BETHGE kritisiert Wegfall der KFW-Förderung zur Unzeit

Projektentwickler, Investoren und Bauherren sind schockiert. Auch private Haushalte sind betroffen. 

Auf den offiziellen Websites des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wurde am Montag, den 24.01.2022 ohne jede Vorankündigung ein sofortiger Antrags- und Vergabestopp zur Bundesförderung für effiziente Gebäude verkündet. Mithin entfällt ab sofort die Möglichkeit, die Förderungen KFW-55 und KFW-40 zu beantragen.

Als Grund dafür wird die „Ausschöpfung der vom Bund für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bereitgestellten Haushaltsmittel“ angegeben. Über die Behandlung der bereits eingereichten, aber noch nicht zugesagten Anträge und alternative Förderangebote wollen Bund und KFW zeitnah entscheiden. Aktuell gibt es keine Übergangsregelung – laufende Anträge bleiben also (jedenfalls vorläufig) unbearbeitet.

Zwar hatten die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag verabredet, die Neubauförderung durch eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) neu aufzusetzen. Daraus konnte aber niemand den Schluss ziehen, dass die Förderung (übereilt und vorzeitig) wenige Tage vor Ablauf der bisherigen Antragsfrist am 31.01.2022 entfallen würde. Warum auch?

Denn noch am 04.11.2021 hatte die KfW bekanntgegeben: „Die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 55 (einschließlich Erneuerbare-Energien-Klasse und Nachhaltigkeits-Klasse) bei Neubauten können Sie nur noch bis 31.01.2022 beantragen – sie entfällt zum 01.02.2022. Andere Effizienzhaus-Stufen sowie Gebäudesanierungen fördern wir unverändert.

André Dietrich-Bethge, Rechtsanwalt und Notar, Vorstandsvorsitzender der BETHGE Rechtsanwaltsgesellschaft AG dazu: „Welche erheblichen Veränderungen gab es in den vergangen zwei Monaten, die eine derart sprunghafte Revidierung der eigenen Angaben hätte verändern können? Viele unserer Mandanten stehen als Projektentwickler, Investoren oder Bauherrn vor einem finanziellen Disaster.“

Und Uwe Bethge, Rechtsanwalt und Notar, Aufsichtsrat der BETHGE Rechtsanwaltsgesellschaft AG ergänzt: „Die Entscheidung zur Einstellung der KfW-Förderung ist auch für viele private Haushalte katastrophal, da gerade die Zuschüsse ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung sind und als Eigenkapital-Komponente von den finanzierenden Banken akzeptiert wurden.“

Nach Angaben der KfW hat ihre Mitteilung vom 04.11.2021 dafür gesorgt, dass im November Anträge in Höhe von 20 Milliarden Fördervolumen eingegangen sind. Das Budget werde überschritten, was nun zu einer vorverlegten Einstellung der KFW-55 – Förderung führen müsse.

Die vorzeitige Absage der Förderung ist für viele Akteure mehr als nur ein verbaler Schlag ins Gesicht. Ein Beispiel aus unserer aktuellen Beratungspraxis:

Die KFW-55 – Förderungen werden in der Projektplanung für ein Neubauvorhaben als feste Finanzierung zu Beginn eingerechnet. Die Beantragung der Mittel kann hingegen erst Monate später bei weiterem Fortschritt des Projekts erfolgen. Nun fällt mitten in der Projektentwicklung – nach Kauf des Projektgrundstücks, nach Abverkauf von Wohnungen und nach Beantragung der Baugenehmigung – ein sicher eingeplanter Finanzierungsbaustein plötzlich weg. Diese Lücke (im Eigenkapital!) kann – wenn überhaupt – nur durch eine Nachfinanzierung über Fremdmittel geschlossen werden. Das neue Darlehen samt Zinsen steigert die Kosten des Entwicklers. Im Ergebnis bedeutet das eine empfindliche Reduzierung der Marge, wenn das Projekt nicht sogar insgesamt scheitert.

André Dietrich-Bethge: „Ob desaströse Fehlplanung oder übereilter Aktionismus. So oder so, eine erschreckende Entscheidung des neuen Wirtschaftsministers Robert Habeck und der KfW, die die Finanzierung etlicher Projekte gefährdet und Existenzen kosten wird.“

„Das Vertrauen der Immobilienwirtschaft in die Verlässlichkeit der (grünen) Politik hat erheblichen Schaden genommen – der Klimaschutzminister schützt das Klima damit jedenfalls nicht“, so Uwe Bethge.

Erste Mandanten haben BETHGE bereits beauftragt, die Erfolgsaussichten von Verpflichtungs- und Schadensersatzklagen zu prüfen. Insbesondere wird der (erheblich gestörte) Vertrauensschutz auf Zugang zu einer KfW-Förderung zu berücksichtigen sein. „Die aktuellen Umstände lassen uns optimistisch sein, Ansprüche für unsere Mandanten durchsetzen zu können“, lässt André Dietrich-Bethge wissen.

 

André Dietrich-Bethge

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