kosten für die Prüfung bautechnischer Nachweise durch einen Ingenieur von dem Kläger. Dieser hatte nach Genehmigungserteilung ein Erbbaurecht an dem Grundstück erworben. Eine solche Einzelrechtsnachfolge genüge für den Eintritt in die Rechtsstellung des Bauherrn, so das Gericht. Den Erwerber treffe somit nicht nur die Zulassungswirkung der Genehmigung, sondern auch die damit verbunden Kostenforderungen. Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 23. März 2023. Az. 15 ZB 22.2634
Nils Flaßhoff, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover
Wann ist eine Abrede über Stundenlohn erforderlich?
Im Rahmen eines BGB-Bauvertrags ist eine Abrede über die Vergütung auf Stundenlohnbasis grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Achtung! Dies gilt für kleinere Baunebenleistungen, für die eine Stundenlohnabrechnung üblich ist. Vorliegend verlangte ein Auftragnehmer Vergütung für von ihm nach Stundenlohn abgerechnete Bauleistungen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die abgerechneten Arbeiten lagen aber bei deutlich über 10 % der Gesamtvergütung und stellten keine bloßen Baunebenleistungen dar, die üblicherweise nach Stundenlohn abgerechnet würden. Es fehlte insofern an der erforderlichen Beauftragung, weshalb das Gericht den Anspruch verneinte. Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Februar 2023. Az. 29 U 117/20
Wie müssen Stundenlohnarbeiten abgerechnet werden?
Ist zwischen den Parteien eines Werkvertrags eine Vergütung nach Stundenlohn vereinbart, muss der Unternehmer bei der Abrechnung grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Dagegen muss er die Arbeitsstunden nicht einzelnen Tätigkeiten zuordnen oder nach Abschnitten aufschlüsseln. Geklagt hatte ein Unternehmer auf Zahlung der Vergütung für Malerleistungen, die er nach Stundenlohn abgerechnet hatte. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da der Kläger nicht dargelegt habe, wer welche Arbeiten wann ausgeführt habe – zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Eine genauere Differenzierung der erbrachten Leistungen sei nur erforderlich, wenn dies vorab vertraglich vereinbart worden wäre. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01. Februar 2023. Az. VII ZR 882/21
Sergia Antipa, MM., Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover