Verdacht der Mangelhaftigkeit im Rahmen eines Bauträgervertrages

Baurecht: Kein Geldeinbehalt bei Mängelverdacht

Ein allgemeiner „Mängelverdacht“ reicht zur Begründung von Gewährleistungsrechten und Zurückbehaltungsrechten nicht aus. Vorliegend trat die Klägerin als Bauunternehmerin von einem Bauträgervertrag zurück. Sie begehrte anschließend von dem beklagten Erwerber die Abgabe einer Löschungsbewilligung bezüglich einer Auflassungsvormerkung sowie Zahlung von Verzugszinsen und Schadensersatz. Der Erwerber hatte auf Grund vermeintlich bestehender Mängel die Abschlagsforderungen nicht gezahlt, sondern das Geld zurückbehalten. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht befand, so dass der Rücktritt der Bauträgerin berechtigt war.

Kommentar

Ein mangelbedingtes Leistungsverweigerungsrecht besteht auch bei fälligen Abschlagszahlungen im Rahmen eines Bauträgervertrages. Allerdings müssen hierzu konkrete Mängel nachgewiesen werden. Ein allgemeiner Verdacht auf die Mangelhaftigkeit oder auch nur geringfügige Mängel reichen zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht aus. Die Richter sahen in der Zahlungsverweigerung des Erwerbers einen missbräuchlichen Verstoß gegen Treu und Glauben. Sein Gesamtverhalten war dahingehend zu deuten, dass er möglichst lange versuchte, keine Zahlungen leisten zu müssen, gleichzeitig aber an einer konstruktiven Lösung nicht interessiert war.

Ihre Veronika Thormann

 

Veronika Thormann

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Fundstelle: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2018, 1 U 90/15

 


 

Baurecht: Funktionslose Bauvorschrift

Ein Grundstückseigentümer wendet sich gegen die bauaufsichtliche Anordnung, seinen 1,20 Meter hohen Metallzaun zu entfernen. Das Grundstück liegt in einem „Wochenendhausgebiet“. Nach örtlicher Bauvorschrift sind nur Einfriedungen aus Holz bis zu einer Höhe von 80 cm und Hecken zulässig. Diese Festsetzung soll den freizügigen Charakter des Wochenendhausgebietes erhalten. Der Kläger macht dabei ohne Erfolg geltend, dass das Plangebiet zum Dauerwohnen genutzt werde, sodass die Festsetzung eines Wochenendhausgebietes funktionslos geworden sei.

Kommentar

Örtliche Bauvorschriften sind nur funktionslos, wenn die satzungsgebende Gemeinde aktiv zu erkennen gibt, dass sie die Vorgabe generell nicht mehr für beachtlich hält. Ansatzpunkte gab es dafür nicht. Schließlich betrieb die Behörde als Beklagte gerade die Durchsetzung der Bauvorschrift. Dass eine Festsetzung wegen nachträglicher Funktionslosigkeit unwirksam wird, kann unter anderem erst dann angenommen werden, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung in eine bestimmte Richtung zu steuern. Die Behauptung der Funktionslosigkeit einer Bauvorschrift, muss vom Kläger hinreichend begründet werden

Ihr Philipp Wegner

 

 

 

 

 

 

Philipp Wegner

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E: wegner@bethge-legal.com

 

Fundstelle: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2021, 1 LA 39/21