F.A.Z.-Rechteck vom 10. März 2023

Die heutigen Themen:

1.) Wohnraummietrecht darf nicht umgangen werden!                                       

2.) Räumungsfrist kann auf Antrag verkürzt werden                             

3.) Berufung auf Abstandsflächen                    

4.) Was ist Voraussetzung der Fälligkeit?                   

 

 

Wohnraummietrecht darf nicht umgangen werden!              

Ob ein Wohn- oder Gewerberaummietverhältnis vorliegt, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Mietvertrags, sondern nach dem Willen der Parteien. Dient die Mietsache der Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Mieters oder seiner Familie, liegt keine gewerbliche Nutzung vor, sondern ein Wohnraummietverhältnis. Hier klagte ein Mieter auf Rückzahlung der Mietkaution. Den als Gewerberaummietvertrag bezeichneten Vertrag hatte er in der Absicht geschlossen, die angemietete Wohnung seinem Sohn für eine Wohngemeinschaft zu überlassen, womit der Vermieter einverstanden war. Dies stelle keine gewerbliche Weitervermietung dar, entschied das Gericht und gab dem Kläger Recht. Es handele sich um ein Wohnraummietverhältnis, aus dem ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution folge. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 23. Januar 2023. Az. 49 C 277/22 

 

Räumungsfrist kann auf Antrag verkürzt werden       

Ergeht gegen einen Mieter von Wohnraum ein Räumungsurteil, so kann das Gericht eine angemessene Frist zur Räumung festsetzen. Während der Dauer dieser Räumungsfrist hat der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Zahlt er diese nicht, so kann das Gericht die Räumungsfrist auf Antrag des Vermieters verkürzen. Einem zur Räumung verurteilten Mieter war im März 2022 vom Gericht eine Räumungsfrist gewährt worden. In der Folgezeit zahlte er die geschuldete Entschädigung nur unregelmäßig und schließlich gar nicht mehr. Auf Antrag des Vermieters entschied das Gericht, dass eine Verkürzung der Räumungsfrist geboten sei. Dies gelte auch in einem Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt. Amtsgericht Wedding, Beschluss vom 4. August 2022. Az. 19b C 98/20 

Bettina Baumgarten, Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover 

 

Berufung auf Abstandsflächen

Ein Nachbar kann gegen ein Bauvorhaben vorgehen und sich darauf berufen, dass dieses gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben über Grenzabstände verstößt. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Nachbar selbst bis an die Grundstücksgrenze gebaut hat. Entscheidend ist, ob seine Grenzbebauung rechtmäßig ist. Ein Nachbar beantragte ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein Mehrfamilienhaus. Er berief sich auf eine Unterschreitung der Grenzabtstände, obwohl sein eigenes Grundstück bis zur Grenze bebaut ist – ohne Erfolg. Zwar sei seine eigene Grenzbebauung rechtmäßig, sodass er sich auf die Abstandsvorschriften berufen könne. Das Gericht befand aber vorläufig im Eilrechtsschutz, dass das Vorhaben des Nachbarn aber mit dem geltenden Bebauungsplan vereinbar sei und wies den Antrag ab. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 23. Februar 2023. Az. 1 B 319/22 

 

Was ist Voraussetzung der Fälligkeit?

Die Fälligkeit der Vergütung aus einem Bauvertrag darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Auftragnehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegt. Enthält ein Bauvertrag eine solche vorformulierte Klausel, ist diese unwirksam, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Ein Unternehmer klagte auf Zahlung des restlichen Werklohns, nachdem der Auftraggeber diese verweigert hatte und sich auf eine fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung berief. Der Bauvertrag enthielt eine Klausel, nach der bereits bei einer fehlenden Bescheinigung die Vergütung nicht fällig werde. Diese befand das Gericht im Berufungsverfahren für unwirksam und sprach dem Kläger den Zahlungsanspruch zu. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2022. Az. 21 U 30/22 

Sergia Antipa, MM., Rechtsanwältin bei BETHGE, Hannover