Verweigerung der Abnahme beim Werkvertrag – Direkte Klage

Privates Baurecht: Direkte Klage auf Werklohn

Die Parteien eines Werkvertrages streiten über den zugrundeliegenden Werklohn. Nach Ansicht der Bestellerin war der Werklohn nicht fällig, da das Werk von ihr nicht abgenommen wurde und sie die Abnahme zu Recht verweigerte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin mit der Begründung, sie habe ihr Werk frei von (wesentlichen) Mängeln erbracht, direkt auf Werklohn klagen kann. Dafür müsse das Werk nicht abgenommen sein. Es genüge die Abnahmereife.

Kommentar

Im Fall der Abnahmereife kann der Werkunternehmer unmittelbar auf Zahlung des Werklohns klagen, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht verweigert. Gleichgültig ist, ob der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig oder nur vorläufig verweigerte. Abnahmereife ist gegeben, wenn der Unternehmer das Werk frei von wesentlichen Mängeln anbietet. An diesem Ergebnis ändert die zusätzliche Möglichkeit der sogenannten fiktiven Abnahme nichts. Durch die fiktive Abnahme soll der direkte Weg der Klage auf Werklohnzahlung für abnahmereife Werke nicht verhindert werden. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Institut die Rechtsstellung des Unternehmers vielmehr verbessern.

Ihre Sergia Antipa

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OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2021, 13 U 365/21


 

Grundstücksrecht: Abwägung zwischen Einfriedungsinteresse und Wegerecht

Das Grundstück des Klägers liegt an einer öffentlichen Straße. Es ist mit einem Wegerecht zugunsten des Eigentümers des dahinterliegenden Grundstücks belastet. Der Beklagte ist Eigentümer des hinteren Grundstücks. Der Kläger hat auf dem Weg zwei Tore, eins zur Straße und eins zum hinteren Grundstück, errichtet. Die Parteien streiten darüber, ob die Tore stets geschlossen werden müssen oder geöffnet bleiben dürfen. Nach Ansicht des BGH kann ein lediglich allgemeines Sicherungsbedürfnis des Klägers keinen Anspruch gegen den Nachbarn begründen, das Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen.

Kommentar

Der Eigentümer des mit dem Wegerecht belasteten Grundstücks konnte kein konkretes Sicherungsbedürfnis geltend machen. Vielmehr hatte er nur ein allgemeines Interesse daran, sein Grundstück einzufrieden. Dies kann jedoch keinen Anspruch gegen den Nachbarn, jedes Mal das Tor schließen zu müssen, begründen. Es sind die streitenden Interessen abzuwägen, nämlich das Einfriedungsinteresse des Grundstückseigentümers einerseits und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts andererseits. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Ein genereller Vorrang des Einfriedungsinteresses gegenüber dem Wegeberechtigten besteht nicht.

Ihr Nils Flaßhoff

 

 

 

 

 

 

 

Nils Flaßhoff

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Fundstelle: BGH, Urteil vom 16.04.2021, V ZR 17/20