F.A.Z.-Rechteck vom 04. November 2022

Die heutigen Themen:

1.) Wann sind Brandschutzvorschriften zu prüfen?               

2.) Nachbarschutz durch Grenzabstände             

3.) Darlegung bei Gesamtschuldnerausgleich         

4.) Wann darf der Architekt kündigen?     

 

 

Wann sind Brandschutzvorschriften zu prüfen?   

Die speziellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Brandschutz sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Behörde nicht zu prüfen. Die Vorschriften über Grenzabstände dienen nicht dem Brandschutz. Geklagt hatte ein Nachbar gegen eine Genehmigung zur Errichtung eines Carports. Er berief sich darauf, dass das Vorhaben nicht den Brandschutzvorschriften entspreche – ohne Erfolg. Da die Brandschutzvorschriften hier nicht zu prüfen waren, enthalte die Baugenehmigung auch keine verbindliche Regelung zum Brandschutz, so das Gericht. Fehlt es an einer solchen, ist eine Belastung des Nachbarn aufgrund einer Verletzung der Brandschutzvorschriften ausgeschlossen. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 26. September 2022. Az. 1 LA 77/21.

 

Nachbarschutz durch Grenzabstände       

Die Vorschriften über Grenzabstände entfalten nachbarschützende Wirkung. Verstößt ein Bauvorhaben gegen diese Vorschriften, ist die erteilte Baugenehmigung bereits deshalb rechtswidrig und der Nachbar kann diese anfechten. Es kommt nicht auf seine konkrete Beeinträchtigung an. Hier hatte ein Nachbar im vorläufigen Rechtsschutz die Verletzung der Vorschriften über Grenzabstände gerügt. Tatsächlich unterschritt das genehmigte Vorhaben die Grenzabstände. Jedoch seien die Verstöße nur geringfügig und Ausführungsplanung sowie Baugenehmigung würden überdies noch angepasst, so das Gericht. Der Nachbar werde daher künftig nicht in seinen Rechten verletzt sein, sodass er nicht gegen die Genehmigung vorgehen könne. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19. Oktober 2022, Az. 1 ME 69/22.

Nils Flaßhoff, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover

 

Darlegung bei Gesamtschuldnerausgleich

Bei der Ausführung von Bauleistungen können Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner haften. Beseitigt der Unternehmer dann einen Mangel, kann er vom Architekten Gesamtschuldnerausgleich verlangen. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Darlegung der Höhe des Ausgleichs gestellt werden. Hier verlangte ein Unternehmer Ausgleich für die Nachbesserung fehlerhafter Dacheindeckungen. Diese beruhten auf einem Sondervorschlag, den der beklagte Architekt freigegeben hatte. Der Kläger legte eine geordnete Aufstellung vor, aus der sich die einzelnen Nachbesserungsarbeiten und deren Kosten ergeben. Während die Vorinstanz die Klage wegen fehlender Schlüssigkeit abwies, ließ der Bundesgerichtshof dies für eine schlüssige Darlegung von Umfang und Höhe der Mangelbeseitigung ausreichen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. August 2022. Az. VII ZR 243/19.

 

Wann darf der Architekt kündigen?      

Ein Architekt kann einen Architektenvertrag wegen Zahlungsverzugs kündigen, wenn sich der Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung weigert, das vereinbarte Honorar oder angemessene Abschlagszahlungen zu zahlen. Im Fall hatten Architekt und Bauherr einen Pauschalhonorarvertrag über Leistungen der Objektüberwachung geschlossen. Es kam zu Bauzeitverzögerungen und Streit über Mehraufwendungen des Architekten. Er verlangte Zahlung offener Abschlagsrechnungen und setzte dem Bauherrn eine Nachfrist. Dieser verweigerte die Zahlung und berief sich auf eine schwierige Rechtslage – zu Unrecht. Das Gericht befand die Kündigung für wirksam und verneinte einen Kostenerstattungsanspruch des Bauherrn. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15. Januar 2021. Az. 19 U 15/20

Philipp Wegner, Rechtsanwalt bei BETHGE, Hannover   

 

„Mehr Aktionismus als Quantensprung“ Ein Beitrag in der Immobilien Zeitung

Anja Hall von der Immobilien Zeitung sprach im Interview mit André Dietrich-Bethge über den neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung:

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) verabschiedet. Im Zuge des Kampfs gegen Geldwäsche sollen Grundbuchämter Daten von Eigentümern und Flurstücken an das Transparenzregister melden, beim Immobilienkauf ist ein Bargeldverbot geplant.

LINK zum Artikel der IZ

Immobilien Zeitung vom 03.11.2022_Ausgabe 44/2022_Recht und Steuern_Mehr Aktionismus als Quantensprung_ein Interview von Anja Hall